Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Stoffpreisgleitklauseln als Grundleistungen?“ im Deutschen Architektenblatt 08.2022 erschienen.
Von Kerstin Menzel
Stoffpreisgleitklauseln sind eine Sonderform der Preisgleitklauseln. Sie werden vertraglich vereinbart, wenn ein Bauunternehmer als Auftragnehmer die zukünftigen Einkaufspreise der Baustoffe und Materialien nicht kalkulieren kann, wie es aktuell aufgrund der Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine sowie der damit verbundenen Lieferengpässe und Kostensteigerungen der Fall ist.
Aufwand für Stoffpreisgleitklausel nicht gedeckt
Die Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel im Rahmen der Vergabe und Kostenverfolgung ist für Architekten mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Zudem stoßen nicht wenige Architekten in den letzten Wochen insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern auf Widerstand, wenn es um die Vergütung der dafür anfallenden Leistungen geht. Denn viele öffentliche Auftraggeber sehen diese Leistungen als Grundleistungen an – also Leistungen, die im Allgemeinen zur Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind (vgl. § 3 Abs. 2 HOAI) und kein zusätzliches Honorar auslösen. Aber kann dies wirklich sein?
Schaut man sich an, welche Leistungen im Allgemeinen im Zusammenhang mit Ausschreibungen und Vergaben anfallen, stellt man fest, dass die Umsetzung von Stoffpreisgleitklauseln üblicherweise nicht zum Leistungsprogramm der Architekten zählt, sondern lediglich der aktuellen Marktsituation geschuldet ist. Die Architektenschaft sieht sich hier mit besonderen Anforderungen konfrontiert, die einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Ablauf: Ermittlung der Stoffpreisgleitklausel
Konkret bringt die Umsetzung einer Stoffpreisgleitklausel entsprechend den Richtlinien des Vergabehandbuchs zum Formblatt 225 aktuell folgenden kurz umrissenen Ablauf und Aufwand mit sich:
1. Prüfung der Voraussetzungen
Zunächst hat eine Prüfung zu erfolgen, ob die umfangreichen Anwendungsvoraussetzungen für die Stoffpreisgleitklausel vorliegen und ob bei dem jeweiligen Gewerk Stoffe enthalten sind, die zu den relevanten Produktgruppen gehören. Gegebenenfalls ist hierbei der Anteil des Materials am Gesamtprodukt festzustellen (zum Beispiel Holzfenster mit einem Anteil von 50 Prozent Eichenholz), was in einigen Fällen problemlos möglich, in vielen Fällen aber mit aufwendigen Recherchen verbunden sein kann.
2. Ermittlung von Lieferpreisen
Zum Stichtag des Versands der Ausschreibung hat die schriftliche Ermittlung von Lieferpreisen von mindestens drei Lieferanten zu erfolgen.
3. Ermittlung des Basiswertes 1 und Erstellung des Formblatts 225
Der Basiswert 1 stellt den realen Stoffpreis zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber dar. Er ist aus dem arithmetischen Mittel der Angebote von mindestens drei Lieferanten zu errechnen. Im Nachgang der Ermittlung des Basiswertes 1 ist das Formblatt 225 (Verzeichnis zur Stoffpreisgleitklausel) zu erstellen.
Sollte überhaupt kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden können, steht seit 1. Juli 2022 das Formblatt 225 a als Alternative zur Verfügung. Zur Ermittlung des Basiswertes 1 ist es dann ausdrücklich zulässig, auf kommerzielle Preisdatenbanken oder auf von Bauwirtschaftsverbänden bereitgestellte Preisübersichten zurückzugreifen.
4. Ermittlung des Basiswertes 2
Der Basiswert 2 ist der Wert zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung. Dabei wird der Basiswert 1 um die Preisänderung bis zur Angebotseröffnung auf den Basiswert 2 fortgeschrieben. Zur Ermittlung der Preisänderung hat ein Abgleich mit dem sogenannten Erzeugerpreisindex zu erfolgen. Dieser misst, wie sich die Preise von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen entwickeln und ist auf der Website des Statistischen Bundesamtes abrufbar.
5. Ermittlung des Basiswertes 3
Der Basiswert 3 ist der Wert zum Zeitpunkt der Abrechnung. Als Zeitpunkt der Abrechnung gilt je nach Einzelfall entweder der Monat des Einbaus, der Lieferung beziehungsweise der Verwendung. Der Erzeugerpreisindex des Abrechnungszeitpunktes wird durch den Erzeugerpreisindex zum Zeitpunkt der Eröffnung der Angebote dividiert. Das daraus gewonnene Ergebnis wird mit dem Basiswert 2 multipliziert, um den Basiswert 3 zu erhalten.
6. Bagatellgrenze
Im Anschluss an die Ermittlung des Basiswertes 3 hat das Feststellen der Bagatellgrenze zu erfolgen, denn die Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütungsrelevant, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist. Ausweislich der Richtlinien zu Formblatt 225 beträgt diese zwei Prozent der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen.
7. Selbstbehalt des Unternehmers
Im Zuge der Ermittlung der Bagatellgrenze ist zudem zu berücksichtigen und zu prüfen, dass der Auftragnehmer an den Mehr- oder Minderaufwendungen zu beteiligen ist. Dieser Selbstbehalt beträgt zehn Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber die Höhe der Bagatellgrenze.
8. Vorlage an den Bauherrn
Die Ergebnisse aus den Ermittlungen der Basiswerte 1 bis 3, der Bagatellgrenze sowie des Eigenanteils des Unternehmers an den Stoffen, die in dem Verzeichnis für die Stoffpreisgleitklausel enthalten sind, sind dem Bauherrn zur weiteren Verwendung und Kostenverfolgung vorzulegen.
Stoffpreisgleitklausel als Besondere Leistung
Bis auf die Punkte 2 und 8 zählen keine der genannten Leistungen zu den Grundleistungen in der Objektplanung Gebäude. Vielmehr könnten diese an nachfolgende Besondere Leistungen angelehnt werden, die einen zusätzlichen Honoraranspruch generieren, der frei vereinbart werden kann.
- „Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)“ (HOAI, Anlage 10.1, LPH 3), ggf. bei der Suche nach anderen, ggf. kostengünstigeren Materialien notwendig,
- „Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten“ (HOAI, Anlage 10.1, LPH 7),
- „Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung“ (HOAI, Anlage 10.1, LPH 7).
Stoffpreisgleitklausel erschwert Rechnungsprüfung
Nicht nur im Bereich der Vergabeleistungen hat sich der Architekt mit der Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln zu befassen. Durch das Hinzutreten einer solchen Klausel dürfte auch eine Rechnungsprüfung wesentlich erschwert sein. Unter Umständen können baubetriebswirtschaftliche Prüfungen beziehungsweise Nachtragsprüfungen erforderlich werden, die nicht zu den Grundleistungen in der Objektplanung zählen, sondern Besondere Leistungen darstellen.
Es ist dringend anzuraten, dem Auftraggeber zu verdeutlichen, mit welchen zusätzlichen Leistungen die Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel beziehungsweise Preisanpassungsklausel verbunden ist, die im Allgemeinen nicht zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, also nicht vom Grundleistungsprogramm erfasst sind, sondern vielmehr einer gesonderten Vergütung unterliegen.
Zu beachten sind auch die weiterführenden Informationen zu Preisanpassungsklauseln auf den Websites der Länderarchitektenkammern.
Kerstin Menzel ist Rechtsanwältin und Referentin Recht und Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer
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Die Autorin behauptet im vorletzten Absatz, dass zumindest 2 Teilschritte der beschriebenen Leistungen in den Grundleistungen nach Anlage 10.1 HOAI enthalten sein sollen. Dies möchte ich hier energisch bestreiten. Aus meiner Sicht ist keinerlei Leistung lm Zusammenhang mit einer Preisgleitklausel Inhalt der HOAI Grundleistungen. Und dies betrifft alle Leistungsphasen.
MUSS in einer beschränkten Ausschreibung, bei der das Formular 225 mit eingereicht werden soll, jenes Formular ausgefüllt werden oder kann man es streichen mit dem Hinweis „entfällt“, wenn für die zu liefernden Waren keine Preisanpassung in Frage kommt (da z.B. schon eingekauft)?