Text: Axel Plankemann
Bekannt ist, dass Architekten beim Bauen im Bestand sich mit einer etwaigen Urheberschaft am Gebäude auseinandersetzen müssen. Doch auch bei am Gebäude angebrachten Kunstwerken muss sich der Architekt mit urheberrechtlichen Ansprüchen des Künstlers befassen, wie der nachfolgende Fall des OLG Frankfurt am Main zeigt. Es entschied, dass das Entfernen der für ein Gebäude auf dessen Dach geschaffenen Großplastik deren Schöpfer als Urheber in seinen Rechten beeinträchtigt. Ein Eingriff in die geistige Substanz eines Werkes liegt auch vor, wenn das Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird. Wird ein Werk in Korrespondenz zum Ausstellungsort konzipiert und konstruiert, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönliche geistige Schöpfung, sondern erst das Zusammenspiel von Objekt und konkreter Umgebung. Jede Verbringung eines solchen Werks an einen anderen Ort führt damit zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks (Urteil vom 12.07.2016, Az. 11 U 133/15). Für ein Hochhaus in Darmstadt hatte der klagende Künstler eine großflächige Stahlplastik mit geometrisch fraktalen Ornamenten und vergoldeten Muranoglas-Mosaiken entworfen, die in fast 50 Metern Höhe auf dem Gebäudedach installiert wurde. Das Objekt war für diesen konkreten Standort entworfen und so installiert worden, dass die Sonnenstrahlen auf gezielte Art und Weise in das Stadtbild reflektiert wurden. Nach dem Verkauf des Gebäudes veranlasste der neue Eigentümer die Entfernung der Plastik unter Verweis auf sein Eigentumsrecht sowie die beabsichtigte Anbringung von zusätzlichen Funkmasten und einem Firmenlogo. Als dies das Gericht nicht überzeugte, schob er „weltanschauliche“ Argumente nach: Es handele sich bei dem Kunstwerk mit dem Namen „Kornkreiskrone“ um ein esoterisches Gebilde mit weltanschaulicher Botschaft, die er nicht unterstützen wolle. Keines dieser Argumente überzeugte das Gericht. Die Plastik genieße Urheberschutz und im Urheberrecht bestehe grundsätzlich ein Änderungsverbot. Der klagende Künstler habe als Urheber einen Anspruch darauf, Verfälschungen der Wesenszüge seines Objekts auch in der Art und Weise, wie es anderen dargeboten wird, zu verhindern. Da im vorliegenden Fall diese Plastik ihren ästhetischen Gesamteindruck insbesondere in Abstimmung mit den konkret auf dem Dach des Hochhauses und dessen Erscheinungsbild vorgefundenen Umgebungsvoraussetzungen erhält, beinhalte die Demontage und Verbringung der Plastik an einen anderen Ort eine Verfälschung der Wesenszüge dieses Kunstwerks. Der Urheber hat ein grundsätzliches Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Kunstwerk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird. Demnach liegt eine Beeinträchtigung in jeder Umgestaltung oder Entstellung des „geistig-ästhetischen Gesamteindrucks“, ohne dass zwangsläufig ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werkes erforderlich wäre. Ausreichend ist in jedem Fall, dass die geistige Substanz des urheberrechtlich geschützten Werkes angegriffen wird, zum Beispiel auch, indem es in einen anderen Sachzusammenhang gestellt oder auf sonstige Weise ein andersartiger Gesamteindruck vermittelt wird. Sofern ein Kunstwerk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konzipiert wurde, konkretisiert das Zusammenspiel von Kunstwerk und konkreter Umgebung die persönliche geistige Schöpfung, sodass auch sein Umfeld Teil des Werkes wird. Allenfalls, so schränkt das Gericht ein, könne sich die Ortsbezogenheit nicht nur auf einen einzigen denkbaren Standort beziehen, sondern lediglich generell eine bestimmte geeignete Umgebung notwendig werden. Nach diesen Maßstäben geht das Urteil von einer absoluten Ortsbezogenheit der fraglichen Plastik aus: Exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses der Stadt, Farbabstimmung mit der Hausfassade sowie Spiegelungseffekte der Sonne, die im Hinblick auf die Umgebung und die Fenster des Hauses einbezogen wurden. Insgesamt gelangte das Gericht zu einem Anspruch des klagenden Urhebers auf Reinstallation der Plastik. Die vom Eigentümer des Gebäudes geltend gemachten Eigentumsrechte und daraus resultierende wirtschaftliche Interessen überzeugten das Gericht nicht, sodass eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht möglich war.
Das OLG Frankfurt hat in diesem speziellen Fall die Position des Urhebers – unabhängig von den individuellen Besonderheiten des konkreten Falles – gestärkt. Ob diese Rechtsprechung die Neigung von Immobilieneigentümern fördern wird, bei geplanten Baumaßnahmen mit Kunst am Bau zusätzliche Gestaltungselemente in die baulichen Überlegungen einzubeziehen, darf dagegen eher bezweifelt werden. Auch dem Künstler selbst könnte durchaus das Risiko im Umgang mit solchen Kunstwerken eher zum Nachteil gereichen. Denn es kann immer wieder vorkommen, dass für bestimmte Bauwerke geschaffene Kunstwerke wegen Umbauten oder geänderten Nutzungen nicht mehr am bisherigen Platz verbleiben können, sodass nach einem neuen Standort gesucht werden muss. Im Endergebnis wird es dann immer auch auf die Bereitschaft beider Parteien ankommen, zu einer konstruktiven und akzeptablen Lösung zu gelangen.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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