Der Einführungserlass vom 21. Dezember 2020 (hier) sowie die Änderungen im Vertragsmuster selbst (hier) lassen erkennen, dass die Bundesbauverwaltung der HOAI ungeachtet des nicht mehr verbindlichen Preisrechts weiterhin maßgebliche Bedeutung bei der Honorarermittlung zumisst.
Hervorzuheben sind aus Erlass und Vertragsmuster folgende Punkte:
- Es wird dargelegt, dass sich die Struktur der Vertragsmuster weiterhin an den Honorarparametern der HOAI ausrichtet, womit das Honorar transparent und nachvollziehbar aufgegliedert sei.
- Es wird ausgeführt, dass die Honorartafelwerte zwar nur noch Orientierungscharakter hätten und daher die Möglichkeit hiervon abweichender Honorare bestehe; dies wird aber um den wichtigen Hinweis ergänzt, dass die Honorartafelwerte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars böten, und dass das auf der Grundlage der HOAI-Systematik gebildete Honorar eine angemessene Honorarermittlung sicherstelle.
- Es wird noch einmal der Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV) betont und damit verbunden die Pflicht zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote (§ 60 Abs. 1 VgV). Das Honorarangebot soll eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten lassen können. Das Gesamtangebot sei auf seine Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit zu prüfen. Über die rechtliche Regelung des § 60 VgV hinaus könne die Entscheidung, wann eine Aufklärung des Angebots erfolgen müsse, nur im Einzelfall getroffen werden.
Diese Darlegungen dürften zugleich für andere öffentliche Auftraggeber Leitbildcharakter haben.
Auch die Bundesarchitektenkammer empfiehlt ihren Mitgliedern weiterhin den Abschluss von an den HOAI-Honorarparametern orientierten Verträgen und eine entsprechende Honorarermittlung. Die Architektenkammern haben dazu ihre Orientierungshilfen aktualisiert.
Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der Architektenkammer NRW.
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