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Präsentieren ohne prozessieren

Beim Veröffentlichen von Fotos, Texten und Projektdaten auf Papier und im Netz drohen zahlreiche rechtliche Fallen

27.11.20138 Min. 1 Kommentar schreiben

Text: Markus Prause

Fotos sind oft ein zentrales Kommunikationsmedium für Architekten. Doch bei ihnen sind besonders viele Vorschriften und Grenzen zu beachten. Sind darauf dritte Personen abgebildet, so ist deren „Recht am eigenen Bilde“ zu beachten (§ 22 Kunsturhebergesetz – KUG). Nach dieser Vorschrift dürfen Abbildungen von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Voraussetzung für einen Schutz des Abgebildeten ist allerdings dessen Erkennbarkeit. Lässt sich die Person aufgrund des Maßstabes oder sonstiger Umstände nicht individualisieren, entfällt der Schutz nach § 22 KUG. Eine noch weiter gehende Einschränkung enthält § 23 KUG. Demnach ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos nicht erforderlich, wenn die abgebildete Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (zum Beispiel Gebäude) erscheint. Der wesentliche Gehalt des Bildes muss also durch die Örtlichkeit und nicht durch die Person geprägt sein. Die Missachtung von § 22 KUG bildet eine Straftat und löst Ansprüche des Betroffenen auf Vernichtung der Abbildungen und Schadenersatz aus.

Foto: Wikimedia Commons
Stilfrage: Bauherren könnten irritiert sein, würde ein hiesiger Architekt mit Bildern vom Times City Square in Hanoi werben. Auch wären die Rechte von Fotografen und anderen berührt (Foto: Wikimedia Commons)

Ist eine Einwilligung erforderlich, so sollte diese schriftlich eingeholt werden. Zudem ist der Umfang der Zustimmung wichtig. Ist der Abgebildete beispielsweise damit einverstanden, in einer Bürobroschüre zu erscheinen, so umfasst diese Erklärung nicht gleichzeitig andere Nutzungen (zum Beispiel Homepage). Hierfür müsste eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden. Selbstverständlich gilt der Schutz aus § 22 KUG auch für Mitarbeiter des eigenen Büros. Auch Fotos von ihnen dürfen nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden.

Der Veröffentlichung von Fotos zu einem Projekt können schutzwürdige Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre. Schließlich möchte nicht jeder, dass Bilder von seinem Schlafzimmer im Internet kursieren. Daher ist insbesondere bei Innenaufnahmen Vorsicht geboten. Bei gewerblichen Auftraggebern kann die Veröffentlichung von Fotos mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kollidieren – etwa bei Produktionsanlagen oder Sicherheitsbereichen einer Bank. Ähnliches gilt für öffentliche Auftraggeber, besonders für Sicherheitsbauten wie etwa Militäranlagen und Gefängnisse. Daher sollte vor einer Präsentation eines Bauvorhabens stets Rücksprache mit dem Auftraggeber genommen oder hierzu vorab eine Regelung im Architektenvertrag getroffen werden.

Unkritisch sind hingegen Fotos von Außenansichten eines Bauwerkes, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus betrachtet werden können. Dieses ergibt sich im Grundsatz aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Er regelt die sogenannte „Panoramafreiheit“: Von Standpunkten aus, die jedermann im öffentlichen Raum einnehmen darf, kann auch ein Fotograf Häuser aufnehmen und diese Bilder veröffentlichen.

Fremde Bilder: Der Fotograf hat viele Rechte

Professionelle Fotos von Dritten unterliegen weiteren Einschränkungen. Meist handelt es sich um geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 UrhG. Daraus resultieren insbesondere folgende Schutzrechte zugunsten des Fotografen:

– Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
– Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Benennungsrecht – § 13 UrhG)
– Recht, Entstellungen zu verbieten (§ 14 UrhG)
– Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
– Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
– Einwilligungsvorbehalt bei Änderungen (§ 39 UrhG)

Die meisten dieser Rechte kann der Fotograf durch die Einräumung von Nutzungsrechten auf Dritte übertragen, also auch auf den Auftraggeber – üblicherweise gegen Vergütung.

Wird der Fotograf beispielsweise damit beauftragt, bestimmte Gebäude für die Präsentation in einer Bürobroschüre zu fotografieren, so überträgt er damit im Regelfall das Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrecht an seinen Auftraggeber. Aber Vorsicht: Mit der Übertragung dieser Rechte für die Einstellung in eine Bürobroschüre ist keine allgemeine Freigabe der Bilder für jeden Zweck verbunden. Das Urheberrechtsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass ein Urheber möglichst wenig Rechte überträgt – nämlich nur solche, die zur Erfüllung des konkreten Auftrages erforderlich sind. In dem Beispiel dürfen die Fotos daher nicht ohne weitere Klärung der Nutzungsrechte anderweitig verwertet werden, beispielsweise auf einer Homepage, zur Bewerbung für den Tag der Architektur oder in einer Zeitschrift. Außerdem dürfen die Fotos im Hinblick auf die Entstellungs- und Veränderungsverbote aus § 14 bzw. § 39 UrhG nicht einfach bearbeitet und verändert werden. Zudem muss bei jeder Veröffentlichung der Bilder das Recht des Fotografen auf namentliche Nennung beachtet werden.

So wie Architekten Sensibilität im Umgang mit ihren Plänen einfordern, sollten sie auch eine entsprechende Sensibilität im Umgang mit Bildern von Fotografen walten lassen. Wichtig ist, dass klar (und am besten schriftlich) mit dem Fotografen vereinbart wird, welche Nutzungen zulässig sind und inwieweit Veränderungen an den Bildern durchgeführt werden dürfen. Denkbar ist zudem ein Verzicht des Fotografen auf sein Benennungsrecht.

Fotografen stehen bei einer unerlaubten Nutzung Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche zu. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass die komplette Nutzung einer Bürobroschüre gefährdet wird. Für die Bemessung von Schadensersatzansprüchen bestehen Orientierungshilfen. Demnach können einen unbefugten Nutzer pro Bild mehrere Hundert Euro an Schadesersatz treffen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch Stadtpläne einen ähnlichen Schutz genießen. Sie dürfen nicht einfach für eine Anfahrtsskizze auf der Bürohomepage kopiert werden.

Fotos aus dem Internet: Nicht einfach kopieren

Das Kopieren von Bildern aus dem Internet ist ebenfalls mit erheblichen Risiken verbunden. Für diese Bilder gelten zumeist die gleichen Schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Sofern es sich nicht um ausdrücklich freigegebene Bilder handelt, dürfen solche Fotos nicht einfach kopiert und genutzt werden. Und auch für freigegebene Bilder sind im Regelfall das Benennungsrecht sowie die Entstellungs- und Veränderungsverbote zu beachten. Symbolbilder und Fotos prominenter Bauwerke bieten „Stockphoto“-Agenturen wie Fotolia, istockphoto, photocase oder shutterstock. Bilder und Vervielfältigungsrechte können teils für wenig Geld unkompliziert erworben werden, aber auch hier sind Bedingungen der Agenturen für Verbreitung und Veröffentlichung zu beachten.

Fotos fremder Objekte: Besser lassen

Büropräsentationen sollten nicht mit Fotos von Gebäuden angereichert werden, die nicht selbst geplant wurden. Zum einen können solche Darstellungen die falsche Vorstellung wecken, es handele sich um eigene Projekte. Ein solches „Schmücken mit fremden Federn“ wäre als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren. Derartige unlautere Wettbewerbshandlungen können von jedem Mitbewerber angegriffen werden – womöglich sogar im Klageweg. Zudem können hierdurch Urheberrechte des Architekten, der das Objekt geplant hat, verletzt werden.

Projektdaten: Auf Kunden Rücksicht nehmen

Grenzen sind nicht nur bei Bildern zu beachten, sondern auch bei weiteren Daten zum Projekt. Nicht jeder Auftraggeber möchte mit Name und Anschrift in einer Bürobroschüre oder auf einer Homepage erscheinen. Zudem können der Veröffentlichung von Projektdaten wiederum berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Baukosten ist Zurückhaltung geboten.

Um diesen Interessen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, möglichst schon im Architektenvertrag klare Regelungen über die Veröffentlichung des Projektes zu treffen – und sei es nur, um Verstimmungen mit dem Auftraggeber zu vermeiden. Denn schließlich sind zufriedene Bauherren ein mindestens genauso gutes Aquisemittel wie eine professionelle Büropräsentation. Enthält der Vertrag solche Regelungen nicht, müssen sie später vor einer Veröffentlichung vereinbart werden.

Fremde Texte: Wer hat die Rechte?

Der Abdruck fremder Texte unterliegt ähnlichen Bedingungen wie der Abdruck von Fotos Dritter. Auch hier gelten Urheber- und Verwertungsrechte von Autoren, Verlagen und anderen. Kurze Zitate können ohne Genehmigung gedruckt werden, allerdings ist die Quelle zu nennen. Ansonsten müssen die Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte ebenso wie bei Fotos gekauft werden. Kompliziert wird es, wenn etwa ein Text in einem Fachblatt wie dem DAB veröffentlicht ist. Dann liegt in der Regel das Urheberrecht beim Autor, doch das Vervielfältigungsrecht beim Verlag.

Büropräsentation online: Verlinker und Disclaimer beachten

Für die eigene Homepage oder Projektseite gelten im Prinzip die gleichen Veröffentlichungsregeln wie für Publikationen auf Papier. Besonderheiten sind bei Verlinkungen zu beachten. Enthält die Seite, auf die verlinkt wird, strafbare Inhalte, dann haftet womöglich auch der Verlinker. Ein sogenannter „Disclaimer“ auf der eigenen Homepage, in der Regel im Impressum, kann das ausschließen. Oft sind Verlinkungen aber ein günstiger Weg, um zum Beispiel auf Veröffentlichungen eigener Projekte auf den Online-Seiten Dritter hinzuweisen. Wer allerdings Texte und Fotos Dritter einscannen und auf der eigenen Seite publizieren will, braucht die Zustimmung der Urheber.

Wichtig für die eigene Homepage ist die „Anbieterkennung“ nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Jede Homepage braucht ein Impressum. Wichtig sind vor allem Name, Postanschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die Mailadresse, bei juristischen Personen die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte, ggf. Handels- oder Partnerschaftsregister, bei Architekten die Angabe der Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen worden ist, sowie die Angabe der maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen.

Mehr dazu hier

Markus Prause ist Rechtsanwalt in Hannover

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1 Gedanke zu „Präsentieren ohne prozessieren

  1. Schade, daß hier nicht auf Creative-Commons-Lizenzen eingegangen wird, vereinfachen diese doch den Umgang mit fremden Bildern erheblich. Bausteine dieser Lizenzen können beispielsweise lediglich Namensnennung des Autors und Weitergabe unter gleichen Bedingungen sein. Im Übrigen sind das die einzigen Bedingungen, die an eine Nutzung des Bildes im Artikel geknüpft sind – welch Ironie, daß in einem Artikel über Bildrechte eben jene missachtet werden.

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