Von Volker Schnepel
Am 4. und 5. Mai 2018 fand der 7. Baugerichtstag statt, dessen Empfehlungen in der Fachwelt sowie bei den Ministerien erfahrungsgemäß auf große Resonanz stoßen und gesetzgeberische Prozesse anregen sollen. Einige der von den Referenten in den Arbeitskreisen ursprünglich vertretenen und zur Diskussion gestellten Thesen widersprachen zum Teil sowohl der Idee eines ausgewogenen und praxisorientierten Planungs-, Bau- und Vergaberechts als auch fundamental den Interessen des Berufsstands. Genannt sei zum Beispiel der Vorschlag an den Gesetzgeber, den Grundsatz der losweisen Vergabe bei BIM-Vergaben aufzuheben. Dem konnten die ehren- und hauptamtlichen Teilnehmer der Länderarchitektenkammern und der Bundesarchitektenkammer durch gute Argumente und Überzeugungsarbeit ebenso erfolgreich entgegenwirken wie der Empfehlung, für die sogenannte Zielfindungsphase im Sinne des § 650p Abs. 2 BGB klarzustellen, dass sie in erster Linie die Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI umfasst. Dies würde zu einer zeitlichen Verschiebung des Sonderkündigungsrechts nach hinten führen. Stattdessen lautet die offizielle Empfehlung des Baugerichtstages, klarzustellen, dass die Zielfindungsphase ausschließlich vor der Grundlagenermittlung im Sinne der Leistungsphase 1 stattfindet. Positiv hervorzuheben sind auch die Empfehlungen zur Bauproduktnormung und zur Kohärenz des europäischen und nationalen Regelungssystems, an denen die Bundesarchitektenkammer unmittelbar mitgewirkt hat, sowie diejenigen zur stärkeren Berücksichtigung qualitativer Elemente bei Vergaben.
Die Empfehlungen des Baugerichtstages sind hier veröffentlicht
Dr. Volker Schnepel lietet die Rechtsabteilung der Bundesarchitektenkammer