Text: Fabian Blomeyer
Obwohl Architektur seit Vitruv als Mutter aller Künste gilt, können Architekten in der Regel nicht Mitglieder der Künstlersozialkasse werden, denn sie zählen nicht zu den für sie gesetzlich definierten „Künstlern und Publizisten“. Nur diese können und müssen als Selbständige der Kasse beitreten und erhalten deren Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Andererseits müssen aber viele selbständige tätige Architekten Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen. Dies gilt, wenn das Architekturbüro „Verwerter“ künstlerischer Leistungen ist, die es beauftragt und bezahlt.
Das sind bei Architekturbüros überwiegend Leistungen im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, etwa Honorare für Autoren, Grafiker, Grafikdesigner und Webdesigner, Fotografen und Video-Filmer. Zusätzlich zum Honorar der Künstler müssen aktuell 5,2 Prozent der Honorarsumme an die Künstlersozialkasse abgeführt werden. Es kommt nur darauf an, ob die erbrachte Leistung eine als künstlerisch definierte ist – nicht aber darauf, ob der Leistende selbst Mitglied der Künstlersozialkasse ist. Auch wenn zum Beispiel ein Beamter oder Angestellter nach Feierabend gegen Honorar für ein Architekturbüro schreibt, zeichnet oder gestaltet, muss das Büro Abgaben zahlen.
Viele „Verwerter“ haben die Abgabe bisher nicht entrichtet – oft aus Unwissenheit. Die Abgabepflicht wurde auch nur lückenhaft überprüft – selbst bei Betrieben, die als Verwerter bei der Künstlersozialkasse gemeldet waren. Ab 1. Januar muss aber die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig die Zahlung regelmäßig überprüfen.
Dazu werden in einem ersten Schritt alle, die bereits regelmäßig die Künstlersozialabgabe entrichtet haben, sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen der turnusmäßigen Arbeitgeberprüfungen kontrolliert. Von den Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten sind mindestens jeweils 40 Prozent regelmäßig zu prüfen. Dieses Kontingent wird in Abstimmung zwischen Deutscher Rentenversicherung und Künstlersozialkasse zufällig ausgewählt.
Da irgendwann jeder geprüft wird, sind alle Architekturbüros gut beraten, die von ihnen beauftragten künstlerischen Leistungen separat in der Buchhaltung zu erfassen und die Abgabe zu entrichten. Nicht abgabepflichtig ist allerdings, wer weniger als 450 Euro Honorar im Jahr für künstlerische Leistungen zahlt.Tabulator für rechte Ausrichtungn
Fabian Blomeyer ist stellvertretender Vorsitzender des BAK-Rechtsausschusses und Rechtsanwalt in Schäftlarn
Künstlersozialabgabe im Überblick
Wer ist abgabepflichtig? Alle Unternehmer, die definierte künstlerische Leistungen beauftragen und dafür insgesamt mindestens 450 Euro Honorar im Jahr zahlen.
Worauf ist die Abgabe zu entrichten? Die Abgabe ist auf alle Entgelte für definierte künstlerische Leistungen zu zahlen. Dazu gehören vor allem Texte, gezeichnete und fotografierte Bilder und weitere gestalterische Leistungen, Filme, Websites und mehr. Architektonische Leistungen sind nicht abgabepflichtig. Zu den Entgelten gehören auch die von den Honorar-Empfängern berechneten Nebenkosten etwa für Telefon, Material und Reisen – nicht aber steuerfreie Reisepauschalen und die Umsatzsteuer, die manche Künstler zusätzlich berechnen.
Wann ist die Abgabe nicht fällig? Die Leistungen unterliegen nicht der Abgabepflicht, wenn das Geld an eine juristische Person, wie GmbH oder AG geht oder wenn ein Architekturbüro pro Jahr insgesamt weniger als 450 Euro Honorar für künstlerische Leistungen zahlt.
Wie läuft die Anmeldung und Zahlung?
Entweder über den eigenen Steuerberater oder eigenhändig zum Beispiel über www.kuenstlersozialkasse.de > Unternehmer und Verwerter > Onlinemeldeverfahren
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