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Kostenexplosion: Honorar wächst nicht mit

Reklamiert ein Bauherr eine Baukosten-Obergrenze, muss er beweisen, dass sie vereinbart ist. Und wenn der Architekt sie überschreitet, dann richtet sich sein Honorar nach den zuvor vereinbarten Baukosten, nicht nach den tatsächlichen.

29.03.20172 Min. Kommentar schreiben

Text: Hans Christian Schwenker

Streiten sich Architekt und Bauherr darüber, ob eine Baukostenobergrenze vereinbart ist, dann muss der Bauherr beweisen, dass sie vereinbart ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.10.2016 (Az. VII ZR 185/13). Die Vorinstanzen (Land- und Oberlandesgericht) hatten die Beweislast noch beim Architekten gesehen. Der BGH entschied auch: Wenn eine Baukostenobergrenze nachweisbar vereinbart ist und eine der Vertragsparteien später behauptet, sie sei geändert worden, trägt diejenige Partei die Beweislast für die Veränderung, für die sich die Abänderung günstig erweisen würde.

In dem entschiedenen Fall hatte der Bauherr behauptet, er habe von Anfang an und stets erklärt, die Baukosten dürften maximal 600.000 Euro betragen, womit sich die Architektin einverstanden erklärt habe. Die beauftragte Architektin hingegen will zwar vor Vertragsschluss einen „Honorar-Vorschlag“ auf Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe von knapp 600.000 Euro gemacht haben, bei der Honorarberechnung legte sie allerdings höhere anrechenbare Kosten zugrunde und forderte nun ein Mehr an Honorar. Sie meint, der Bauherr habe einer späteren Schätzung zugestimmt, nach der die Baukosten 1,2 Millionen Euro betragen. Da sie das allerdings nicht beweisen kann, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu. Denn die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist somit mangelhaft, wenn die Errichtung des Bauwerks höhere Baukosten erfordert als vereinbart.

Der Schadenersatz bemisst sich so, dass der Honorarberechnung maximal anrechenbare Baukosten in Höhe der nachweisbar vereinbarten Kostenobergrenze zugrunde gelegt werden dürfen, der Bauherr also nicht darüber hinaus zahlen muss. Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte als Schadensersatz sofort wieder herauszugeben.

Hans Christian Schwenker ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hannover.

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