Das Transparenzregister des Bundesfinanzministeriums dient der Geldwäscheprävention. Es enthält Informationen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, also zu jenen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht.
Keine Eintragungspflicht für Einzelbüros und GbR
Nicht eintragungspflichtig sind Einzelbüros und Büros, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden.
Eintragungspflicht für juristische Personen und Personengesellschaften
Juristische Personen (GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, PartmbB) haben dem Register hingegen folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Wohnsitzland
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeiten
Von dieser Mitteilungspflicht befreit waren bislang Gesellschaften, bei denen sich die Angaben ohnehin aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Diese Befreiung ist seit dem 1. August 2021 entfallen. Es gelten gestaffelte Übergangsfristen: Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Partnerschaftsgesellschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung übermitteln, Aktiengesellschaften bereits bis zum 31. März 2022.
Eintragung im Transparenzregister elektronisch
Die Anmeldung zur Eintragung im Transparenzregister erfolgt auf elektronischem Wege. Für einen Eintrag im Transparenzegister fallen Gebühren in Höhe von derzeit 4,80 Euro netto pro Jahr an. Diese werden vom Bundesanzeiger Verlag in Rechnung gestellt, der das Register im Auftrag des Bundesfinanzministeriums führt. Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht drohen hohe Bußgelder.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Katalog der BAK zum Transparenzregister sowie beim Transparenzregister-Portal.
Dieser Text wurde von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen verfasst.
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