Text: Andreas Holm
Seit Einführung der Bauproduktenverordnung nach EU-Norm zum 1. Juli 2013 müssen Hersteller die wesentlichen Eigenschaften eines Produkts deklarieren. Bei Dämmstoffen ist neben dem CE-Zeichen der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit D anzugeben. Aber viele Planer stehen hier vor einem Problem: Kann der vom Hersteller so ausgewiesene D-Wert für die Berechnung des U-Werts verwendet werden? Die Antwort: Nein, es gilt nur der deutsche, nationale Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit. Europäische Mess- oder Nennwerte dürfen nicht herangezogen werden.
Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist in Deutschland in der DIN 4108, Teil 4, festgelegt. Zu beachten ist, dass es zwei Möglichkeiten gibt, die Wärmeleitfähigkeit zu deklarieren. Kategorie I spricht vom Nennwert D, ermittelt vom Hersteller auf Basis des statistischen Werts
90/90 auf Grundlage der EU-Produktnorm des Dämmstoffs. Zum Nennwert muss ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent addiert werden; die Summe ergibt den für die U-WertBerechnung zu verwendenden Bemessungswert . Wird mit dem von einigen Herstellern oft nur angegebenen D-Wert und der CE-Kennzeichnung der U-Wert berechnet, muss bei D ein Zuschlag von 20 Prozent und bei RD ein Abschlag von 20 Prozent angesetzt werden.
Vorteilhaftere Lösung
Die Kategorie II fällt günstiger aus, setzt aber eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) mit Fremdüberwachung der Produkte voraus. Deshalb wird hier nur ein Zuschlag von fünf Prozent angesetzt. Kategorie II spricht vom Grenzwert Grenz, der im Rahmen der technischen Spezifikationen des jeweiligen Dämmstoffs festgelegt wird. Der bereits mit dem Sicherheitszuschlag von fünf Prozent addierte Wert wird auf dem Etikett und dem Übereinstimmungszertifikat ausgewiesen und kann ohne weiteren Sicherheitszuschlag für Berechnungen verwendet werden.
Zu erkennen sind Produkte der Kategorie II am Übereinstimmungs-Zeichen, dessen rechtmäßige Verwendung durch ein Übereinstimmungszertifikat einer bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungsstelle dokumentiert wird. Das Ü-Zeichen ist zusätzlich zum CE-Zeichen angebracht und ist Erkennungsmerkmal für Sicherheit und Einhaltung des deutschen Baurechts. Das bedeutet in der Praxis, dass ein mit dem Ü-Zeichen ausgewiesener Dämmstoff im Vergleich zu einem nur mit CE-Zeichen versehenen Dämmstoff zum Beispiel bei der Sanierung einer Außenwand nach EnEV in der Ausführung circa zwei Zentimeter und bei der Sanierung nach Passivhausstandard sogar vier Zentimeter schlanker auszuführen ist.
Planern wird daher dringend empfohlen, nur Produkte mit dem Ü-Zeichen vorzugeben. Damit erreichen sie nicht nur geringere Bauteildicken und sparen Kosten, sondern können aufgrund der Fremdüberwachung auch sicher sein, dass deutsches Baurecht eingehalten wird. Das von der EU geforderte CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel, sondern belegt nur die Übereinstimmung mit harmonisierten europäischen Normen. Wird für den Wärmeschutznachweis der Nennwert D ohne den Sicherheitszuschlag von 20 Prozent verwendet, liegt ein eindeutiger Planungsfehler vor, der zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. So könnte dies zum Beispiel bei Inanspruchnahme von Fördergeldern als Subventionsbetrug gewertet werden.
Professor Andreas Holm ist Leiter des Forschungsinstituts für Wärmeschutz in München.