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Luftdicht und brandsicher: Aufzugsschächte nach GEG

Üblich war bisher, dass die für Lüftung und Entrauchung notwendigen Öffnungen in Dach oder Fassade nicht verschlossen wurden. Nach dem GEG ist dieser Energieverlust nicht mehr vertretbar.

24.11.20211 Min. Kommentar schreiben
Wie Öffnungen zur Belüftung am oberen Ende eines Aufzugsschachts nach GEG auszuführen sind, beleuchtet ein neues Merkblatt.

Üblich war bisher, dass die für die Lüftung und Entrauchung im Brandfall notwendigen Öffnungen als einfache, permanente Öffnung im Dach oder in der Fassade ausgeführt wurden und in der Regel nicht verschlossen wurden. Nach dem GEG ist dieser Energieverlust aufgrund dieser Leckage in der Gebäudehülle nicht mehr vertretbar. Nach der entsprechenden Anpassung der Musterbauordnung (§ 39) dürfen die Öffnungen jetzt mit Abschlüssen versehen werden. Voraussetzung ist, dass diese im Brandfall selbsttätig und zusätzlich von mindestens einer Stelle aus manuell geöffnet werden können.

Merkblatt für Aufzugsschächte

Wie die Lüftungsöffnungen von Aufzugsschächten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nun luftdicht und brandsicher auszuführen sind, hat der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR) gemeinsam mit dem Fachverband Luftdichtigkeit im Bauwesen e. V. (FLiB) und der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e. V (GRW) in einem neuen Merkblatt erarbeitet.

Das Merkblatt steht auf den Webseiten der beteiligten Verbände zum kostenfreien Download bereit.

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