Text: Fabian Blomeyer
In der HOAI 2013 hat der Gesetzgeber die Objektlisten für die Einordnung von Gebäuden in Honorarzonen überarbeitet. Die Objekte sind nunmehr nach Typologien geordnet. Der Matrix in Anlage 10.2 HOAI lassen sich nunmehr für Neubauten verschiedene Zuordnungen zu Honorarzonen entnehmen. Bis zur HOAI 2013 waren in den Objektlisten Schulen der Honorarzone IV zugeordnet, mit Ausnahme der Grundschulen. Dies war grundsätzlich auch von den Gutachtern zur HOAI 2013 weiterhin so vorgesehen. Selbst dem Referentenentwurf zur HOAI 2013 waren nur Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, wie z.B. Grundschulen, der Honorarzone III zugeordnet.
Erst in der Bundesratsvorlage und letztendlich auch im verbindlichen Gesetzestext erfolgte dann eine Zuordnung auch der weiterführenden Schulen und Berufsschulen als Gebäude der Honorarzone III. Seitdem besteht in der Praxis das Problem, dass eine Zuordnung nach den Bewertungsmerkmalen und den Bewertungspunkten gemäß § 35 im Regelfall zu einer Einzonung der weiterführenden Schulen in die Honorarzone IV und nicht in Zone III führt. Die Zuordnung anhand der Objektliste stellt nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 362/02) nur eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall dar.
Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) hat es nunmehr dankenswerterweise übernommen, anhand der tatsächlichen Schwierigkeiten der Bauaufgabe und unter Sichtung der Kommentierungen der Bewertungsmerkmale eine grundsätzliche „Mustereinzonung“ der weiterführenden Schulen in eine Honorarzone vorzunehmen. Für Grundschulen ergibt sich aufgrund dieser Bewertung eine Spanne von 29,5–31 Punkten sowie für die weiterführenden Schulen, wie Berufsschulen, Gymnasien und Realschulen, eine Spanne von 31–32 Punkten.
Im Wesentlichen ist diese Ermittlung auf die technischen und konstruktiven sowie die schulpädagogischen Anforderungen an moderne Schulbauten zurückzuführen. Demnach sind solche Objekte regelmäßig der Honorarzone IV zuzuordnen. Nach der Expertise des AHO hält die Zuordnung von Grundschulen, weiterführenden Schulen und Berufsschulen in die Honorarzone III, wie die Matrix in Anlage 10.2 HOAI vorschlägt, einer objektiven Bewertung nicht stand. Erfolgt trotzdem eine Beauftragung auf Grundlage der Honorarzone III, geht dies mit einer Unterschreitung der Mindestsätze einher.
Fabian Blomeyer ist stellvertretender Vorsitzender des BAK-Rechtsausschusses und Rechtsanwalt in Schäftlarn.
Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie hier (PDF)
War dieser Artikel hilfreich?
Weitere Artikel zu: