Von Erik Budiner
Mit Beschluss vom 16.06.2011 (1 BvR 2394/10) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Koppelungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Damit führt die Koppelung von Grundstücksverträgen mit Architekten- und Ingenieurverträgen grundsätzlich weiterhin zur Unverbindlichkeit der beiden letztgenannten Verträge. Dies regelt Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zwar bleibt die Wirksamkeit des Grundstückkaufvertrages „unberührt“. Doch ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerkes auf diesem Grundstück die Leistung eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen. Gegen diese Feststellung der Unwirksamkeit von Architektenverträgen haben sich in der Vergangenheit wiederholt Architekten gerichtlich zur Wehr gesetzt, so auch in dem Vorverfahren der aktuellen verfassungsgerichtlichen Entscheidung beim BGH (Urteil vom 25.09.2008, VII ZR 174/07, vgl. DAB 12/2008 ).
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts greift das Koppelungsverbot zwar in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Architekten ein. Dieser Eingriff beruhe aber auf einer gesetzlichen Grundlage, diene vernünftigen Gemeinwohlzwecken und sei auch verhältnismäßig. Denn das Koppelungsverbot sei geeignet, die Auswahl eines Architekten nach fach- und leistungsbezogenen Kriterien sowie den fachlichen Wettbewerb zwischen Architekten zu fördern, weil die Auftragserteilung gerade nicht davon abhängig gemacht wird, dass ein Architekt ein entsprechendes Grundstück „an Hand“ habe. Das Koppelungsverbot bewirke auch keine Monopolstellung von Bauträgern, Generalunternehmern und Generalübernehmern gegenüber Architekten, weil sich die Situation, in der sich ein Bauherr für die Beauftragung eines freien Architekten entscheide, typischerweise von einem Vertragsschluss mit einem gewerblichen Bauträger unterscheide.
Das Koppelungsverbot sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig, weil es die Berufstätigkeit von Architekten nicht unangemessen einschränke. Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass in der Vergangenheit in Einzelfällen der Bundesgerichtshof das Koppelungsverbot sachgerecht eingeschränkt habe. Gerade in der oben genannten Vorentscheidung hatte der BGH geklärt, dass das Koppelungsverbot dann nicht gelte, wenn der Erwerber eines Grundstückes den Architekten selbst veranlasse, ihm ein Grundstück zu vermitteln und dabei gleichzeitig auch seine Beauftragung mit Architektenleistungen in Aussicht stelle. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist gerichtlich unangreifbar. Falls man die Auffassung vertritt, das Koppelungsverbot sei im Hinblick auf die gesetzliche Zielrichtung der Ermächtigungsgrundlage „Begrenzung des Mietanstiegs“ inzwischen obsolet, so wird man eine Korrektur nur noch politisch über eine entsprechende Änderung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewirken können. Da diese zugleich Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der HOAI ist, bedarf es vor einer entsprechenden politischen Initiative einer gründlichen Risikoabwägung.
Rechtsanwalt Erik Budiner (München) ist Vorsitzender des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer.
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