Text: Axel Plankemann
Honorarvereinbarungen in einem einheitlichen Vertrag über unterschiedliche Planungsleistungen können zulässig sein, auch wenn für einzelne dieser Leistungen die HOAI-Mindestsätze unterschritten sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Vereinbarung dann zulässig, wenn das vereinbarte Gesamthonorar mindestens so hoch ist wie die Summe aller preisrechtlichen Mindestsätze der im Vertrag enthaltenen Einzelleistungen.
Im Fall, der dem Gericht vorlag, umfasste der Auftrag mehrere Gebäude. Für die Gebäude waren (teilweise fehlerhaft) Honorarzone und Honorarsatz festgelegt worden, für andere Leistungen und auch die Nebenkosten waren Pauschal-beträge vereinbart. Das Berufungsgericht in der Vorinstanz hatte eine Unterschreitung des Mindestsatzes bereits darin gesehen, dass im Ergebnis für eines der Gebäude eine falsche Honorarzone vereinbart worden war. Eine derartige isolierte Bewertung einzelner Teilleistungen ist aber nach Auffassung des BGH unzulässig bei der Prüfung der Frage, ob die getroffene Honorarvereinbarung unwirksam ist (Az VII ZR 31/11 vom 9.2.2012).
Eine Honorarvereinbarung kann auch dann wirksam sein, wenn bei einzelnen Teilen der Honorarvereinbarung von den regulären Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird. Für die Wirksamkeit kommt es hier nur darauf an, ob das bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarte Gesamthonorar in dem Rahmen liegt, der sich unter Zugrundelegung der Summe aller Mindest- und Höchstsätze aus der Honorarordnung ergibt. Daher ist es nach Auffassung des Gerichtes auch nicht zulässig, nur für einzelne Honorarbestandteile zu prüfen, ob das nach der HOAI zu berechnende Teilhonorar für bestimmte Leistungen die Mindestsätze unterschreitet.
Das Urteil ist die logische Konsequenz aus der Regelung des früheren § 4 Abs. 1 HOAI, der wörtlich in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 übernommen wurde. Entscheidend ist, ob das Gesamthonorar für mehrere Objekte und Leistungen in der Summe die Mindestsätze einhält. Dabei sind Leistungen, die nach der HOAI nicht (mehr) mit einem verbindlichen Honorarmindestsatz geregelt werden, grundsätzlich unbeachtlich. Verglichen wird die Summe der honorarrechtlich geregelten Mindestsätze aller vertraglich vereinbarten Leistungen mit der Summe des vereinbarten Gesamthonorars. Liegt dieses Gesamthonorar oberhalb der Summe aller Mindestsätze, liegt eine Mindestsatzunterschreitung nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn in dieses Honorar preisrechtlich nicht verbindlich geregelte Leistungen einbezogen werden.
Dies stützt die These von Berufsvertretungen der Architekten und Ingenieure, dass durch die Ausgliederung großer Teile von Ingenieurleistungen aus dem verbindlichen Teil der HOAI faktisch auch die Mindestsätze der geregelten HOAI-Leistungen relativiert werden: Für die Ermittlung von Mindestsätzen können die ausgegliederten Teile der HOAI nicht mehr herangezogen werden und eröffnen damit – zumindest bei der Bündelung von Leistungen in einem Vertrag – die Möglichkeit des Honorardumpings.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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