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Innenarchitektur: Sozialrechtlich keine Kunst

Ein Innenarchitekt kann normalerweise nicht Mitglied der Künstlersozialkasse werden. Denn bei ihm stünden Technik und Dienstleistung im Vordergrund und nicht die Kunst, urteilte ein Gericht

30.09.20113 Min. Kommentar schreiben

Von Axel Plankemann

Die Leistungen von Innenarchitekten erreichen oft hohen ästhetischen Rang. Doch für die Sozialversicherung gelten andere Maßstäbe, stellte jetzt das Sozialgericht Berlin fest (Urteil vom 06.07.2011 – S 36 KR 282/10). Es verweigerte einem Innenarchitekten die Aufnahme in die Künstlersozialkasse. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beruf des Innenarchitekten – wie die klassische Architektur – dem allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzeptes als Gesamtdienstleistung lediglich in dem vom Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert:

Im Vordergrund stehe nicht die Schaffung oder der Entwurf eines Kunstwerkes, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung. All das gilt trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedlung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design. Über die Künstlersozialkasse werden selbstständige Künstler gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert. Sie zahlen wie Arbeitnehmer einen Teil des Beitrags aus eigener Tasche. Einen weiteren Teil zahlen die Verwerter künstlerischer Leistungen, etwa Verlage und Galerien, sowie der Staat. Aufgrund des relativ niedrigen Eigenbeitrags ist die Mitgliedschaft begehrt. Wie im aktuellen Fall gibt es daher immer wieder Auseinandersetzungen, ob ein Beitrittswilliger den Künstler-Status besitzt. Das Künstlersozialversicherungsgesetz definiert drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit, nämlich Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Der Beruf des Innenarchitekten ist nach Auffassung des Gerichtes rechtlich nicht als künstlerischer Beruf einzuordnen, insbesondere nicht dem Design verwandt, welches das Bundessozialgericht in diesem Jahr als künstlerische Tätigkeit eingestuft hat.

Auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, so das Gericht, sei der Beruf des Architekten trotz zweifelsfrei bestehender künstlerischer Komponenten insgesamt nicht dem Bereich der Kunst, sondern dem der Technik zugehörig. Dies gelte auch für den Beruf des Innenarchitekten. Während nämlich insbesondere beim Design der künstlerisch-ästhetische Aspekt, das heißt ein zum späteren Produkt klar abgrenzbarer eigenschöpferisch gestaltender Entwurf im Vordergrund stehe, habe bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter. Im Vordergrund stehe damit nicht die Schaffung beziehungsweise der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung zur Raumgestaltung. Dies schließt nach dem Urteil nicht aus, dass in Einzelfällen Überschneidungen vorkommen können. Ein Architekt oder Innenarchitekt hätte sozialversicherungsrechtlich bessere Chancen, wenn er nachweisen kann, dass ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht in der Innenarchitektur, sondern im künstlerischen Design liegt. Das konnte der Kläger nicht nachweisen; daher war ihm der Weg in die Künstlersozialversicherung verwehrt.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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