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Steuererklärung für 2020: Homeoffice, Kurzarbeitergeld, Versorgungswerk

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht für die Steuererklärung einige Besonderheiten vor. Ein Überblick für Architektinnen und Architekten

17.02.20212 Min. Kommentar schreiben
Mann mit Aktenordnern für Steuererklärung
Mehr Zeit für die Akten: Wie schon 2020, ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht der 31. Mai, sondern der 31. Juli.

In Vorbereitung auf die Steuererklärung des nächsten Jahres schnürt der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz stets ein Paket von steuerrechtlichen Gesetzesänderungen, die sich beispielsweise aus EU-Recht, neuer Rechtsprechung oder einem besonderen Handlungsbedarf heraus – in diesem Jahr insbesondere im Hinblick auf die Corona-Krise – ergeben. Das Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

Homeoffice-Pauschale in Steuererklärung

Mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale trägt der Gesetzgeber der coronabedingten Zunahme von Homeoffice Rechnung. Die Pauschale gilt für 2020 und 2021. Ansetzbar sind 5 Euro pro Tag, an denen ausschließlich von zuhause gearbeitet wird. Der Höchstbetrag liegt bei 600 Euro je Kalenderjahr. Die Pauschale ist Teil der Werbungskosten und wird daher auf die Werbungskostenpauschale angerechnet. Die engen Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers müssen für die Geltendmachung der Pauschale in der Steurerklärung nicht erfüllt werden.

Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten

Neben dem Übungsleiterfreibetrag, der von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben wird, steigt auch der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten – hier von 720 Euro auf 840 Euro. Die Pauschale gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten bei den Architektenkammern.

Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk

Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben zu behandeln (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG). Diese Regelung gilt nun auch bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 49 ff. EStG).

Freigrenze für Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 Euro auf 50 Euro angehoben – dieses jedoch erst ab 2022.

Corona: Verlängerung von Steuerbefreiungen

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert. Die Steuerbefreiung von Corona-Prämien bis zu einer Höhe von 1.500 Euro wird ebenfalls verlängert, jedoch nur bis Juni 2021.

Mehr zu den beschriebenen Rechtsänderungen sowie Informationen über die weiteren Inhalte des Jahressteuergesetzes 2020 finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums oder bei Haufe.de.

Der Beitrag wurde von der Architektenkammer Niedersachsen verfasst.

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