- Wer ist förderberechtigt?
- Was sind die Konditionen?
- Welche Maßnahmen werden gefördert?
- Was gilt für Leistungen von Energieberatern?
- Wie muss die Sanierung ausgeführt werden?
- Wie läuft das Antragsverfahren?
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wie wird die Förderung ausgezahlt?
- Was sind die Vorteile und Nachteile?
- RECHENBEISPIEL
Die steuerliche Förderung ist Teil des „Klimaschutzprogramms 2030“ der Bundesregierung. Sie gilt seit 1.1.2020 für Maßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Bei dieser Förderung handelt es sich nicht um eine Verringerung der Steuerlast, sondern um die Rückerstattung von bereits bezahlten Steuern.
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Wer ist förderberechtigt?
Dieser Förderweg steht nur Selbstnutzern eines Hauses, einer Eigentumswohnung, aber auch eines Ferienhauses oder einer Zweitwohnung offen. Dabei kann der Steuervorteil ausschließlich für Räume beansprucht werden, die vom Steuerpflichtigen bewohnt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer darf also nicht berücksichtigt werden.
Vermietete Wohnungen und Ferienwohnungen
Wird ein Teil der Immobilie vermietet, so sind die Sanierungskosten nur anteilig für den selbst bewohnten Teil absetzbar. Die energetische Sanierung einer zeitweise vermieteten Ferienwohnung wird nicht gefördert.
Standort des Gebäudes
Das Gebäude muss in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
Alter des Gebäudes
Bei Beginn der Sanierung mindestens zehn Jahre alt sein. Entscheidend ist der Beginn der Herstellung, also der Tag, an dem der Bauantrag gestellt oder die Bauunterlagen eingereicht wurden.
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Was sind die Konditionen?
Das Finanzamt erstattet 20 Prozent der Sanierungskosten verteilt auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Förderfähige Aufwendungen
Förderfähig sind alle Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person durch die energetische Maßnahme entstehen – Materialkosten, Arbeitslohn der Handwerker, notwendige Umfeldmaßnahmen und Umbauten, Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsmaßnahmen durch einen Energieberater – einschließlich Umsatzsteuer. Für Eigenleistungen gibt es keine Förderung, auch nicht für die dabei entstandenen Materialkosten.
Maximaler Förderbetrag
Die Sanierungskosten sind auf 200.000 Euro pro Objekt gedeckelt. Erstattet werden also maximal 40.000 Euro.
Zwei Häuser, zweimal Förderung
Die Förderung bezieht sich auf ein Gebäude, nicht auf einen Antragsteller. Wer beispielsweise sein Einfamilienhaus und die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Zweitwohnung energetisch sanieren möchte, kann die Förderung zweimal nutzen.
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Welche Maßnahmen werden gefördert?
Die geförderten Maßnahmen sind in § 35c EStG abschließend aufgezählt:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Einbau und Erneuerung einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, soweit diese älter als 2 Jahre sind.
Hier handelt es sich also um Einzelmaßnahmen (EM), die auch im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) mit Förderkrediten oder Zuschüssen gefördert werden (es können aber nicht beide Förderwege in Anspruch genommen werden, s.u.). Allerdings sind nicht alle BEG-EM-Maßnahmen auch steuerbegünstigt: Für den Austausch einer alten Ölheizung gibt es beispielsweise keinen Steuerabzug.
Der Steuervorteil kann für mehrere Maßnahmen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten genutzt werden, so lange, bis der Höchstbetrag von 200.000 Euro erreicht ist. Es muss also nicht das ganze Haus auf einmal komplett saniert werden.
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Was gilt für die Leistungen von Energieberatern?
Die Leistung von Energieberatern wird höher gefördert als die übrigen Maßnahmen: 50 Prozent der Kosten für die Beratung, Planung oder Baubegleitung werden erstattet, und zwar nicht verteilt über drei Jahre, sondern direkt im ersten Jahr nach Durchführung der Sanierung. Voraussetzung ist, dass der Energieberater in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes gelistet ist.
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Wie muss die Sanierung ausgeführt werden?
Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Dabei müssen die Maßnahmen zum Arbeitsbereich des Fachunternehmens gehören. Die Anforderungen an das Unternehmen und die technischen Mindestanforderungen sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgeschrieben.
Strengere Anforderungen als beim GEG
Genau wie bei der Förderung durch BAFA oder KfW werden auch bei der steuerlichen Förderung bessere U-Werte gefordert als das Gebäudeenergiegesetz verlangt – beispielsweise für die Dachdämmung 0,14 W/m²k statt 0,24 W/m²k und für die Außenwanddämmung 0,20 W/m²k statt 0,24 W/m²k.
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Wie läuft das Antragsverfahren?
Eine vorherige Antragstellung ist für die steuerliche Förderung nicht erforderlich. Im Jahr nach Durchführung der Sanierung macht der Steuerpflichtige die Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung geltend. Dafür gibt es seit 2020 die einseitige Anlage „Energetische Maßnahmen“.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Steuererklärung muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens beigefügt werden, dass die Sanierungsmaßnahmen den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß ESanMV genügen. Alternativ kann ein beim BAFA zugelassener Energieberater, ein in der Energieeffizienz-Experten-Liste gelisteter Berater oder eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG die Bescheinigung ausstellen. Vorlagen für die Bescheinigung stellt das Bundesfinanzministerium zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Anforderungen an Rechnung und Zahlungsweise
Auf Nachfrage muss der Steuerpflichtige weitere Belege einreichen, beispielsweise die Rechnung. Sie muss die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse der Immobilie ausweisen und in deutscher Sprache ausgestellt sein. Die Zahlung muss unbar geleistet worden sein, am besten per Überweisung. Als Beleg dafür dient ein Kontoauszug.
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Wie wird die Förderung ausgezahlt?
Die Förderung erfolgt als Abzug von der Steuerschuld. Für das Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen werden, werden sieben Prozent der Kosten erstattet, für das zweite Jahr ebenfalls sieben Prozent und für das dritte Jahr die verbleibenden sechs Prozent. Das geschieht jedoch in den Folgejahren nicht automatisch, sondern die Anlage „Energetische Maßnahmen“ muss für jedes der drei Jahre abgegeben werden.
Die Ermäßigungen werden demjenigen zugerechnet, der die Kosten gezahlt hat. Eheleute können jedoch beantragen, dass ihnen die Kosten jeweils zur Hälfte zugeordnet werden.
Doppelförderung ist ausgeschlossen
Bauherren müssen sich entscheiden, ob sie einen Zuschuss oder einen Förderkredit des Bundes, eventuell eine andere öffentliche Förderung oder den Steuervorteil nutzen möchten. Auch dürfen Maßnahmen, die im Rahmen einer Förderung geltend gemacht wurden, nicht in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen, Sonderausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
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Was sind die Vorteile und Nachteile?
Pro steuerliche Förderung
- Der bürokratische Aufwand ist sehr gering.
- Da die Antragstellung im Vorfeld entfällt, kann direkt nach der Entscheidung mit der Ausführung der Sanierung begonnen werden. Das gibt Sicherheit in der Terminplanung und reduziert das Risiko von Preiserhöhungen.
- Bei größeren Maßnahmen oder der Kombination mehrerer Maßnahmen ist der Blick auf die Förderhöchstgrenzen möglicherweise entscheidend: Der Höchstbetrag von 200.000 Euro bei der Steuerförderung ist deutlich höher als die BEG-EM-Höchstbeträge.
Pro/Contra steuerliche Förderung
- Bei kleinen Einzelmaßnahmen lohnt es sich, BEG EM und steuerliche Förderung im Vorfeld der Maßnahme vergleichend zu berechnen. Die Fördersätze der Bundesförderung sind an vielen Stellen höher als die 20 Prozent der steuerlichen Förderung.
Contra steuerliche Förderung
- Um die Steuerförderung voll ausschöpfen zu können, muss man genügend Steuern zahlen. Es gibt keine Vor- oder Rückträge in andere Jahre. Wer weniger Steuern zahlt, als er zurückbekommen würde, verliert den überschüssigen Betrag (siehe Rechenbeispiel).
- Die Auszahlung erfolgt deutlich später als die von Zuschüssen und lange, nachdem die Kosten tatsächlich anfielen.
- Ein Restrisiko bleibt: Erst mit dem Steuerbescheid erfährt der Steuerpflichtige, ob die Kosten anerkannt wurden.
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Rechenbeispiel
Wenn eine Bauherrin 140.000 Euro investiert hat, beträgt die Fördersumme 28.000 Euro. Davon werden im ersten und zweiten Jahr 9.800 Euro (je sieben Prozent) ausgezahlt, im dritten Jahr 8.400 Euro (sechs Prozent).
Wenn bei der Bauherrin jährlich 11.000 Euro als Einkommensteuer einbehalten wurden, bekommt in den ersten beiden Jahren die vollen 9.800 Euro zurück, im dritten Jahr dann 8.400 Euro. Wenn bei der Bauherrin jedoch jährlich nur 9.000 Euro als Einkommensteuer einbehalten wurden, bekommt sie im ersten und zweiten Jahr auch nur genau die 9.000 Euro zurück, im dritten Jahr 8.400 Euro.
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