Text: Kerstin Grigat
Unerfahrener Auftraggeber kann überhöhtes Honorar auch später zurückfordern
Ein Planer rechnete ein gegenüber der HOAI überhöhtes Honorar ab; der Bauherr zahlte zunächst. Mehr als drei Jahre darauf entdeckte er die Überzahlung und klagte. Die regelmäßige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch beträgt zwar drei Jahre. Allerdings beginnt die Frist erst, wenn der Gläubiger von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, erfährt oder wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit davon hätte erfahren können. Ist ein Auftraggeber in HOAI-Sachen unerfahren und hat er bei der Bezahlung keine konkreten Hinweise, dass der Planer mehr Honorar abgerechnet hat als nach der HOAI zulässig, dann beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn dem Auftraggeber die Überzahlung deutlich wird.
BGH, Urteil vom 31.10.2012 – VII ZR 10/11
Leistungsphasen im Vertrag: keine Pflicht, jede Einzelleistung nachzuweisen
Grundsätzlich ergibt sich der vom Planer geschuldete Leistungsumfang aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Eine Honorarvereinbarung enthielt die Formulierung „Auftragsvolumen: Leistungsphase 1 - 8 (97 %)“. Später wollte der Auftraggeber das Honorar mit der Begründung kürzen, der Planer habe nicht sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 erbracht, die in der Anlage 11 zu § 33 HOAI genannt sind. Dies wies das Oberlandesgericht Oldenburg zurück. Es sei zwar eindeutig, dass der Planer die Leistungen der Phasen 1 bis 8 erbringen sollte. Dies bedeute aber nicht, dass von ihm auch sämtliche in der HOAI aufgezählten Einzelleistungen nachzuweisen seien.
Der Leistungskatalog der Anlage 11 zu § 33 HOAI ist derart umfassend, dass nahezu bei keinem Bauvorhaben alle Leistungen zu erbringen sind. Deshalb kann der Auftraggeber in einem Prozess eine Honorarkürzung nicht damit begründen, dass er die Leistungsbilder der Anlage 11 einscannt und daraus alle möglichen Leistungen aufzählt, die der Planer nicht erbracht haben soll. Der Planer hatte vorliegend die nach Vertrag zu erbringenden Leistungen nachgewiesen; der Bau wurde nach seinen Planungen erstellt. Ist ein Vertrag an den Leistungsphasen der Anlage 11 orientiert, dann hat der Planer die vereinbarten Arbeitsschritte als sogenannte „selbstständige Teilerfolge“ zu erbringen. Nur wenn er einen derartigen Teilerfolg nicht erbringt, ist sein Werk mangelhaft.
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012 – 8 U 96/12
Rechnung mit Mängeln: gültig, wenn der Bauherr sie akzeptiert
Nach § 15 Abs. 1 HOAI hängt die Werklohnforderung des Planers neben der vertragsgemäß erbrachten Leistung grundsätzlich auch von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung ab. Eine eigentlich nicht prüffähige Schlussrechnung kann jedoch fällig werden, wenn der Auftraggeber binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung keine Einwände gegen die Prüfbarkeit erhebt. Ist die Werklohnforderung fällig geworden, kann sie in einem Honorarprozess durch das Gericht nicht als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden. In einer Sachprüfung ist dann jedoch abschließend zu klären, ob die Forderung überhaupt begründet ist. Legt der Planer hier keine schlüssige Abrechnung vor (auch nicht nach einem Hinweis des Richters), ist seine Werklohnforderung mangels Begründetheit durch das Gericht endgültig abzuweisen.
LG Hannover, Urteil vom 07.11.2012 – 14 O 11/12 (nicht rechtskräftig)
Baukostenermittlung: Bauherr muss dem Architekten nicht alle Unterlagen zeigen
Ein Planer leitete die von ihm geprüften Rechnungen der Baufirmen an den Auftraggeber weiter, ohne sie für die eigene Dokumentation zu kopieren und ohne Aufzeichnungen zu führen. Später stellte er eine Honorarnachforderung. Um seine anrechenbaren Kosten zu bemessen, beanspruchte er beim Auftraggeber Einsicht in dessen Baukostenzusammenstellungen. Ein solcher Anspruch wurde vom Gericht verneint. Der Auftraggeber hat zwar gegenüber dem Planer eine Auskunftspflicht zu den anrechenbaren Kosten. Es steht aber im Ermessen des Auftraggebers, wie er dieser nachkommen möchte. Er könnte ihm beispielsweise eine selbst gefertigte aussagekräftige Übersicht überlassen oder ihm vollständige Einsicht in die vorhandenen Rechnungen der Baufirmen gewähren.
OLG München, Urteil vom 07.08.2012 –9 U 2829/11 Bau
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