Text: Axel Plankemann
Rügt der Auftraggeber einer Architektenleistung nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüffrist von sechs Monaten keine Mängel, so kann darin eine sogenannte konkludente Abnahme der Architektenleistung liegen, urteilt der Bundesgerichtshof (26.9.2013, VII ZR 220/12). Die Kläger in diesem Rechtsstreit sind Eigentümer einer denkmalgeschützten Villa. Das Gebäude sollte saniert und modernisiert werden. 1998 wurde der beklagte Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 des Leistungsbildes „Gebäude“ nach der damaligen HOAI beauftragt. Noch im selben Jahr entrichteten die Kläger bereits das vollständige Architektenhonorar – aus steuerlichen Gründen und lange vor Vollendung der Architektenleistung. Die Sanierungsarbeiten selbst waren erst im Juli 1999 abgeschlossen. Anschließend wurde das Gebäude von den Mietern bezogen. Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen erfolgte nicht.
Mehrere Jahre später stellten sich Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss heraus. Mit ihrer Schadensersatzklage verlangten die Kläger Ende 2005 Mängelbeseitigungskosten und einen Ersatz für entgangene Mieteinahmen. Nach Auffassung der beiden Vorinstanzen musste sich der beklagte Architekt Planungs- und Überwachungsfehler vorwerfen lassen. Auf Verjährung könne er sich nicht berufen, weil die Architektenleistungen zu keinem Zeitpunkt von den Auftraggebern abgenommen worden seien.
Der BGH hat zunächst unbeanstandet gelassen, dass aufgrund eines Planungs- und Überwachungsverschuldens des Architekten grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Bei Einreichung der Klage Ende 2005 waren die Schadensersatzansprüche allerdings verjährt. Die Architektenleistungen wurden zwar niemals ausdrücklich abgenommen, es fand jedoch mehr als fünf Jahre vor Einreichung der Klage eine sogenannte konkludente Abnahme statt, mit der die Verjährung einsetzte. Konkludent bedeutet: durch schlüssiges Verhalten. Der Auftraggeber einer Architektenleistung handelt konkludent, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen, so der BGH. Ob eine konkludente Abnahme vorliege, beurteile sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bereits 2010 hatte der BGH festgestellt, eine konkludente Abnahme könne auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung und Ablauf einer angemessenen Frist nach Bezug des Bauwerks keine Mängel an den Architektenleistungen rüge. Wenn ein Auftraggeber innerhalb eines halben Jahres keine Beanstandungen erhebt, ist nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass er die Leistung insgesamt als nicht vertragsgerecht zurückweist.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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