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Die Not mit dem zweiten Rettungsweg

Der zum Brandschutz geforderte zweite Rettungsweg stellt Planer vor technische und architektonische Herausforderungen.

31.08.20127 Min. 21 Kommentar schreiben
Fluchttreppe aus Stahl am Altbau
Bild 1: Neue Außentreppe aus Stahl, bewusst vom Gebäude abgesetzt

Von Sylvia Heilmann

Unbestritten führt die Notwendigkeit, aus einem Aufenthaltsbereich zwei Rettungswege ins Freie nachzuweisen, immer wieder zu Konflikten. Insbesondere in Bestandsgebäuden erfordert diese im § 33 (1) MBO eindeutig formulierte Gesetzmäßigkeit ein interdisziplinäres Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten. Belange der Ästhetik, meist auch des Denkmalschutzes, der Konstruktion, der Grundrissgestaltung, der Nutzungsspezifik, der Benutzbarkeit, der Gebäudesicherheit und nicht zuletzt der Kosten spielen hierbei eine maßgebende Rolle.

Prinzipiell bestehen seitens des Gesetzgebers zwei Möglichkeiten, den zweiten Rettungsweg nachzuweisen:

  • eine weitere notwendige Treppe nach § 34 MBO  (siehe 1.),
  • eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wobei die Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte auch verfügen muss und bei Sonderbauten wegen der Personenrettung keine Bedenken haben darf (siehe 2.).

Aus diesem Grundsatz lässt sich Zweierlei schnell erkennen:

  1.  Auch die so genannte „Nottreppe“ (häufig als Außentreppe geplant) ist eine notwendige Treppe, für die § 34 MBO uneingeschränkt gilt und für die eine allgemein anerkannte Regel der Technik als Entwurfsnorm zu berücksichtigen ist (DIN 18065)
  2. Regelmäßig ergeben sich die Bedenken beim Einsatz der Rettungsgeräte in Sonderbauten dann, wenn
    • einerseits die Rettungsgeräte, die benötigt werden, nicht verfügbar sind und
    • anderseits die zur Verfügung stehende Zeit für die Personenrettung nicht ausreicht, um alle Personen sicher aus dem Gebäude zu evakuieren.
Fluchttreppe aus Stahl am Altbau
Bild 2: Neue Außentreppe aus Stahl, eingefügt zwischen zwei Gebäudeteilen

Rettungszeit

Die zur Verfügung stehende Zeit ergibt sich dabei immer im Einzelfall z. B. aus dem Feuerwiderstand raumabschließender oder tragender Bauteile, welche die Personen solange schützen oder tragen sollen, bis die Feuerwehr vor Ort ist, die Rettungsgeräte einsatzbereit (Hilfsfrist) sind und zudem die Evakuierung erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei einer durchschnittlichen Rettungsrate von drei Minuten pro Person können mit einfachen und logischen Ableitungen ganz schnell die tatsächlichen Bedenken begründet (siehe Bild 3) oder die Machbarkeit des Einsatzes der Rettungsgeräte nachgewiesen werden.

Grundriss einer Schule mit Rettungswegen
Bild 3: Etagengrundriss einer Schule mit Rettungswegen. Illustration: Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann

Rettung von vielen Personen

Zu Bild 3: Der Einsatz der Rettungsgeräte der Feuerwehr ist bei 140 Kindern pro Geschoss ausgeschlossen! T 90+RS-Türen auf F 30-B-Decken ist kein zielführender Nachweis! Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ist nicht gegeben. Grundsätzlich ist eine Evakuierung von Kindern, hilfsbedürftigen Personen, alten oder kranken Menschen über tragbare Rettungsgeräte der Feuerwehr ausgeschlossen. Das liegt zum einen an der zur Verfügung stehenden Zeit (Rettungsrate kontra Bauteilqualität) sowie der meist großen Personenanzahl (hohe Belegungsdichte), hängt zum anderen aber auch mit der besonderen physischen und /oder psychischen Konstitution der zu evakuierenden Personen zusammen.

Weisen z. B. Holzbalkendecken nur einen Feuerwiderstand von F 30-B (REI 30) auf (siehe Bild 3) verbleiben bei einer Hilfsfrist der Feuerwehr von zwölf Minuten bis zum Versagenszustand der Geschossdecken (30 Minuten) insgesamt 18 Minuten. In dieser Zeit können bei Einsatz der Tragleitern sechs Personen evakuiert werden. Daher ist für die im Bild 3 dargestellte Situation keine sichere Evakuierung aller Personen nachweisbar.

Der zweite Rettungsweg ist neben der Sicherheitsstromversorgung und der Sicherheitsbeleuchtung die einzige bauordnungsrechtlich geforderte Redundanz, was darauf zurückzuführen ist, dass der „Ausfall der ersten Versorgungs- bzw. Erschließungsebene“ regelmäßig unterstellt wird bzw. dass der Ausfall des ersten Rettungsweges (vor allem durch Raucheintritt) nicht ausgeschlossen werden kann, ja sogar planmäßig einkalkuliert wird.

Sobald sich das Erfordernis eines zweiten baulichen Rettungsweges an oder in einem bestehenden mehrgeschossigen Gebäude ergibt, ist zunächst die Frage zu beantworten, in welcher Weise der Höhenunterschied überwunden werden kann. Hierfür bieten sich prinzipiell verschiedene Lösungsansätze, die in Anhängigkeit der spezifischen Gegebenheiten mehr oder weniger praktikabel sind.

Schemea mögliche Rettungswege
Bild 4: Möglichkeiten der Höhenüberwindung zur Evakuierung von Personen. Illustration: Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann

Die Wahl des zweiten Rettungsweges ist abhängig von:

  • den Platzverhältnissen im Gebäude und auf dem Grundstück,
  • den Grundrissstrukturen (Zugänglichkeit des RW, Erschließung der Nutzungen),
  • den konstruktiven Gegebenheiten (Fundamentierung, Verankerung am und im Gebäude, Durchbruch im Gebäude, Lastableitung neuer / alter Bauteile),
  • den ästhetischen Ansprüchen (Fassadengestaltung, Denkmalschutz),
  • den nutzungsspezifischen Erfordernissen (hilfsbedürftige Personen, Belegungsdichte),
  • den monetären Bedingungen (Investitionen, Wartungskosten, steuerliche Abschreibung usw.),
  • den versicherungsrechtlichen Vorgaben (Einbruchschutz, Betriebsunterbrechung).

Feuerwehraufzug und Rampe

Die angenehmste, aber sicher auch kostenintensivste Art der Höhenüberwindung ist der Aufzug, wobei seine Benutzung im Brandfall nur möglich ist, wenn es sich um einen Feuerwehraufzug nach DIN EN 81-72 handelt.

Die einfachste und nur für flache Gebäude geeignete Art der Höhenüberwindung ist offensichtlich die Rampe (Wendel- oder Spiralrampe oder geneigte Ebene), wobei diese Lösung aufgrund der nur geringen Neigung einen erheblich größeren Platzbedarf für die Höhenüberwindung nach sich zieht, als eine Treppe. Der Vorteil ist, dass deren Benutzung auch für Menschen mit körperlichen Einschränkungen möglich ist.

Weitere notwendige Treppe

Die üblichste und vom Gesetzgeber vorgegebene Art der Höhenüberwindung (siehe 1.) ist eine weitere notwendige Treppe. Aufgrund der Vielfältigkeit der Treppen ist deren Einsatz nahezu uneingeschränkt möglich. Vorteile sind neben dem geringen Platzbedarf (je nach Treppenkonstruktion) vor allem der hohe Vorfertigungsgrad, die umfangreiche Materialauswahl und die freie Gestaltung der Treppe. Nachteil ist, dass Treppen in der Regel von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ohne fremde Hilfe nicht benutzt werden können. Außentreppen sind meist leichter anzubauen, als Innentreppen im Gebäude zu integrieren, was letztlich auch mit dem Verlust von Nutzfläche im Gebäude zusammenhängt. Gleichfalls sind Außentreppen ohne Treppenraum in brandschutztechnisch ungeschützter Form nur zulässig, wenn deren Benutzung nicht durch Öffnungen in der Fassade beeinträchtigt wird (siehe Bild 5).

Außen liegende Feuertreppe im Garten
Bild 5: Außentreppe, die durch Fenster unter dem Podest beeinträchtigt wird. Zudem fehlt ein Treppenzugang aus dem Obergeschoss. Foto: Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann

Rettungsrutsche

Die kritischste und von Genehmigungsbehörden meist mit zusätzlichen Auflagen versehene Art der Höhenüberwindung ist die Rettungsrutsche. Sie ist nur im Einzelfall und nur dann genehmigungsfähig, wenn zusätzliche Bedingungen erfüllt werden (siehe Bild 6). Zusätzlich müssen die Gebäudeseiten für die Feuerwehrgeräte erreichbar sein (Außenangriff). Regelmäßige Übungen und ausreichend geschultes Personal sind weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Dieser Rettungsweg schließt sich allerdings für Kleinkinder bis 3 Jahre aus.

Kindergarten mit Rettungsrutsche
Bild 6: Rettungsrutsche vor geschlossener Wandscheibe zur Evakuierung aus dem Obergeschoss. Foto/Illustration: Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann

Konflikte mit Nutzungen

Besonders anspruchsvoll werden die Konflikte, wenn mit dem Baunebenrecht (umfasst unter anderem das Umwelt- und Immissionsschutzrecht, das Gewerbe- und Arbeitsstättenrecht, das Fachplanungsrecht) ein scheinbares Übermaß an „Nebenforderungen“ die „Rechtsdisziplin“ empfindlich strapaziert. Beispielsweise seien hier die berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) oder auch die Vorschriften der Unfallkassen benannt, deren Einhaltung in Deutschland hohe Priorität genießt. Eine autarke und rein formale Entscheidungsfindung widerspricht hier meist dem Erfordernis nach einer „interdisziplinären Gebäudeplanung“.

Das gilt im Besonderen für die Bewertung von bestehenden Gebäuden, die den modernen Vorschriften „von Natur aus“ nur selten gerecht werden können. Eine risikogerechte Herangehensweise, ein eigenverantwortliches Ermessen über zwingende Notwendigkeiten von materiell-rechtlichen Forderungen, über mögliche konstruktive Abschläge und über nutzungsspezifische Einschränkungen ist hier von allen Beteiligten, auch den Prüf- und Genehmigungsinstanzen, obligatorisch. Es kann und muss erwartet werden, dass die Grenzen eines Handlungs- und Ermessensspielraums im konkreten Einzelfall erkannt und in Hinsicht auf Zweck und Ziel der entsprechenden Vorschrift ausgenutzt werden. Dazu gehört, dass unverzichtbare Notwendigkeiten durchgesetzt werden. Dazu gehört auch, dass ggf. von einer undurchführbaren oder unzweckmäßigen bzw. nicht zielführenden Regel zugunsten einer Ersatzmaßnahme Abstand genommen wird.

Wendeltreppen

Sind beispielsweise die bestehenden Platzverhältnisse auf dem Grundstück so eingeschränkt, dass nur Wendeltreppen mit geringem Platzbedarf zum Einsatz kommen können, ist in Abwägung aller Befindlichkeiten zu überprüfen, ob diese im Einzelfall und ausnahmsweise nicht dem Ziel dennoch dienlich sein können, auch wenn die Vorschriften andere Lösungen bevorzugen. Wendeltreppen finden aber selten die Akzeptanz der Versicherungsträger. Es muss daher abgewogen werden, welche Maßnahmen dem Gebäude, den Nutzern, dem Investor, dem Versicherungsträger, der Öffentlichkeit, den Ausführenden zumutbar sind und damit letztlich auch nachhaltigen Bestand haben. Und manchmal ist eben auch die Wendeltreppe als einzige akzeptable Lösung ins Kalkül zu ziehen.

Bei einer denkmalgeschützen Schule (siehe Bild 7) etwa wurden der wegen des „Fassadenschutzes“ keinesfalls Außentreppen, sondern neue Wendeltreppen in den beiden Innenhöfen zugelassen. So konnte der zweite Rettungsweg nach Kompromissfindung und Abwägung aller Belange, auch des Unfallschutzes, nachgewiesen werden. Im Rahmen eines Abweichungsantrages kann nachgewiesen werden, dass deren Benutzung ausschließlich dem Brandfall vorbehalten bleibt und dass keine konkreten Gefahren bestehen.

Grundriss Schule mit Rettungswegen
Bild 7: Denkmalgeschützte Schule mit Wendeltreppen als Rettungswege. Illustration: Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann

Dipl.-Ing Sylvia Heilmann ist Prüfingenieurin sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für baulichen Brandschutz in Dresden und Fachautorin.

Einen Beitrag zum Thema Rettungswege im verdichteten, urbanen Kontext finden Sie hier

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21 Gedanken zu „Die Not mit dem zweiten Rettungsweg

  1. in Hamburg wird eine neue Fachanweisung für die Aufstellfläche der Feuerwehr auf öffentlichen Grund angewendet, die zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber nach der bezirksintern vom Management des öffentlichen Raumes gehandelt wird. Demnach sind zukünftig Aufstellflächen für die Feuerwehr auf öffentlichemGrund nicht mehr möglich und es wird immer ein 2.baulicher Rettungsweg gefordert. Im Bestand ist das bekanntlich nicht einfach zu realisieren. Ein von mir eingereichter Bauantrag (Gebäudeklasse 4, Wohnhaus aus dem BJ 1955 mit geplantem Spitzbodenausbau) wurde deshalb abgelehnt und ich muss den 2.baulchen Rettungsweg über eine Außentreppe planen- aus einem Dachflächenfenster über die geneigte Dachfläche auf Traufhöhe, an die angeleitert werden kann.
    Ich bin sehr unsicher, ob dies genehmigt wird und wie die „Austrittsbalkone und Stahltreppen“ gestaltet werden müssen. Wo finde ich Angaben zur Größe der Standflächen, notwendige Geländer bzw. Handläufe? Schließlich müssen die zu rettenden Personen im Fluchtfall sicher nach unten gelangen können.
    vielen Dank für jeden Hinweis und Hilfe!
    Architektin Heide Dittmer

    Antworten
  2. Ich habe eine Frage:
    In wie weit spielt die Ästhetik eine Rolle, wenn mir als Wohnungseigentümer von der Hausverwaltung nach loser Verordnung durch die Brandschutzaufsicht ohne Absprache ein mobiles Gitter zur Absturzsicherung für einen zweiten Rettungsweg vor das Wohnzimmer gesetzt wird. Habe ich ein Anrecht auf Mitsprache in Art und Ausführung des Objektes?

    Antworten
  3. Zunächst hat der Rettungsweg nichts mit der Bauteilqualität zu tun. Denn im Falle eines Brandes ist die Selbstrettung der erste Weg. Wenn die Bauteile durch eine Brand derart belastet sind, dass wie im zitierten Beispiel eine F 30 Holzballkendecke versagt, dann sind keine Lebenden mehr im Gebäude. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die meisten Opfer eines Brandereignisses, durch die Rauchgase verletzt oder getötet werden. Von daher ist das erste Ziel, eine Flucht zu ermöglichen – und dies möglichst vor dem Eintreffen der Feuerwehr.

    Antworten
  4. Ich habe eine Frage: Ich bin Mieterin einer Dachgeschosswohnung eines Mietshauses, wo die angebaute Außentreppe direkt auf meinen Balkon führt, ohne jedwede Barriere vom unteren Zugang der Treppe. Jeder Mensch könnte also auf meinen Balkon spazieren und dort durch die Fenster einsteigen. Ist dies überhaupt zulässig?

    Antworten
  5. Bei der angebauten Treppe handelt es sich um einen sogenannten zweiten Rettungsweg. Dieser dient den Bewohnern in erster Linie zu Selbstrettung z.B. im Brandfalle. Die Treppe könnte natürlich -wie sich richtig bemerken- missbraucht werden. Man kann aber durch entsprechende techn. Maßnahmen – z.B. Einbau einer Tür unter an der Treppe- dies verhindern. Diese Tür muss natürlich von innen ohne Hilfsmittel (Schlüssel) jederzeit leicht zu öffnen sein. (Sicherung Rettungsweg) Der Eingriff von außen auf den Türgriff lässt sich z.B. durch einen Eingriffschutz verhindern.
    Diese Treppe kann natürlich der Feuerwehr auch als Angriffsweg hervorragende Dienste leisten. Es wäre also sehr sinnvoll der Feuerwehr von außen einen möglichst gewaltfreien Zugang zu ermöglichen. Hierzu gibt es aber auch Lösungsansätze die zu besprechen wären.

    Die Treppe ist baurechtlich sicher notwendig, Schutz vor Einbruch sekundär, der Bewohner im Erdgeschoss muss damit auch leben.

    Antworten
  6. Schlagrichtung 2.Rettungsweg Fenster / 0,90 x 1,20 Flügelfenster

    Guten Tag,
    ist es relevant ob ein 2.rettungswege Fenster nach außen oder innen geöffnet werden kann.
    Die Absturzsicherung wäre innen anzubringen

    Gibt es hierzu eine Richtlinie ?
    Welche Empfehlung?

    Antworten
  7. Hier eine Lösung für den 2. Rettungsweg für einen Dachausbau in einem denkmalgeschütztem Gebäude: http://sellecsystem.de/
    Mit sellecsystem 1 und sellecsystem 2 kann den Anforderungen der Denkmalschutzbehörde, dem Bauordnungsamt sowie der Feuerwehr entsprochen werden, da die Dachlandschaft ungestört bleibt und der zweite Fluchtweg mit Rettungsluke trotzdem ermöglicht wird.

    Antworten
  8. Inwieweit die seit der tragischen Brandkatastrophe am Londoner Grenfell Tower ins allgemeine Bewußtsein eingedrungene Geschwindigkeit der Brandentwicklung an feuerriskant gedämmten Bauwerken aller Art auf die künftige Entwicklung der Rettungsweganforderungen Einfluß nehmen wird, darf gemutmaßt werden. Ein verantwortlicher Planer dürfte sich schon heute mit dieser lebenswichtigen Detailfrage auseinandersetzen und hat es vielleicht schon immer getan.

    Antworten
  9. Mein Nachbar (2.OG) und ich (1.OG) planen den Anbau von Balkonen. In diesem Zuge werden wir auch den 2. Rettungsweg nachweisen müssen. Es handelt sich um einen Anbau „nach hinten raus“. Dort sind auch die Parkflächen der einzelnen Eigentümer, die durch eine Toreinfahrt zu erreichen ist. Nun teilt mir das Düsseldorfer Bauamt mit, dass ein Fluchtweg in Form von einer Treppe mit Sicherheitsgitter nicht mehr zulässig sei. Wir müssten eine Spindeltreppe bauen lassen. Aber für eine derartige Treppe (mind. 1,60 m breit) ist überhaupt kein Platz in der Tordurchfahrt. Wir können ja nicht der Eigentümerin im EG die Spindeltreppe auf die Terasse stellen. Haben Sie eine Idee, wie man die Spindeltreppe umgehen kann? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Herzliche Grüße

    Antworten
  10. haben uns vor ca.nem halben jahr ein einfamilienhaus mit anbau erworben der anbau würde vom vorgänger schwarzgebaut nun kam das bauamt und drückte uns ein baustop rein da es ein 100jahre altes haus ist wird es kernsaniert haben einen architekten beauftragt um es neu zeichnen und genähmigen zu lassen baugesuch wurde abgegeben und nun will day bauamt ein 2rettungsfenster im 1og da das haus ein fachwerkhaus ist und und natürlich die fenter ausgetauscht worden sind und am anschlag von den stützbalken sind kann ich die min.masse in die breite nicht einhalten da solle ich die balken entwernen lassen und dadurch meine statik an meinem haus ändern dürfen die so was und greift da nicht der bestandschutz ein vielen dank im voraus.

    Antworten
  11. Guten Tag,

    Sie schreiben, dass die Rettung von Kindern oder Menschen mit Einschränkungen grundsätzlich nicht über Geräte der Feuerwehr wie zum Beispiel Leitern erfolgen darf. Gilt dies nur im Zusammenhang mit der Menge der Personen, also den von Ihnen beschriebenen 140 an der Zahl oder gilt dies auch für eine geringere Zahl?
    Mein auf den Rollstuhl angewiesener Sohn soll in die nahe gelegene Grundschule eingeschult werden und es gibt nur einen Fluchtweg (nur eine Treppe). Der zweite führt also über Anleitern der Feuerwehr. Es befinden sich allerdings weniger als 140 Personen auf dieser Etage. Dürfte er demnach über die Leiter der Feuerwehr gerettet werden? Welche Möglichkeiten gibt es noch, die Brandschutzvorschriften in diesem Fall zu erfüllen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Beste Grüße

    M. Kubacki
    Rheinstetten

    Antworten
  12. Hallo,
    ich bin derzeit auf Wohnungssuche und habe etwas Passendes gefunden, nur habe ich ein grosses Problem damit, weil:
    Es ist ein Neubau, Mehrfamilienhaus, 4 Etagen. Wohnung liegt in der 2. Etage. Der Zugang zur Wohnung ist ausschliesslich über den Lift möglich, es gibt kein Treppenhaus. Auf meine Frage, wie das denn im Brandfall ist und wie die Mieter ohne Fahrstuhl ins Freie gelangen, wurde mir mitgeteilt, dass kein Treppenhaus nötig sei.
    DAs ist für mich nicht nachvollziehbar, da mir nicht einleuchtet, wie man ins Freie gelangen kann, wenn kein Treppenhaus vorhanden ist.
    Andererseits muss es wohl vorschriftskonform sein, sonst hätte es ja auch keine Abnahmedes Baus geben dürfen.
    Kann mir hierzu jemand einen Tipp geben?

    Vielen Dank
    ML

    Antworten
  13. Ich wohne in einem Hochhaus mit zehn Etagen. Baujahr 1956. Jetzt müssen wir einen 2. Rettungsweg schaffen, der nur durch eine Außentreppe realisiert werden kann. Soweit okay. Jetzt sollen wir verpflichtet werden als Zwischenlösung zuerst noch ein Provisorium, ein Gerüst anbringen zu lassen. Die untere Bauaufsicht in Saarbrücken verlangt das unter Androhung einer Strafe, wenn wir der Forderung nicht nachkommen . Ist die Zwischenlösung zwingend nötig? Danke

    Antworten
  14. 2. Rettungsweg im „Spitzboden“ nicht ausgebauter Bodenraum jedpch von der größe ein „Geschoss“.

    Gemäß § 33 NBauO gilt die Erforderniss zweier Rettungswege in jedem Geschoss einer Nutzungseinheit.

    Der nichtausgebaute Bodenraum ist von seiner Größe (>1 m breite bei 2,20 m Höhe und > 2,00 breite bei 1,50 m breite) ein Geschoss (kein Vollgeschoss)
    Es handelt sich um ein Wohnhaus Baujahr 1950, mit Nutzungsänderung zu 2 Wohneinheiten ohne Äußere Änderung des Gebäuses.

    Das Bauamt verlangt eine zeiten Rettungsweg für den nichtausgebauten Bodenraum.
    Ist der zweite Rettunugsweg erforderlich?
    – Bodenluke / Bodentreppe, keine Heizung, kein Oberboden, keine Wandverkleidung, nur ein Bodenraum etc….

    Was wäre in diesem Fall bei älteren Häusern mit Walmdach wenn kein 2. Rettungsweg möglich ist?

    Antworten
  15. Zum zweiten Rettungsweg habe ich eine Frage:
    Warum ist eine „Feuerleiter“ an der Außenfassade, wie sie zum Beispiel in den USA oder Kanada üblich ist, in Deutschland (und Europa) kaum zu sehen bzw. warum wird diese Variante des dauerhaft verfügbaren zweiten Rettungsweges in unseren Breiten nicht als mögliche Option gesehen. Dass dies im Bestand sicher oft eine rein optische Frage ist, kann ich noch nachvollziehen. Jedoch denke ich oft, dass auch die oft verwendete Gerüstbau- oder Stahltreppe schöner verbaut werden könnte. Bei Neubau-Projekten muss es doch möglich sein, diese Version des zweiten Rettungsweges optisch so zu „verpacken“, dass sie das Gesamtbild nicht gravierend beeinflusst oder dass diese „Leiter“ sogar ein unauffälliges, vielleicht aber auch optisches Highligth des Gebäudes darstellt (siehe Dresden). Ob man an einem Gebäude Feuerwehrzufahrten oder Flächen für die Feuerwehr vorsieht (und diese dann auch über die Jahre pflegt) oder dafür diese Leiter einplant, dürfte im Gesamtbudget eines Neubaus eher zweitrangig sein. Über einen konstruktiven (im wahrsten Sinne) Austausch zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen.

    Antworten
  16. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe das Problem, dass bei unserer Aufstockung, die Architektin den 2. Rettungsweg nicht bzw. falsche eingeplant hat (Baugenehmigung von 2012). Die Architektin zieht sich aus der Verantwortung.
    Ein neu eingesetzter Architekt hat die Bauakte durchgesehen und festgestellt, dass es keinerlei Bauabnahmen bzw. eine Fertigstellungsanzeige von der Architektin, die die Aufstockung geplant und durchgeführt sowie den 2. Rettungsweg nicht eingeplant hat, gibt.
    Des Weiteren sind keine bautechnischen Nachweise vorhanden und die Bauabnahme durch den Brandschutzsachverständigen liegt ebenfalls nicht vor.

    Letztes Jahr wurde von unserer Gemeinde ein Hubrettungsfahrzeug angeschafft. Der neue Architekt hat anhand des Lageplans die Flächen überprüft und festgestellt, dass die Aufstellflächen für die Feuerwehr auf dem vorhanden Hofbereich nicht umsetzbar sind.
    Die Möglichkeit für ein Rettungsgerät der Feuerwehr, die Aufstellflächen auf der Straße (gerade erneuerte Hauptstrasse) auszuweisen, bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde hat zwar das Hubrettungsfahrzeug angeschafft welches teilweise durch einen Investor bezahlt wurde, jedoch stimmt die Gemeinde nicht zu, da die Strasse keine 800 kN trägt und es Parkplätze vor dem Haus gibt und sie nicht bereits sind ein Haltverbot aufzustellen (der Hubrettungsarm reicht aber über die Fahrzeuge).

    Haben Sie eine Empfehlung wer mir hier weiterhelfen kann?

    Vielen Dank.

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Bittmann,
      leider können wir auf DABonline keine Beratung im Einzelfall anbieten. Die allermeisten Architektenkammern bieten Schlichtungsverfahren an. Informieren Sie sich gerne dazu bei der Kammer Ihres Bundeslandes.

      Antworten
  17. Hallo,
    Ich lebe mit meiner Familie in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses. Seit einigen Jahren sind neue Nachbarn ins EG eingezogen. Sie haben mittlerweile ein Kind bekommen. Ihre Wohnung ist ein wenig kompliziert: Die Schlafzimmer und die Küche ist getrennt und nicht zusammengefasst als eine Wohnung. Um in die Küche zu gelangen müssen sie einmal aus der Wohnung raus und über den Gemeinschaftsflur laufen. Damit ihr Kind nicht die Treppen rauf und runter steigt, haben sie Kindersicherheitsgitter im Treppenhaus angebracht. Wir haben es dem Vermieter oft geschildert, dass das ein Fluchtweg ist und nicht abgesperrt werden darf. Er hat nichts unternommen. Sind wir eigentlich im Recht und können dagegen klagen?
    Mit besten Grüßen und vielen Dank für die Antworten.
    H.S.

    Antworten
    • Leider können wir an dieser Stelle keine individuellen Antworten auf Leserfragen geben. Wir empfehlen, sich dazu juristisch beraten zu lassen.

      Antworten

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