Text: Axel Plankemann
Ein öffentlicher Bauherr schrieb einen Auftrag aus, dessen Planungshonorar nur knapp den vergaberechtlichen Schwellenwert von 200.000 Euro überschritt. Gleichwohl staffelte er die Kriterien derart, dass erst mit einem Umsatz von zwei Millionen Euro jährlich und 15 Mitarbeitern die maximalen Punktzahlen zu erreichen waren. Doch mit dieser Fokussierung auf größere Büros hat der Bauherr seinen Ermessensspielraum deutlich überschritten – so ein Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Februar 2013 (AZ: Z 3–3194–1–67–12/12).
Hohe Bewerberzahlen bei der Ausschreibung nach VOF haben in den zurückliegenden Jahren zu stark überzogenen Forderungen an die Bewerber geführt, ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ging es um eine voraussichtliche Bauzeit von zwei Jahren und ein jährliches Honorarvolumen von knapp über 100.000 Euro für eine Bauaufgabe, die ohne Weiteres durch zwei Mitarbeiter bewältigt werden konnte. Hier hat nach dem Beschluss der Vergabekammer der öffentliche Auftraggeber das ihm grundsätzlich zustehende Auswahlermessen deutlich überschritten. Völlig überzogene Vorgaben zur Eignung, die mit höchsten Punktzahlen bewertet werden, verschaffen undifferenziert den größten Architekturbüros als Bewerbern einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.
Das Auswahlermessen des Auslobers wird nach der VOF durch die Regelungen in § 2 Abs. 4 beschränkt, wonach kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger angemessen beteiligt werden sollen, sowie durch § 5 Abs. 1, wonach Nachweise durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sein müssen. Anforderungen und Bewertungen, die deutlich über diese Grenzen hinausgehen, sind vom Vergaberecht nicht mehr gedeckt.
Die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern entspricht nicht nur den Forderungen der Architektenkammern nach sachgerechten Auswahlkriterien anstelle einer immer weitergehenden Mathematisierung und Überfrachtung von Auswahlverfahren. Auch die Rechtsprechung hat sich inzwischen dieses Themas verstärkt angenommen, zuletzt die Vergabekammer Lüneburg mit ihrer „Feuerwachenentscheidung“ (Ausgabe 1/2012, S. 38). Mögliche Alternativen sind die Verstärkung qualitativer Aspekte bei der Auswahl, notfalls aber auch Losverfahren.
Selbst wenn insbesondere bei kleinsten Aufgaben der Architektenwettbewerb nicht immer als ideale Lösung erscheint, so zeigt er doch den grundsätzlich richtigen Ansatz: die Auftragsvergabe nach der qualitativ besten zu erwartenden Leistung auf der Grundlage einer fachlich objektivierten Beurteilung. Bei kleinen Aufgaben bleibt die Möglichkeit, die Eignungskriterien auf ein vernünftiges und sachlich gebotenes Maß zurückzuführen und, insbesondere bei einem größeren Bewerberkreis, die Auswahl letztlich durch Los zu treffen. Nach § 10 Abs. 3 VOF ist dieses Verfahren zulässig, wenn mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen erfüllen und die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend den zugrunde gelegten Kriterien zu hoch ist. Möglicherweise ist ein solches Losverfahren selbst ebenfalls nicht optimal, aber immer noch besser als Material- und Nachweisschlachten im Rahmen von VOF-Verfahren.
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