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Teilweise neu bewertet

Für die Planung von Bundesbauten wurden Richtwerte zur Bewertung von Teilleistungen der HOAI eingeführt. Da sie Vorbildcharakter haben, sollten Planer sie unbedingt kennen.

31.10.20186 Min. Kommentar schreiben

Von Lia Möckel

Da die Durchführung von Bundesbaumaßnahmen in der Regel einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordert, sollen die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau, siehe Infokasten am Textende) die Bundeshaushaltsordnung konkretisieren und durch Planungs-hilfen, Leitfäden und Vertragsmuster den jeweils zuständigen Behörden als Hilfestellung dienen. Damit geben die RBBau den Rahmen für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes vor. Da die RBBau kein statisches Regelwerk sind, werden sie regelmäßig den rechtlichen, organisatorischen und sonstigen Rahmenbedingungen für das Bauen des Bundes angepasst. Bereits im August 2017 hat das Bundesbauministerium das neue Preisrecht der HOAI 2013 und mit Erlass vom 31. Mai 2018 das neue Architekten- und Bauvertragsrecht in die RBBau-Vertragsmuster aufgenommen.

Im Vorfeld der Einführung hatte das Ministerium im Rahmen eines Forschungsauftrags eine prozentuale Teilleistungsbewertung für die Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung nach HOAI 2013 vornehmen lassen. Anlass für den Forschungsauftrag war § 8 Abs. 2 HOAI 2013, in dem es heißt: „Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht.“ Das Ergebnis der Untersuchung wurde daraufhin in die Anlagen der RBBau-Planervertragsmuster aufgenommen.

Signalwirkung für öffentliche Verträge

Bei den Teilleistungsbewertungen handelt es sich nicht um verbindliche preisrechtliche Regelungen wie die HOAI selbst. Sie haben allerdings für die Bundesbauverwaltungen Richtwertcharakter und sollen durch einzelvertragliche Vereinbarungen zur Vertragsgrundlage werden. Die Einführung von Teilleistungsbewertungen in die RBBau-Vertragsmuster stellt eine Neuerung dar, die auch Auswirkung auf die Verträge mit sonstigen öffentlichen Auftraggebern haben könnte, die nicht der Bindung an die RBBau-Vertragsmuster unterliegen. Landesministerien könnten die Vorgaben des Bundes als Grundlage für die eigenen Vertragsmuster verwenden, wenn nur Teilleistungen beauftragt werden sollen.

Zwar ist die Bewertung von Teilleistungen an sich nichts Neues, da sich bereits in verschiedenen Kommentaren zur HOAI „Splittingtabellen“ finden. Dennoch entfaltet die Vorgabe für Bauaufgaben des Bundes eine verbindlichere Außenwirkung im Vergleich zu sonst bekannten Teilleistungsbewertungen als bloße „Einzelmeinung“ von Kommentatoren. Die bislang bekannten Teilleistungstabellen beanspruchen im Gegensatz zu den Bewertungen in den RBBau-Vertragsmustern keine Allgemeingültigkeit in dem Sinn, dass die angegebenen Prozentpunkte jedem Einzelvorhaben zugrunde gelegt werden müssen. Allenfalls handelt es sich hierbei immer nur um eine Orientierungshilfe, da die Gewichtung der einzelnen Grundleistungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabenstellung mehr oder weniger stark schwanken kann.

Teilleistungen sollten die Ausnahme sein

Die in den Leistungsbildern der HOAI erfassten Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich, so § 3 Abs. 2 HOAI. Es besteht jedoch die Möglichkeit der wertmäßigen Erfassung einzelner Grundleistungen, wenn dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden (§ 8 Abs. 2 HOAI). Nur für diesen Fall soll eine Reduzierung des Leistungsumfangs und damit des vollen HOAI-Honorars anhand von Teilleistungsbewertungen geboten sein. Das zuständige Bundesministerium verweist in den RBBau jedoch lediglich pauschal auf den Inhalt und die Ziele des § 8 Abs. 2 HOAI. Es fehlt ein Hinweis für den Anwender, dass es sich hierbei um eine Ausnahme-Vorschrift handelt.

Nach dem Architektenvertrag schuldet der Architekt zunächst die mangelfreie Erbringung eines Werkes. Der HOAI als reines Preisrecht ist keinesfalls zu entnehmen, welche Leistung im konkreten Fall zwingend für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolges erbracht werden muss. Es ist daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt, bei Fehlen einzelner Grundleistungen einen Honorar-abzug vorzunehmen. Eine solche Klarstellung findet sich in den Anlagen der RBBau-Vertragsmuster gleichwohl nicht.

Prozentsätze statt Spannen

Hinzu kommt, dass die Teilleistungsbewertungen der RBBau-Vertragsmuster anders als sonstige Tabellen feste Prozentsätze und keine Spannen ausweisen. Dadurch wird eine einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung verhindert, die jedoch sachgerecht wäre. Einzelne Teilleistungen könnten so in Abhängigkeit zu der Höhe der anrechenbaren Kosten besonders hoch oder niedrig bewertet werden, obwohl sie in der Regel einen vergleichbaren Aufwand erfordern.

Am Beispiel der Teilleistung „Ortsbesichtigung“ wird dies besonders deutlich. Unabhängig von der Höhe der anrechenbaren Baukosten wird diese in der Regel einen ähnlichen Aufwand erfordern. Bei Honorarzone III-Mindestsatz ergäbe sich bei anrechenbaren Kosten von 100.000 Euro netto ein Honorar für die Ortsbesichtigung (0,1 Prozent nach der RBBau-Teilleistungsbewertung) in Höhe von circa 15 Euro netto. Dies entspräche bei einem mittleren Stundensatz von 80 Euro netto einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten. Bei 1 Mio. Euro netto ergäbe sich danach ein Honorar von 115 Euro netto, was circa 1,5 Stunden entspricht. Bei 10 Mio. Euro netto läge das Honorar dann bei 887 Euro netto. Eine Ortsbesichtigung würde demnach circa elf Stunden entsprechen. Bei einem Projekt im Bestand mit 100.000 Euro netto anrechenbaren Kosten würden auch unter Berücksichtigung eines zu vereinbarenden Umbauzuschlags zehn Minuten für eine Ortsbesichtigung keinesfalls ausreichen, wohingegen elf Stunden für die Ortsbesichtigung eines Neubauprojekts mit 10 Mio. Euro netto anrechenbaren Kosten im Einzelfall nicht erforderlich sein könnten. Auf solche Ungleichgewichte zu reagieren, wäre mit einer gewissen Spannbreite in der Bewertung der Teilleistungen besser möglich.

Lia Möckel ist Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) bei der Bayerischen Architektenkammer


RBBau – was ist das?

Die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau) sind Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesbauministerium herausgegeben werden. Als sogenannte behördeninterne Dienstanweisung verpflichten die Richtlinien zunächst lediglich die Behörden selbst gegenüber ihrem Dienstherrn. Es kann ihnen aber dann eine unmittelbare Außenwirkung zukommen, wenn in Planungsverträgen ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

In den allgemeinen Richtlinien im ersten Teil der RBBau findet sich beispielsweise das festgelegte Veranschlagungsverfahren für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, dessen Kern das Prinzip der kostenorientierten Planung auf der Basis vollständiger Grundlagenermittlungen und Bedarfsplanungen ist. Die Veranschlagung einer Baumaßnahme im Bundeshaushalt soll bereits vor aufwändigen Planungen erfolgen (ES-Bau), um den Bau möglichst zeiteffizient durchzuführen.

Im zweiten Teil enthalten die RBBau eine Reihe von Mustervordrucken und im dritten Teil die wesentlichen Musterverträge für die Vergabe von Planungsleistungen einschließlich der Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Verfügbar sind insbesondere Vertragsmuster für folgende Objekt- und Fachplanungen: Gebäude und Innenräume, Technische Ausrüstung, Tragwerksplanung, Prüfung der Tragwerksplanung, Freianlagen, Ingenieurvermessung, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Ferner steht ein Vertragsmuster für die Aufstellung einer Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) zur Verfügung.

Ebenfalls enthalten ist eine Beschreibung aller an Bauprojekten des Bundes beteiligten Behörden und der Planungsbeteiligten sowie deren Zusammenwirken. Darüber hinaus werden auch Vorlagen sogenannter Mustervordrucke zur Dokumentation von einzelnen Planungs- und Bauphasen zur Verfügung gestellt.

Die RBBau sind hier einsehbar: www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau


Geteilite Leistungen

Weil die HOAI für die einzelnen Grundleistungen keine Prozentsätze nennt, ist oft fraglich, wie zum Beispiel nach einer Kündigung eine nicht voll erbrachte Leistungsphase abgerechnet werden kann. Hier kann eine der vielen Teilleistungsbewertungstabellen helfen. Leider verwenden Auftraggeber diese Tabellen auch zur Begründung von nachträglichen Honorarkürzungen. Mehr lesen Sie hier.


Mehr Informationen zum Thema Recht erhalten Sie hier

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