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Angewandte Kunst

Praxishinweise zur Umsetzung der BGH-Entscheidung zu Stufenverträgen.

30.06.201511 Min. Kommentar schreiben

Text: Erik Budiner, Georg Brechensbauer

Mit der Entscheidung vom 18. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass bei sogenannten Stufenverträgen der jeweilige Zeitpunkt der definitiven Beauftragung die anzuwendende HOAI-Fassung bestimmt. Zuvor hatte das Bundesbauministerium (BMUB) in den maßgeblichen Einführungserlassen zu den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes eine gegenteilige Meinung vertreten. Diese hat es mittlerweile revidiert und die noch anderslautenden Vorgaben zu den Übergangsvorschriften (§ 55 HOAI 2009 und § 57 HOAI 2013) in den Erlassen von 2009 und 2013 für ungültig erklärt (siehe Erlass BMUB vom 24. Februar 2015). Weiter weist das Ministerium auf die erforderliche Berücksichtigung der BGH-Entscheidung hin und bestimmt, dass das Urteil tatsächlich auch auf den Übergang von der HOAI-Fassung 2009 zur Fassung 2013 beachtet werden muss. Dies bedeutet im Ergebnis auch, dass noch laufende Stufenverträge, die im Geltungsbereich der HOAI 1996/2002 abgeschlossen wurden und deren weitere Leistungsstufen sowohl im Geltungsbereich der Fassung 2009 als auch im Geltungsbereich 2013 beauftragt worden sind, für jede Leistungsstufe gesondert anzupassen sind.

Auch auf folgenden Umstand wird im Erlass des BMUB hingewiesen: Bei der notwendig werdenden Honoraranpassung sind die jeweils gültigen Mindesthonorarsätze zu beachten; sie dürfen nicht unterschritten werden.

Damit werden die Rechts- und Anspruchsgrundlagen, wie sie der BGH festgestellt hat, dem Grunde nach auch von maßgeblicher Auftraggeberseite bestätigt und anerkannt.

Weder aus der Entscheidung noch aus dem Erlass des BMUB lassen sich unmittelbar Anwendungshilfen für die Anwendung der Rechtsprechung auf ein konkret betroffenes Vertragswerk ableiten. Deshalb sind bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Umstellung eines Vertrages auf die nachfolgende HOAI-Fassung erhebliche Probleme zu lösen. Der Grund dafür ist sehr einfach: Mit der Anpassung ist nicht nur die jeweilige Honorarerhöhung zu berücksichtigen, sondern auch die gesamten Inhalte der nachfolgenden Fassung.

Beim Wechsel von der Fassung 1996/2002 auf die Fassung 2009 werden im Wesentlichen die Änderungen in Bezug auf die Honorarberechnungsbasis (anrechenbare Kosten) und das Planen im Bestand relevant.

Geänderte Berechnungsbasis

Mit der HOAI 2009 wurde die Dreiteilung der Honorarberechnung (§ 10 HOAI 1996/2002) durch das sogenannte Kostenberechnungsmodell (§ 6 HOAI 2009) ersetzt. Entscheidende Honorarberechnungsbasis für Leistungen, die nun nach HOAI 2009 zu honorieren sind, ist ausschließlich die Kostenberechnung (§ 6 Abs. 1 HOAI 2009). Wohl regelmäßig, aber nicht zwingend, wird dies eine Kostenberechnung gemäß den Vorgaben der DIN 276 sein. Da Kostenberechnungen häufig fortgeschrieben worden sind, wird ebenso häufig nicht auf Anhieb klar sein, welche Kostenberechnung im Sinne von § 6 Abs. 1 HOAI 2009 für die Honorarberechnung heranzuziehen ist. Regelmäßig zu prüfen wird sein, ob die Kostenberechnung wegen Änderungen, die gemäß § 7 Abs. 5 HOAI 2009 zu berücksichtigen sind, angepasst werden muss. Klaffen Kostenberechnung und Kostenfeststellung erheblich auseinander (zum Beispiel wegen gestiegener Baupreise), ist vorstellbar, dass die mit der HOAI 2009 erfolgte Honorartafelerhöhung von 10 Prozent keine Wirkung zeigt.

Planen im Bestand

Noch schwieriger stellt sich die Umstellung im Bereich der Honorierung bei Planungsleistungen im Bestand dar. Mit der Novelle von 2009 war die Regelung zur Anrechenbarkeit mitverarbeiteter Bausubstanz (§ 10 Abs. 3 a HOAI 1996/2002) weggefallen. Das sollte durch eine Aufweitung der Spanne für die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von bis zu 80 Prozent ausgeglichen werden. Dies hat zur Folge, dass der Honoraranteil, der sich aus der Zurechnung des Wertes der mitverarbeiteten Bausubstanz ergeben hat, umzurechnen ist in einen prozentualen Ansatz, der dem vereinbarten Umbauzuschlag zuzuschlagen ist. Auch hier ergibt sich ein erhöhtes Streitpotenzial für die Vertragsparteien. Möglicherweise gewinnen jene Meinungen in der Literatur jetzt an Relevanz, die im Wegfall des § 10 Abs. 3 a HOAI 1996/2002 keineswegs ein „Verbot“ einer Vereinbarung zur Anrechnung mitverarbeiteter Bausubstanz erkannt haben. Es sei daran erinnert, dass der BGH diese Anrechenbarkeit festgestellt hatte, bevor der Verordnungsgeber mit § 10 Abs. 3 a auf diese Entscheidung reagierte.

Sogenannte Beratungsleistungen

Besondere Vereinbarungen werden insbesondere erforderlich für jene Beratungsleistungen, die seit der Novelle 2009 nicht mehr im regulierten (verpreisten) Teil geregelt werden, sondern in den (unverbindlichen, deregulierten) Anhang verschoben worden sind. Die Anlage 1 zur HOAI 2009 und 2013 bietet hierzu zweifellos eine geeignete Richtschnur, hat aber keinerlei Bindungswirkung.

Besondere Leistungen

Die Umstellungsproblematik bezieht sich zweifellos in erster Linie auf das Grundleistungshonorar. Für den Bereich der Besonderen Leistungen ist dennoch zu beachten, dass sich die Voraussetzungen für deren Anspruch auf Honorierung deutlich geändert haben. Die ehemals in § 5 Abs. 4 geregelten strengen Voraussetzungen wurden nicht in die HOAI 2009 übernommen. Dort ist insoweit in § 3 Abs. 3 lediglich festgelegt, dass der im Anhang aufgenommene Katalog der Besonderen Leistungen nicht abschließend ist und das Honorar hier frei vereinbart werden kann. Auch die Schriftform ist hierfür nicht mehr erforderlich.

Die Umstellung von der HOAI-Fassung 2009 auf die HOAI-Fassung 2013

Das Hauptproblem der Umstellung eines im Geltungsbereich der HOAI 2009 abgeschlossenen Architektenvertrages auf die HOAI 2013 ergibt sich durch die erhebliche inhaltliche Änderung der Leistungsbilder und deren veränderte honorarmäßige Bewertung. Die veränderten beziehungsweise erweiterten Leistungen lassen sich relativ einfach durch eine synoptische Gegenüberstellung feststellen. Soweit sich die Prozentsätze für die Bewertung einzelner Leistungsphasen verändert haben, besteht auch insoweit ausreichende Transparenz. Schwierig festzustellen ist jedoch, wie sich die neue Honorarbewertung einzelner Grundleistungen, die nach dem Gutachten des Bundeswirtschaftsministeriums Eingang in die Honorartabellen gefunden hat, tatsächlich auf Teilleistungen auswirkt.

Die Anpassung der Leistungsbilder an die berufliche Realität ist begrüßenswert und positiv. Unverständlich ist aber, dass angesichts der absehbaren Konsequenzen weder der Verordnungsgeber noch die zuständigen Fachministerien auch nur ansatzweise Hilfestellung für die Umstellung bieten. Weder in der Begründung zur Neufassung der HOAI noch in den nachfolgenden Erlassen finden sich entsprechende Äußerungen. Der Verordnungsgeber hat damit die Problembewältigung auf die Vertragsparteien abgewälzt. In der Realität sind daher (mangels interner Weisung überforderte) Sachbearbeiter auf Auftraggeberseite und Architekten, die um den wirtschaftlichen Ausgleich kämpfen müssen, zu schwierigen Verhandlungen gezwungen. Um die absehbaren Probleme zu reduzieren, ist in erster Linie ein gewisser Mut zur Entscheidung auf Auftraggeberseite gefragt.

Vertraglich geschuldete Leistungen

Da bei der Entscheidung des BGH geänderte Leistungsbilder keine Rolle gespielt haben, gibt es von dieser Seite keine Hinweise, ob der umzustellende Vertrag mit den bisher vereinbarten und festgelegten Leistungen weiterzuführen ist. Angesichts der Rechtsprechung zu den HOAI-Leistungsbildern, denen keine normative Wirkung zuerkannt wird, dürften aber Umfang und Inhalte der vertraglich vereinbarten Leistung weiter maßgeblich sein, so dass hier keine Umstellung vorzunehmen ist. Denkbar sind insoweit unabhängig von den Leistungsphasen der HOAI getroffene Leistungsvereinbarungen oder globale Bezugnahmen auf die Leistungsbilder der HOAI. Eine Bezugnahme auf die HOAI-Leistungsbilder hätte zur Folge, dass nur alle aufgelisteten Grundleistungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden HOAI-Fassung zu erbringen sind. Das wiederum könnte in Fällen, in denen die neue HOAI-Fassung ein „Mehr“ an Grundleistungen auflistet, zu einer Kürzung der nach der neuen HOAI-Fassung zu berechnenden Honorare führen.

Unveränderter Leistungsumfang

Halten die Vertragsparteien am Leistungsumfang des Ausgangsvertrages fest, sollte bei einer Umstellung auf die neue HOAI als Erstes nachvollziehbar festgestellt werden, welche der in der HOAI 2013 geregelten Grundleistungen vom Auftragnehmer nicht zu erbringen sind. Diese Feststellung wird dann Grundlage für die Ermittlung der Honorierung.

Von einem unveränderten Leistungsumfang als Ausgangslage bei einer Umstellung geht das Bauministerium im Erlass vom 24. Februar 2015 aus. Darin heißt es:

„Vertragsgrundlage bleiben die im Ausgangsvertrag vereinbarten Leistungen. ….. Es ist rechtlich nicht notwendig, den Leistungsumfang an die neuen Leistungsbilder anzupassen.“

Aus dieser Feststellung des Ministeriums folgt, dass der Bund als Bauherr auch weiterhin die Grundleistungen nach Maßgabe der HOAI 2009 für den Leistungserfolg für ausreichend hält. Dies hat zur Folge, dass das gegenüber der Fassung 2013 reduzierte Leistungsbild beziehungsweise die nicht geschuldeten und nicht zu erbringenden neuen Leistungen honorarmäßig zu bewerten sind, um eine verordnungskonforme Honorierung zu erreichen. Rechtsgrundlage dafür ist ausschließlich § 8 Abs. 2 HOAI 2013.

Bekanntermaßen enthält diese Vorschrift nur den Grundsatz, dass reduzierte Leistungen zu entsprechend reduziertem Honorar führen. Sie gibt keine Hinweise und Anhaltspunkte, nach welchen Regeln oder Maßstäben die nicht zu erbringenden Leistungen (endgültig) zu bewerten sind. Somit wird sich hier ein weites Feld für die Anwendung der unterschiedlichsten auf dem Markt kursierenden Splittertabellen auftun.

Aber weshalb nimmt der Bund nicht auf die bereits in den einschlägigen Vergabehandbüchern veröffentlichten Splitterta­bellen Bezug? Möglicherweise erkennt er ­damit an, dass die Bewertung der Leistungsphase weiterhin den kleinsten Berechnungsbaustein darstellt und die Vertragsparteien projektbezogene individuelle Vereinbarungen zur Bewertung von Teilleistungen zu treffen haben. Splittertabellen stellen lediglich die jeweilige Meinung ihres Verfassers dar und können keinerlei Verbindlichkeit als Additiv zum Verordnungstext entfalten. Ziel der staatlichen Auftraggeber wird sein, einen „Gleichklang“ der Bewertungen in den befassten Bauämtern herzustellen. Allen kartellrechtlichen Bedenken zum Trotz dürften die Ämter die Splitterbewertungen anwenden und als verbindlich auffassen.

Alternative Lösungen 1

Der problematische Rückgriff auf Splittertabellen ist dann nicht erforderlich, wenn andere Instrumente zur Teilbewertung herangezogen werden können. Vor der Novellierung der HOAI 2013 hatten die vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragten Gutachter den Aktualisierungsbedarf der HOAI umfangreich und präzise untersucht und bewertet. Die Basis waren transparente Berechnungsmethoden, die zum Abgleich des Mehr- und Minderaufwands in sämtlichen Leistungsphasen herangezogen werden können.

Am Ende der Online-Fassung dieses Textes findet sich eine Tabelle. In ihr sind sind entsprechend Anlage 2.2 des Anlagenbands 1 zum damaligen Gutachten des Wirtschaftsministeriums die auf die Leistungsinhalte der HOAI 2009 angepassten Von-Hundert-Sätze der einzelnen Leistungsphasen dargestellt. Die Werte sind weiter objektbezogen entsprechend den anrechenbaren Kosten zu interpolieren. Werden die Leistungsbilder der HOAI 2013 nicht zur Anwendung gebracht, könnte vereinbart werden, die Bewertung der Leistungsphasen auf diese Von-Hundert-Sätze, zu reduzieren beziehungsweise anzuheben.

Einen Vorschlag für eine weitere Berechnungsmethode stellen die sogenannten FBS-Tabellen von Fuchs/ Berger/ Seifert dar, als Vorabzug aus dem Beck’schen HOAI- und Architektenrechtskommentar veröffentlicht bei IBR-Online.

Alternative Lösungen 2

Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung einer zutreffenden Bewertung von Teilleistungen sind offensichtlich. Die notwendige Einigung der Vertragsparteien wird daher häufig erst nach schwierigen Verhandlungen und Auseinandersetzungen möglich sein. Vermieden werden könnten diese abzusehenden Belastungen und Ärgernisse, wenn sich die Vertragsparteien dazu entschließen, bei einem Abruf im Geltungsbereich der HOAI 2013 auch die modernisierten Leistungsbilder in Abänderung der ursprünglich vereinbarten Leistung in Auftrag zu geben. Sollte sich ein öffentlicher Auftraggeber gegen eine solche Änderung des Leistungsumfangs entscheiden, wäre dies aus unserer Sicht unverständlich. Denn bekanntermaßen wurden die Vorschläge der Vertreter der öffentlichen Auftraggeber in den Arbeitsgruppen des Bauministeriums besonders berücksichtigt.

Gerade für den Bereich der öffentlichen Aufträge sollte daher die sofortige Anwendung der erweiterten Leistungen eine Selbstverständlichkeit sein. Hier hätte das Bauministerium mit gutem Beispiel vorangehen können – es war schließlich Initiator und Federführer für die längst überfällige Modernisierung der Leistungsbilder. Und diese fanden durch die Übernahme der Ergebnisse des „Lechner-Gutachtens“ zur Evaluierung der HOAI und zur Aktualisierung der Leistungsbilder auch uneingeschränkte Aufnahme in die HOAI 2013. Es wäre sinnvoll und zweckgerichtet, wenn ein Initiator der Novelle diese auch zur Anwendung bringt. In diesem Sinne wären entsprechende Ausführungen im BMUB-Erlass vom 24.2.2015 wünschenswert gewesen.

Es ist daher allen Betroffenen zur raten, intensiv zu prüfen, ob im Rahmen der Vertragsumstellung nicht doch die Übernahme der neuen Leistungsbilder den Interessen aller Beteiligter entspricht. Dem Vertragsfrieden dient eine solche Lösung allemal. Allerdings wäre der Auftragnehmer dann gegebenenfalls auch zum Erbringen von Mehrleistungen verpflichtet.

Planen im Bestand

Von der Umstellung besonders betroffen sind Planungen im Bestand. Durch die verschärfte Umbaudefinition aus § 2 Abs. 5 HOAI 2013 (wesentlicher Eingriff erforderlich) muss zunächst geprüft werden, ob das Objekt weiterhin als Umbau einzustufen ist. Ist dies der Fall, muss die Honorierung auf die veränderte Berechnungsbasis umgestellt werden, die sich durch die wieder eingeführte Regel zur zwingenden Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und die veränderte Spanne des Umbauzuschlags ergibt. Für beide Parameter ist vom Verordnungsgeber der Verhandlungsspielraum eingeschränkt worden, da Angemessenheit und Projektbezug zu berücksichtigen sind.

Ergebnis: Unsicherheiten vermeiden!

Bei der Umsetzung der BGH-Entscheidung werden zweifelsfrei Unsicherheiten und Probleme auftreten. Jedoch haben es die Vertragsparteien selbst in der Hand, durch sachgerechte Verhandlungen und angemessene, die neue Rechtslage berücksichtigende Vereinbarungen die aufgezeigten Probleme zu vermeiden. Insbesondere der Staat, der die Novelle der HOAI gestaltet und in Kraft gesetzt hat, sollte sie in seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber auch inhaltlich uneingeschränkt nutzen.

Erik Budiner ist Rechtsanwalt in München, Georg Brechensbauer ist Architekt in München.

35_HOAI Tabelle

 

Stufenverträge2

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