Text: Markus Prause
Bei Schwarzgeldabreden zwischen Bauherren und Bauunternehmern ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) der Vertrag nichtig. Bereits mit seiner Entscheidung vom 01.08.2013 (Az. VII ZR 6/13) hatte der BGH entschieden, dass eine solche Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG unwirksam ist. Diese Linie hat der BGH mit seinem Urteil vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) noch verschärft und die Nichtigkeit auch dann angenommen, wenn nur ein Teil des Werklohnes zum Ziel der Steuerhinterziehung unbar und ohne Rechnung bezahlt werden soll. Aufgrund dieser Nichtigkeit hat der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Vergütung. Für den Architekten von großer Bedeutung ist allerdings die weitere Konsequenz, dass dem Bauherrn in einem solchen Fall auch keine Mängelansprüche zustehen. Hieraus ergeben sich haftungsverschärfende Konsequenzen für den Architekten.
Der haftungsrechtliche Regelfall
In der normalen Haftungskonstellation – also ohne Schwarzgeldabrede – haften der Architekt und der Bauunternehmer gesamtschuldnerisch. Begeht also ein Handwerker einen Ausführungsfehler und übersieht der bauleitende Architekt diesen im Rahmen seiner Bauüberwachung, so sind beide Beteiligte als Gesamtschuldner zu betrachten. Gleiches gilt, wenn ein planender Architekt einen Planungsfehler macht und der ausführende Bauunternehmer, der diesen Planungsfehler hätte erkennen können, die fehlerhafte Planung gleichwohl ausführt.
Der geschädigte Bauherr kann dann den Architekten zu 100 Prozent auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Mitverschulden des Bauunternehmers kann der Architekt dem Bauherrn gegenüber nicht geltend machen. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, im Wege des Innenregresses sich den Mitverschuldensanteil des Unternehmers von diesem zurückzuholen (§ 426 BGB). Dabei trägt der Architekt das Risiko, dass die Verfolgung der Forderung an einer Zahlungs-unfähigkeit des Handwerkers scheitert. Der Architekt bleibt dann also auf dem gesamten Schaden sitzen.
Haftungsverschärfung durch die neue Schwarzgeld-Rechtsprechung
Diese für den Architekten ohnehin belastende Haftungssituation wird durch die neue Rechtsprechung des BGH zu den Konsequenzen einer Schwarzgeldabrede nochmals verschärft. Der oben dargestellte Innenregress des Architekten gegenüber dem Bauunternehmer bei dessen Mitverschulden setzt voraus, dass der Bauunternehmer dem Bauherrn gegenüber überhaupt haftet. Ist jedoch der Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer aufgrund der Schwarzgeldabrede gemäß der neueren Rechtsprechung nichtig, so entfallen damit auch sämtliche Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Handwerker. Damit entfällt aber auch gleichzeitig die Gesamtschuldnerschaft zwischen Bauunternehmer und Architekt. Wird der Architekt dann vom Bauherrn voll in Anspruch genommen, kann er den Mitverschuldensanteil des Unternehmers nicht von diesem zurückverlangen. Der Architekt bleibt in jedem Fall auf der gesamten Haftungsverantwortung sitzen – und nicht nur bei einer Insolvenz des Unternehmers.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Gesamtschuld lassen eine andere rechtliche Wertung kaum zu. Gerecht ist dieses Ergebnis aber nicht. Zum einen wird ein im Hinblick auf die Schwarzgeldabrede Unschuldiger in seiner Haftungssituation benachteiligt. Zum anderen hat der Bauherr, der sich im Zusammenwirken mit dem Bauunternehmer rechtswidrig verhalten hat, wegen der vollen Regressmöglichkeit gegenüber dem Architekten haftungsrechtlich faktisch keinen Nachteil. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wäre es nur konsequent, in solchen Fallgestaltungen den Bauherrn hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Architekten auf dessen Mitverschuldensanteil zu beschränken.
Ob es allerdings zu einer solchen Billigkeitsrechtsprechung kommt, ist fraglich. Denn sie widerspräche dem gesetzlichen Grundsystem der gesamtschuldnerischen Haftung. Allerdings hat die Rechtsprechung auch schon in der Vergangenheit entgegen gesetzlichen Systematiken unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Korrekturen zur Erzielung gerechter Ergebnisse vorgenommen.
Handlungsmöglichkeiten des Architekten
Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, ein vom Architekten sowie vom schwarzarbeitenden Unternehmer verursachter Mangel also eingetreten, so gibt es für den Architekten keine Möglichkeit mehr, die oben geschilderte Problematik abzuwenden.
Unklar ist aber, ob sich der Architekt, wenn er von einer Schwarzgeldabrede erfährt und noch kein Mangel eingetreten ist, vom Vertrag lösen darf, um bereits im Vorweg die Gefahr einer verschärften Haftung auszuschalten. Der Architekt ist zur Kündigung des Vertrages nur dann berechtigt, wenn ein wichtiger Grund dafür besteht. Sie setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Architekten unzumutbar ist.
Erfährt der Architekt von der Schwarzgeldabrede zwischen seinem Bauherrn und einem Bauunternehmer, so entsteht zum einen die oben dargestellte verschärfte Haftungssituation. Zum anderen wird er in die strafrechtliche Problematik der Steuerhinterziehung hineingezogen. Ob diese Aspekte zur Begründung einer Kündigung ausreichen, ist in der Rechtsprechung allerdings noch nicht geklärt. Die bessere Alternative wäre in dieser unklaren Situation eine einvernehmliche Aufhebung des Architektenvertrages – sofern der Auftraggeber einverstanden ist.
Markus Prause ist Rechtsanwalt in Hannover.
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