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Absturzsicherheit am Steildach

Die Maßnahmen zum Personenschutz bei Wartung und Instandhaltung geneigter Dächer sind Bestandteil der Planung. Neben rechtlichen Aspekten sind auch bauliche, wirtschaftliche und ästhetische relevant

22.11.20198 Min. Kommentar schreiben

Von Horst Pavel

Grundsätzlich besteht für die Bauherrenschaft aus den Landesbauordnungen mit der Verkehrssicherungspflicht eine eindeutige Aufgabenregelung. Auch aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben sich Pflichten des Bauherrn als Veranlasser eines Bauvorhabens. Diese beginnen bereits in der Planung und wirken bis in die Betriebsphase des Bauvorhabens.

Bei größeren Bauvorhaben ist die Einschaltung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators sowie die Erarbeitung einer Unterlage für spätere Arbeiten eine wichtige Planungsaufgabe. Grundsätzlich gilt die Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen aber auch für kleinere Bauwerke. Deshalb ist der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte verpflichtet, die im § 4 der Baustellenverordnung verankerten Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens vorzunehmen.

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