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Draußen nicht umsonst!

Die Vergütung von Leistungen der Objektplanung Freianlagen und der Fachplanung Technische Ausrüstung ist stets zu trennen.

29.05.20186 Min. Kommentar schreiben

Von Dieter Herrchen und Dieter Pfrommer

Eine Langfassung dieses Beitrags kann hier heruntergeladen werden.

Leistungen der Objektplanung Freianlagen und Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung der HOAI sind als unterschiedliche Objekte gemäß § 11 Abs. 1 HOAI getrennt zu vergüten. Zur Frage, wie in solchen Fällen Leistungen der verschiedenen Objekte nebeneinanderstehen und wie solche Leistungen zu vergüten sind, werden unterschiedliche, im Einzelfall sogar die HOAI missachtende Auffassungen vertreten. Zur Klarstellung werden nachfolgend die Grundsätze des geltenden Preisrechts für die Fachplanung technische Ausrüstung in Bezug auf die Objektplanung Freianlagen vertieft.

Koexistenz von Objekt- und Fachplanung

§ 53 Abs. 1 HOAI stellt klar, dass die Technische Ausrüstung als Fachplanung zur Objektplanung für Objekte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der HOAI, also für Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, gilt. Daraus leitet sich ab, dass Objekte der Fachplanung auf Objekten der Objektplanung aufsetzen. So setzt eine Fachplanung Technische Ausrüstung für Beleuchtungsanlagen voraus, dass eine Konzeption der Illumination (etwa mit Mast-, Poller-, Boden- oder Wandleuchten) als (Teil der) Objektplanung vorliegt. Daran knüpfen dann die Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung, etwa hinsichtlich der Lichtstärke, Verkabelung, Sicherung und Steuerung, an. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass Objekte der Fachplanung grundsätzlich nicht an die Stelle von Objekten der Objektplanung treten können. Auffassungen, die eine Koexistenz in Abrede stellen, sind somit nicht haltbar. Eine Fachplanung Technische Ausrüstung der Versorgung und Steuerung von Wasserspielen – als weiteres Beispiel – setzt eine Choreografie des körperlichen Auftritts von Wasser als Teil einer gestalterischen Konzeption, die immer Teil der Objektplanung ist, voraus (z.B. Fontänen, Sprudler, Sprühnebel, etc.).

Anlagen der technischen Ausrüstung als Objekte der Fachplanung trennen sich im Gegensatz zu solchen der Objektplanung nicht räumlich, sondern inhaltlich. Bei Objekten der Freianlagen gibt es hierzu eine Besonderheit: Soweit Anlagen der Technischen Ausrüstung für Gebäude, Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen räumlich nicht in diesen Objekten, sondern in deren Außenanlagen platziert werden, fallen sie zur Objektplanung Freianlagen, wenn sie dort gestalterisch eingebunden und/oder planerisch berücksichtigt werden müssen.

Aufgabenstellung ist entscheidend

Ob Objekte der Fachplanung im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus der Aufgabenstellung und/oder aus der darauf bezogenen Objektplanung. Soweit die Planungsaufgabe es erfordert, dass Objekte der Fachplanung in den Objekten der Objektplanung enthalten sind, ist dies im Zuge der Leistungsphasen 1 und 2 der Objektplanung herauszuarbeiten. Soweit er mit diesen Leistungsphasen betraut ist, gehört es zu den Leistungen des Objektplaners, den Auftraggeber auf den Bedarf der Fachplanung hinzuweisen.

Weil mancher Inhalt der Objektplanung sich erst im Zuge der Planung ergibt und/oder sich die Zielstellung des Auftraggebers weiterentwickelt, kann sich eine Notwendigkeit von Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung der Objektplanung gegebenenfalls noch nicht erkennbar war, erst später abzeichnen. In diesem Fall ist die Hinweispflicht durch den Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt gefordert, an dem Leistungen der Fachplanung als notwendig erkannt werden.

Auslöser für einen Bedarf an Fachplanung sind oft auch Maßgaben und Anforderungen des Auftraggebers. So kann dieser zum Beispiel eine Beleuchtungs- oder Beschallungsanlage temporär aufstellen lassen, also hierfür keine Infrastruktur geplant haben wollen. Er kann aber auch die Licht- und Sound-Anlage nach höchsten Ansprüchen planen und herstellen lassen. Im ersten Fall muss keine fachplanerische Fragestellung in der Aufgabe enthalten sein, im letzteren Fall sind Lichtplanung und Beschallung jeweils als eigene Objekte der Fachplanung Technische Ausrüstung anzusehen.

Unterschiedliche Leistungen und getrennte Vergütung

Nach den Grundsätzen in § 3 HOAI ist in den Leistungsbildern aufgezeigt, welche Grundleistungen zur Erfüllung eines Auftrags für Objekte der Objektplanung sowie der Fachplanung im Allgemeinen erforderlich sind. Soweit diese Leistungen anfallen, ist in jeweils eigenen Regelungen klargestellt, wie diese zu vergüten sind. Dazu gehört auch, wie die Anrechnung von Kosten als Bemessungsgrundlage des Honorars zu erfolgen hat. So wird hinsichtlich der anrechenbaren Kosten in § 33 Abs. 2 HOAI für die Vergütung von Leistungen für Gebäude und Innenräume festgelegt, dass die Kosten für Technische Anlagen gemindert anzurechnen sind. Entsprechende Regelungen finden sich in § 42 Abs. 2 HOAI auch für Ingenieurbauwerke und in § 46 Abs. 2 HOAI für Verkehrsanlagen.

Für die Vergütung von Grundleistungen für die Objektplanung „Freianlagen“ ist eine vergleichbare Minderung der Anrechnung nicht vorgesehen. Als anrechenbare Kosten sind nach § 38 Abs. 1 HOAI die Kosten der Außenanlagen maßgeblich, die sich anhand der Kostengruppe 500 der DIN 276-1:2008-12 ergeben. Zu den Herstellkosten des Objekts, die voll anzurechnen sind, gehören bei Objekten der Freianlagen somit auch die Kosten der Technischen Anlagen in Außenanlagen (Kostengruppe 540 der DIN 276), soweit der Auftragnehmer diese plant oder überwacht.

Für die Honorare der Grundleistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung gilt die Regelung in § 54 Abs. 1 HOAI, dass Kosten nach Anlagengruppen getrennt anzusetzen sind. Weil diese Kosten auch für die Honorarbemessung der Grundleistungen der Objektplanung Freianlagen maßgeblich sind, wird immer wieder fälschlicherweise die Auffassung vertreten, hier würde doppelt honoriert. Hierzu ist vielmehr klarzustellen, dass es sich bei einer mehrfachen Anrechnung von Kosten nicht um eine Form von mehrfacher Honorierung handelt, sondern um die jeweilige Honorierung unterschiedlicher Leistungen für unterschiedliche Objekte, nämlich solche der Objektplanung und der Fachplanung (siehe auch hier). Hierzu sagt das OLG Celle mit Urteil vom 8. Oktober 2014 (Az.: 14 U 10/14): „Der Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, erhält sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 (Technische Ausrüstung) als auch – über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung – eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.“

Klargestellt ist somit auch, dass Auftragnehmer für Grundleistungen der Objektplanung, die auch Grundleistungen der Fachplanung erbringen, ihre Honoraransprüche getrennt nach den jeweiligen Honorarvorschriften der HOAI geltend machen müssen. In dieser Folge ist für den konkreten Fall einer Fachplanung Technische Ausrüstung zur Objektplanung Freianlagen eine mehrfache Anrechnung von Kosten der Kostengruppe 540 – Technische Anlagen in Außenanlagen nach HOAI geboten.

Hinweise für den Vertrag

Soweit der Auftraggeber den beauftragten Umfang für das Objekt der Objektplanung beschränkt, indem er Anlagen der Technischen Ausrüstung ausnimmt, obwohl diese erforderlich sind und vom Auftragnehmer im Zuge seiner Objektplanung mitgeplant oder überwacht werden müssen, ist der Leistungsumfang nicht zutreffend vereinbart. Dies kann aufgefangen werden, indem der Auftraggeber die Objektplanung für Anlagen der Technischen Ausrüstung eigens an einen weiteren Auftragnehmer vergibt.

Wird die Anrechnung von Kosten bei der Objektplanung Freianlagen oder der Fachplanung HOAI-widrig beschränkt, obwohl sie zum Objektumfang gehören und vom Auftragnehmer im Zuge seiner Leistungspflichten geplant oder überwacht werden, kann eine Unterschreitung der Mindestsätze gegeben sein, die zur berechtigten Nachforderung des Mindestsatzhonorars gegenüber dem Auftraggeber führt. Auch aus Haftungsgründen ist dringend anzuraten, Schnittstellen, Leistungspflichten und -grenzen vertraglich präzise zu vereinbaren.

Eine Langfassung dieses Beitrags kann hier heruntergeladen werden.

Dieter Herrchen ist Diplom-Ingenieur und ö. b. u. v. Sachverständiger für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten in Wiesbaden
Dieter Pfrommer ist Diplom-Ingenieur (FH) und ö. b. u. v. Sachverständiger für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten in Leinfelden-Echterdingen


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