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Obergrenzen rechtens

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Baukostenobergrenzen, wie sie bis 2018 in den Vertragsmustern der Bundesbauverwaltung geregelt waren, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ob die Regelung fair ist, stand jedoch nicht zur Debatte

30.09.20194 Min. Kommentar schreiben

Von Sven Kerkhoff

Die private Initiative fairtrag e. V. hatte es sich zum Ziel gesetzt, die in den Musterverträgen öffentlicher Auftraggeber mittlerweile standardmäßig enthaltene Vereinbarung von Kostenobergrenzen, die den Architekten erheblichen Honorar- und Haftungsrisiken aussetzen, im Wege gerichtlicher Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz zu bekämpfen. Fairtrag hatte im Wesentlichen argumentiert, es handle sich bei der Klausel in den RBBau-Vertragsmustern (Stand: September 2015), die eine im Einzelfall zu bestimmende Baukostenobergrenze für die KG 200 bis 600 vorsah, um eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Die Klage gegen die Bundesbauverwaltung wegen dieser Klausel ist nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz abgewiesen worden. Zuvor war fairtrag e. V. bereits beim Landgericht und beim Kammergericht Berlin unterlegen.

Mit dem am 11. Juli 2019 verkündeten Urteil des BGH (Az.: VII ZR 266/17) haben sich die seitens der Architektenkammern gehegten Bedenken gegen den Klageweg bestätigt.

Obergrenze als Hauptleistungspflicht

Der BGH geht davon aus, dass mit der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze eine Hauptleistungspflicht im Sinne einer Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes definiert wird. Die Festlegung der jeweiligen Hauptleistungspflichten durch die Vertragspartner unterliegt indes von vornherein nicht der gerichtlichen Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Angemessenheit, Ausgewogenheit und Verständlichkeit (Transparenz). Da zudem der jeweilige Betrag für die Kostenobergrenze individuell auszuhandeln und im Vertragstext zu ergänzen ist, seien, so der BGH, zudem auch dieser Betrag und seine Herleitung einer Transparenzkontrolle nach dem AGB-Recht entzogen. Insoweit handele es sich nämlich schon gar nicht um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung.

Die weiteren Regelungen zu den Details und Folgen der Klausel seien außerdem hinreichend klar beziehungsweise gäben nur die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Baukostenüberschreitung zutreffend wieder. Mit der Frage der Angemessenheit und Fairness der Regelung musste sich der BGH vor diesem Hintergrund nicht auseinandersetzen. Das Gericht hebt unter Bezugnahme auf die diesbezüglich in der Literatur teilweise geäußerten Bedenken aber gleichwohl noch einmal hervor, dass es – nach altem wie nach neuem Architektenvertragsrecht – zu den Pflichten von Architekten gehöre, „die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und vereinbarte Baukostenobergrenzen einzuhalten“.

Gespräch zielführender als Klage

Angesichts dieses Prozessausgangs ist es umso erfreulicher, dass die im Jahre 2017 unter anderem über die BAK-Ebene geführten Gespräche mit dem Bundesbauministerium schon zuvor zu gewissen Präzisierungen und Modifikationen der Klausel in den 2018 neu eingeführten RBBau-Vertragsmustern geführt haben (siehe hier).

Diesen Weg wollen die Kammern auch fortsetzen. „Die Entscheidung des BGH ist so bedauerlich, wie sie erwartbar war. Jetzt geht es darum, sich weiter gemeinsam für faire Vertragsbedingungen einzusetzen. Die BAK hat schon einiges erreicht. Ich lade alle Architektinnen und Architekten ein, sich weiter, gemeinsam mit ihren Kammern, für dieses wichtige Thema zu engagieren“, so BAK-Vizepräsident Joachim Brenncke. So ist angestrebt, über die Vertragsmuster mit dem Bundesbauministerium im Gespräch zu bleiben, zumal die Entwicklungen im Bereich der HOAI in absehbarer Zeit erneut erhebliche Veränderungen am Vertragswerk erwarten lassen.

Unabhängig hiervon könnten sich öffentliche wie private Auftraggeber durch die Entscheidung allerdings zunächst einmal darin bestärkt sehen, entsprechende Baukostenobergrenzen in die Verträge aufzunehmen, zumal nun ein höchstrichterlich bestätigtes „Muster“ vorliegt. Zu den Risiken, die sich aus solchen Klauseln für den Planer ergeben können, sei auf die Beiträge von Plankemann und Prause verwiesen; im Einzelfall kann sich insoweit vor Vertragsschluss die Rücksprache mit der eigenen Haftpflichtversicherung empfehlen.

Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

 

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