Text: Axel Plankemann
Ein Architekt entwirft ein Gebäude im Auftrag eines Bauträgers; dieser präsentiert die Pläne einmal vor potenziellen Kaufinteressenten. Das begründet keine urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche des betroffenen Architekten (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2014 – 11 U 111/12). Der Architekt hatte gegen Honorar die Entwurfsplanung eines Mehrparteienwohnhauses gefertigt. Ihm war bewusst, dass der Bauträger mehrere Architekten mit Alternativplanungen beauftragt hatte. Die Pläne sollten Kaufinteressenten vorgelegt werden, um Akzeptanz und Verkäuflichkeit der Immobilie zu testen. Nachdem sich der Bauträger für die Planung eines anderen Architekten entschieden hatte, verlangte der klagende Architekt eine Entschädigung, da durch die Präsentation sein Urheberrecht verletzt worden sei.
Dem folgte das Gericht nicht. Es ließ dabei ausdrücklich offen, ob die fraglichen Pläne als Werke der Baukunst nach § 2 Nr. 4 UrhG schutzfähig waren. Jedenfalls habe der beklagte Bauträger durch die Präsentation der Pläne gegenüber seinen Kaufinteressenten nicht das urheberrechtliche Verwertungsrecht des Architekten nach §§ 15 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verletzt. Denn er habe die Pläne des Architekten nicht in körperlicher Form verwertet (§ 15 Abs. 1 UrhG), weder vervielfältigt (§ 16 UrhG) noch verbreitet (§ 17 UrhG) noch ausgestellt (§ 18 UrhG). Unter „Vervielfältigung“ sei bei Architektenplänen insbesondere die Ausführung des auf den Plänen dargestellten Bauwerks zu werten, als „Verbreitung“ das Anbieten des Werkes in der Öffentlichkeit oder das „Inverkehrbringen“: Keines von beiden sei erfolgt. Der Bauträger habe die Pläne weder umgesetzt noch öffentlich angeboten, insbesondere auch nicht die Pläne verkaufen wollen. Das Vorzeigen dieser Pläne bei einem potenziellen Käuferkreis habe vielmehr der Feststellung gedient, welche Art von Wohnungen auf Akzeptanz stoßen würde. Es sollte damit lediglich dem Bauträger selbst als Grundlage für die Entscheidung zugunsten eines planerischen Konzepts dienen. Die Pläne seien im Übrigen auch nur einem festen Personenkreis (Kaufinteressenten) vorgezeigt worden. Dies sei keine Ausstellung im Sinne des § 18 UrhG.
Denkbar wäre eine Verletzung des Veröffentlichungsrechtes des Architekten im Sinne des § 12 UrhG allenfalls, wenn man annehme, dass die Pläne durch die Präsentation – begrenzt – einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, und wenn man weiterhin unterstellt, dass der Architekt nicht bereits durch Überlassung der Pläne für den bekannten Zweck eine konkludente Zustimmung zu diesem Verfahren erteilt habe. Im Übrigen würde eine etwaige Verletzung dieses Rechtes allenfalls einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG begründen. Angesichts der geringen Intensität eines solchen Eingriffs in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten entspreche aber eine Entschädigung in Geld jedenfalls nicht der Billigkeit. Das Gericht entschied nicht darüber, ob tatsächlich Pläne für ein Werk der Baukunst vorgelegen haben.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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