Bereits mit der Einführung der Richtlinie für Planungswettbewerbe RPW 2008 war eine zügige Evaluierung vereinbart worden, hatte doch die RPW gründlich mit der Vorgängerregelung GRW aufgeräumt. Im Sommer 2011 setzte die Bundesarchitektenkammer eine Projektgruppe ein, an der Vertreter aller Länderkammern beteiligt waren. Ihr wurde schnell klar, dass an der einen oder anderen Stelle nachgebessert werden sollte. Unsere Vorschläge mussten sich messen lassen an den Interessen des Bundes, der Länder, der Kommunen und der Ingenieurkollegen. Dass diese Interessen nicht immer konform gehen, bedarf keiner weiteren Ausführung. Umso mehr freut es uns, dass wir in vielen Punkten überzeugen konnten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung hatte eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in die alle Interessenvertreter einbezogen waren. Vier Mitglieder unser BAK-Projektgruppe waren dabei: Christine Edmaier, Barbara Ettinger-Brinckmann, Jochen König und Oliver Stolzenberg. Trotz der Vielzahl der Beteiligten war die ganze Arbeit nach knapp eineinhalb Jahren geschafft. An dieser Stelle sei allen gedankt. Am 1. März 2013 ist die RPW 2013 in Kraft getreten.
Strukturell hat sich nichts geändert. Nach wie vor ist die RPW eine knappe Richtlinie, die mit den schon bekannten nur neun Paragrafen dem Fair Play unter den Beteiligten an einem Wettbewerb genügend Spielraum gibt. Somit hat die RPW ihre Bewährungsprobe bestanden. Wichtig an der Novelle ist die Feinjustierung jener Punkte, die unserem Berufsstand ein besonderes Anliegen sind. So ist es gelungen, dem offenen Wettbewerb, auch wenn er nicht verpflichtend gemacht werden konnte und kann, ein besonderes Gewicht zu geben. Beim nicht offenen Wettbewerb fordert die RPW nunmehr qualitative und angemessene Auswahlkriterien und legt die Einbeziehung eines Auswahlgremiums nahe. Das soll die Zugangshürden insbesondere für die kleinen und jungen Büros so niedrig wie möglich halten. Dem Immer-Mehr an Wettbewerbsleistungen wurde durch Verknüpfung mit der Wettbewerbssumme nunmehr ein Riegel vorgeschoben. Und es ist künftig nicht mehr möglich, das Honorar der Vorplanung zu unterschreiten. Zwei weitere Erfolge: Der Wettbewerbsgewinner soll bevorzugt beauftragt werden, und eine eventuelle Überarbeitungsphase ist geregelt. Auch Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Kammer (wieder) zugelassen. Bindende Vorgaben, die zum Ausschluss führen, müssen künftig klar benannt werden. Der Sonderpreis und auch das kooperative Verfahren oberhalb der Schwelle – wie sie die GRW vorsah – ließen sich nicht durchsetzen. Hier steht unüberwindbar das Europarecht dagegen.
Neben diesen wichtigen inhaltlichen Schärfungen im Interesse des Berufsstandes haben wir Begriffe vereinfacht: Wir sprechen wieder vom Sach- und vom Fachpreisrichter – auf „Gendering“ haben wir der Lesbarkeit zuliebe verzichtet. Und auch der Ideenwettbewerb wird wieder klar benannt.
Nun geht es darum, die RPW 2013 flächendeckend in den Ländern einzuführen, um mit vereinten Kräften herauszustellen, dass wir ein virtuos handhabbares Werkzeug haben, das sich vielfältig einsetzen lässt: im Interesse der Baukultur, im Interesse der Architekten und Ingenieure und im Interesse des Bauherrn!
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