Text: Markus Prause
Honoraransprüche von Architekten verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Honoraranspruch fällig geworden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Auftraggeber die Zahlung des Architektenhonorars verweigern. Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Architekt die Zahlung des Honorars verlangen kann. Bei Leistungen aus dem Anwendungsbereich der HOAI ist zur Herbeiführung der Fälligkeit die Abnahme der Leistung sowie der Zugang einer prüffähigen Honorarschlussrechnung beim Bauherrn erforderlich (§ 15 HOAI).
Ein Beispiel: Bei einem Anfang 2012 geschlossenen Architektenvertrag wurden die in Auftrag gegebenen Leistungen im Dezember 2012 beendet. Die hierüber erstellte Schlussrechnung vom 30.12.2012 ging dem Bauherrn am 4.1.2013 zu. Aufgrund der erst im Zugangszeitpunkt eingetretenen Fälligkeit der Forderung begann die dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2014 zu laufen. Mit Ablauf des 31.12.2016 würde daher die Verjährung eintreten.
Abweichend von § 15 HOAI hat die Rechtsprechung Fallgestaltungen anerkannt, nach denen auch durch die Überreichung einer nicht prüffähigen Rechnung der Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst werden kann. Dieses gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber aufgrund eigener Sachkunde eine nach den Anforderungen der HOAI eigentlich nicht prüffähige Rechnung in Wirklichkeit doch prüfen kann oder wenn der Rechnungsempfänger die mangelnde Prüffähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten rügt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit nur pauschal rügt, aber nicht substantiiert die Gründe für das Fehlen der Prüfbarkeit benennt.
Verjährung von Abschlagsforderungen
Abschlagsforderungen verjähren selbständig (Urteil des BGH vom 5.11.1998, Az. VII ZR 191/97). Allerdings kann nach Ansicht der Rechtsprechung der Architekt verjährte Abschlagsforderungen noch als Rechnungsposten in die Schlussrechnung einstellen und geltend machen. Der Anspruch aus der Honorarschlussrechnung ist als neue eigenständige Forderung zu werten, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Der Architekt sollte bei offenen Forderungen, die von der Verjährung bedroht sind, versuchen, eine Begleichung durch den Schuldner noch vor Verjährungseintritt zu erreichen. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, kann zur Abwendung der Verjährung eine Hemmungs- oder Unterbrechungshandlung vorgenommen werden. Eine Hemmung erfolgt insbesondere durch eine Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren. Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Auch Verhandlungen über die Forderung führen zur Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB). Die Hemmungswirkung endet in diesen Fällen, wenn mindestens eine Vertragspartei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Unternehmen die Parteien einvernehmlich einen Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsstelle einer Architektenkammer, führt auch dies zu einer Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 BGB). Eine Unterbrechung (nach juristischer Terminologie: Neubeginn) führt hingegen dazu, dass die dreijährige Verjährungsfrist komplett neu zu laufen beginnt (§ 212 BGB). Der Neubeginn der Verjährungsfrist wird insbesondere durch ein Anerkenntnis des Schuldners erreicht. Als Anerkenntnis gilt auch eine Vereinbarung, den fälligen Betrag in Raten zu zahlen.
Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justitiar der Architektenkammer Niedersachsen.
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