Von Rainer Fahrenbruch
Architekten und Architektinnen (und in vergleichbarer Weise Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplaner) erbringen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten vor allem folgende Leistungen: Planen, Beraten, Koordinieren und Überwachen. Diese Leistungen werden aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (in der Regel ein werkvertragsähnlicher Vertrag) erbracht, der durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien gekennzeichnet ist. Typischerweise hat der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber einen Qualifikations- und Erfahrungsvorsprung bei der Vorbereitung und Realisierung von Bauprojekten. Der Architekt wird als Interessenvertreter des Bauherrn tätig, während der Bauherr die vollen finanziellen Risiken des Vorhabens trägt. Bereits die klassische Literatur der Antike hebt hervor, dass neben Qualifikation und Erfahrung eine wesentliche Eigenschaft des Architekten die Gewissenhaftigkeit und Lauterkeit der Gesinnung sein solle; der „Baumeister soll nicht begehrlich und nicht ausschließlich darauf bedacht sein, Aufträge zu erlangen, sondern taktvoll seine Würde wahren, indem er seinen guten Ruf erhält“ (Vitruv, de architectura libri decem, 1. Buch, 7. Abschnitt).
Sachwalter des Bauherrn
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung seit jeher, dass der Architekt stets Sachwalter des Bauherrn zu sein habe. Aus der Sachwaltereigenschaft hat die Rechtsprechung einerseits umfangreiche Beratungspflichten, andererseits auch Befugnisse abgeleitet, zum Beispiel die „originäre Architektenvollmacht“. Auch Dritte – ohne direktes Vertragsverhältnis zum Architekten – nehmen sein Vertrauen in Anspruch, wenn zum Beispiel die finanzierende Bank des Bauträgers auf Grundlage eines bestätigten Bautenstandsberichts das Darlehen auszahlt.
Mit der Eintragung in die Architektenliste wird das Recht erworben, die geschützte Berufsbezeichnung („Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplaner“) zu führen, womit ein Vorteil gegenüber denjenigen Wettbewerbern verbunden ist, die zwar ebenfalls für Auftraggeber planen, beraten und überwachen dürfen (Baubetreuer, Bauträger, Bauplanungsbüros und angestellte Absolventen), aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung führen. Weitere Vorteile sind die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung sowie die in aller Regel an die Berufsbezeichnung geknüpfte generelle Eignung im Vergabeverfahren gemäß § 75 Abs. 1 VgV. Auf der anderen Seite ist ein Entwurfsverfasser nach der Landesbauordnung (auch gegenüber der Bauherrschaft!) zur Einhaltung des öffentlichen Baurechts verpflichtet und kann bei Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld belegt werden.
Die mit diesen Befugnissen und Aufgaben verbundene Verantwortung für die Vermögenswerte des Auftraggebers und wichtige Gemeinschaftsgüter erfordert die dauerhafte Zuverlässigkeit der Berufsträger.
Zuverlässigkeitsprüfung bei Eintragung
Im Eintragungsverfahren wird neben der akademischen Qualifikation auch die Zuverlässigkeit geprüft. Die Architekten- und Baukammergesetze enthalten im Detail unterschiedlich ausgestaltete Regelkataloge für die Versagung der Eintragung wegen fehlender Zuverlässigkeit. Typische Versagungsgründe sind die strafrechtliche Verurteilung wegen erheblicher Straftaten, der Umstand, seinen beruflichen Pflichten wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht nachkommen zu können, oder der Vermögensverfall.
Löschung wegen Unzuverlässigkeit
Die Architekten- und Baukammergesetze enthalten außerdem (nicht abschließende) Kataloge von Löschungsgründen wegen Unzuverlässigkeit. Dazu gehören nachträglich eingetretene oder nachträglich bekannt gewordene Versagensgründe (siehe oben) oder die beharrliche Missachtung der Berufspflichten, zum Beispiel eine selbstständige beziehungsweise eigenverantwortliche Tätigkeit ohne Berufshaftpflichtversicherung, keine ausreichende Fortbildung, die Teilnahme an „schwarzen Wettbewerben“, unkollegiales Verhalten oder eine Missachtung der Mindestsätze der HOAI.
Fälle von Unzuverlässigkeit
In der Rechtsprechung wurden in den zurückliegenden Jahren unter anderem folgende Einzelfälle der Unzuverlässigkeit entschieden, die zur Löschung führten:
- wiederholte baurechtswidrige Planungen und falsche Angaben in Bauanträgen, zum Beispiel zu Grenzabständen, Brandwänden und zweiten Rettungswegen (OVG Niedersachsen, 24. Mai 2012, Az.: 8 LA 198/11),
- Zweckentfremdung des Baugeldes (VGH Baden-Württemberg, 30. Juli 2009, Az.: 9 S 1008/08),
- Vorteilsannahme von Bietern (OVG Nordrhein-Westfalen, 22. März 2018, Az.: 4 B 790/17; VG Düsseldorf, 25. August 2008, Az.: 20 L 1283/08),
- Gefälligkeitsgutachten; Weiterverwendung eines Sachverständigenstempels nach Ablauf der Bestellung (VG Frankfurt am Main, 25. Februar 2015, Az.: 4 K 4602/14),
- zahlreiche Verurteilungen wegen berufsbezogener Straftaten; hier: Steuerhinterziehung, falsche Versicherung an Eides statt, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung, versuchter Betrug (OVG Niedersachsen, 28. September 2012, Az.: 8 ME 164/12; VG Braunschweig, 1. Oktober 2013, Az.: 1 B 247/13),
- Falschangaben über frühere strafrechtliche Verurteilungen; Führen eines falschen berufsbezogenen Titels (OVG Sachsen, 18. September 2012, Az.: 4 A 855/11),
- falsche Angaben im VgV-Verfahren zu Tatsachen, die für die Beurteilung der Eignung wesentlich sind, zum Beispiel Jahresumsätze, Zahl der fest angestellten Mitarbeiter oder Referenzen (OVG Sachsen, 18. Juli 2018, Az.: 4 B 369/17),
- unterlassene Angabe im Eintragungsantrag, dass der Berufsträger in dem Bundesland, in dem er bisher tätig war, wegen Berufsvergehen verurteilt und aus der Architektenliste gelöscht wurde (VG Dresden, 7. November 2017, Az.: 4 L 780/17),
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (OVG Nordrhein-Westfalen, 5. Januar 2012, Az.: 4 B 1250/11),
- Vermögenslosigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, 4. Mai 2011, Az.: 4 A 697/10); auch bei unverschuldetem Vermögensverfall (OVG Nordrhein-Westfalen, 4. Mai 2011, Az.: 4 A 697/10; VG Hannover, 31. Oktober 2012, Az.: 5 A 2820/12),
- Überschuldung (OVG Nordrhein-Westfalen, 18. Dezember 2009, Az.: 4 B 995/09),
- prekäre wirtschaftliche Verhältnisse (OVG Sachsen, 18. September 2012, Az.: 4 A 855/11).
Löschung als Schutzmaßnahme
Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze ableiten: Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt zum Schutz der Vertragspartner des Architekten und zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, insbesondere zum Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst und des Baurechts drohen, sowie zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes. Die Gründe für die Unzuverlässigkeit müssen sich einerseits aus Bezügen zur beruflichen Tätigkeit ergeben, andererseits ist kein Verschulden erforderlich, denn die Streichung aus der Architektenliste ist keine Bestrafung, sondern eine Schutzmaßnahme (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1982, Az.: 5 B 149.80).
Bei Unzuverlässigkeit muss die Löschung erfolgen; die Architektenkammer hat hier keinen Ermessensspielraum (OVG Sachsen, 18. Juli 2018, Az.: 4 B 369/17). Die Löschung erfolgt in der Regel mit Anordnung des Sofortvollzuges (OVG Nordrhein-Westfalen 22. März 2018, Az.: 4 B 790/17; OVG Niedersachsen 28. September 2012, Az. 8 ME 164/12; VG Dresden 7. November 2017, Az.: 4 L 780/17). Widerspruch und Klage am Verwaltungsgericht haben deshalb keine aufschiebende Wirkung.
Rainer Fahrenbruch ist selbstständiger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Justiziar der Architektenkammer Sachsen.
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