- Ausnahmen von der GEG-Wärmepflicht
- Kommunale Wärmeplanung
- Übergangsfristen beim Heizungstausch
- Befreiungs- und Härtefallregelungen
- Betriebsverbot für alte Heizkessel
- Die GEG-Heizsystem-Optionen im Kurzüberblick
- Umfassende und individuelle Beratung erforderlich
- Fazit
- Sonderregelung in Baden-Württemberg
- Hilfreiche Links
Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Welche Heizsysteme dürfen noch eingebaut werden?“ im DAB 04.2024 erschienen.
Von Jürgen Wendnagel
Nach monatelangem zähem Ringen haben Bundestag und Bundesrat im September 2023 das novellierte Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024) verabschiedet, das in vollem Wortlaut „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ lautet. Nach der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesgesetzblatt (19. Oktober 2023) konnte das GEG 2024 wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die sicherlich wichtigste Neuregelung ist in § 71 „Anforderungen an eine Heizungsanlage“ wie folgt formuliert: „(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme (.…) erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.“
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Ausnahmen von der GEG-Wärmepflicht
Bereits installierte Heizungen
Von dieser Erneuerbare-Energien(EE)-Wärmepflicht somit nicht betroffen sind insbesondere bereits installierte und funktionierende Öl-/Gas-Niedertemperatur- und -Brennwertheizkessel. Diese dürfen weiterhin uneingeschränkt genutzt und repariert, aber nur bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4).
Vor Stichtag beauftragte Heizungen
Die 65-Prozent-EE-Wärmepflicht gilt außerdem nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19. April 2023, also vor dem GEG-Kabinettsbeschluss, beauftragt wurden und bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut und in Betrieb genommen werden (§ 71 Abs. 12).
Bestehende Gebäude und Neubauten im Bestand
Die 65-Prozent-EE-Wärmepflicht ist nicht in jedem Fall sofort einzuhalten: Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel seit dem 1. Januar 2024 (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bauantrags). Für bestehende Gebäude und für Neubauten in Baulücken wurden längere Übergangsfristen vorgesehen, um eine bessere Abstimmung der individuellen Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
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Kommunale Wärmeplanung
Die verpflichtenden Wärmeplanungen müssen Gemeinden
- ab 100.000 Einwohner bis spätestens zum 30. Juni 2026 und
- kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 abschließen (§ 71 Abs. 8).
Sollte die kommunale Wärmeplanung vor Fristablauf vorliegen, tritt die 65-Prozent-EE-Wärmepflicht einen Monat nach der offiziellen Bekanntgabe der Gemeinde über die „Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ in Kraft. Gemeindegebiete, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
Während der kommunalen Wärmeplanungsphase dürfen Gebäudeeigentümer übergangsweise neue Heizungen einbauen, die nicht konform zum GEG 2024 sind. Dazu zählen selbst zu 100 Prozent fossil betriebene Öl- und Gasbrennwertkessel. Allerdings gibt es einen Haken: Der Betreiber muss ab 2029 sicherstellen, dass seine Anlage einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzt (§ 71 Abs. 9):
- mindestens 15 Prozent ab 2029,
- mindestens 30 Prozent ab 2035,
- mindestens 60 Prozent ab 2040
Ab 2045 greift dann die 100-Prozent-EE-Pflicht. Diese Auflagen entfallen, falls der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 71 j, § 71 k).
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Übergangsfristen beim Heizungstausch
In verschiedenen Fällen bekommen Eigentümer beim Heizungstausch mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Wärmepflicht.
Heizungstausch bei zentraler Wärmeversorgung
Für höchstens fünf Jahre darf übergangsweise ein alter Heizkessel ausgetauscht und durch eine neue Heizungsanlage ersetzt werden, die die EE-Anforderungen des GEG 2024 nicht erfüllt (§ 71 j). Dazu zählen auch neue, gemietete oder gebrauchte fossile Heizungsanlagen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.
Heizungstausch bei dezentraler Wärmeversorgung
Bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage (zum Beispiel Gas-Einzelofen) gewährt das GEG 2024 (§ 71 l) den Eigentümern nach Ausfall der ersten Heizung eine Entscheidungsfrist von fünf Jahren. Fällt die Entscheidung zugunsten einer Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung, räumt das GEG maximal weitere acht Jahre bis zur kompletten Umsetzung ein.
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Befreiungs- und Härtefallregelungen
Für viel Aufsehen hatte die im Frühjahr 2023 geplante Ausnahmeregelung im GEG gesorgt, selbst nutzende Eigentümer, die mindestens 80 Jahre alt sind, von der erneuerbaren Wärmepflicht generell zu befreien. Dieser Passus ist gestrichen worden. Stattdessen hat die Bundesregierung die bisherige Härtefallregelung in § 102 erweitert. Als Gründe für eine „unbillige Härte“ wurden neu eingeführt:
- Die Erfüllung der GEG-Anforderungen ist aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar.
- Die notwendigen Investitionen stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes.
- Nach wie vor gibt es die „unbillige Härte“ aus wirtschaftlichen Gründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erforderlichen beziehungsweise notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.
Übrigens: Eigentümer, die mindestens sechs Monate ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen, werden auf Antrag von der 65-Prozent-EE-Wärmepflicht befreit.
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Betriebsverbot für alte Heizkessel
Das bislang schon gültige Betriebsverbot (§ 72) für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel wurde im GEG 2024 fortgeschrieben, obwohl ein älterer GEG-Entwurf die Ausweitung auf alle Kesselarten vorsah.
Ebenfalls erhalten geblieben ist die Ausnahmeregelung (§ 73) für selbst nutzende Eigentümer von Ein-/Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 dort wohnten. Ab dem ersten Eigentumsübergang (nach dem 1. Februar 2002) ist die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren vom neuen Hauseigentümer zu erfüllen.
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Die GEG-Heizsystem-Optionen im Kurzüberblick
Generell gibt es zwei Möglichkeiten, die 65-Prozent-EE-Wärmepflicht beim Einbau eines neuen Heizsystems nachzuweisen: Zum einen kann ein nach § 88 GEG berechtigter Fachmann die Einhaltung der Anforderungen auf Grundlage von Berechnungen nach DIN V 18599 („Energetische Bewertung von Gebäuden“) prüfen. Anmerkung: Laut Öko-Zentrum NRW soll noch im ersten Halbjahr 2024 eine Neufassung des Beiblatts 2 zur DIN V 18599 erscheinen, in dem die „technischen Regeln zur detaillierten Berechnung des Deckungsanteils erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Praktischer und einfacher ist es, eine der im GEG genannten technologieneutralen Heizungsanlagen-Optionen (einzeln oder kombiniert) auszuwählen. Alle nachfolgenden gleichberechtigten Möglichkeiten zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Wärmepflicht sind sowohl im Neubau als auch in Bestandsgebäuden anwendbar (§ 71 Abs. 3).
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
Beim Anschluss an ein Wärmenetz ist dessen Betreiber für die Einhaltung der GEG-Anforderungen hinsichtlich der Einbindung erneuerbarer Energien verantwortlich (§ 71 b).
2. Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken (§ 71 c). Hinweis: Alternativ (oder ergänzend) zur wasserbasierten Wärmeübergabe sind auch Luft-Luft-Wärmepumpen (Split-Klimageräte) einsetzbar, die die Raumluft als Wärmeträger nutzen.
3. Stromdirektheizung
Eine Stromdirektheizung, zum Beispiel in Form von Infrarot-Heizpaneelen oder einer Elektro-Flächenheizung, darf in Neubauten und Bestandsgebäuden nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (nach § 16 und § 19) um mindestens 45 beziehungsweise 30 Prozent unterschreitet. In Bestandsgebäuden mit wasserbasiertem Heizsystem muss der bauliche Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent besser sein (§ 71 d). Hierzu noch ein wichtiger Hinweis: Die genannten Einschränkungen hinsichtlich des Wärmeschutzes gelten zum Beispiel nicht in selbst genutzten Ein-/Zweifamilienhäusern (§ 71 d Abs. 2) und auch nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 71 d Abs. 4).
4. Solarthermieanlage
Der erforderliche Wärmeanteil von 65 Prozent lässt sich nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich und technisch allein durch Solarthermie erreichen.
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
Dazu gehören zum einen automatisch beschickte Wärmeerzeuger zur Nutzung fester Biomasse, also zum Beispiel Pellet- und Hackschnitzel-Kessel. Zum anderen betrifft diese Erfüllungsoption quasi die Nachfolgemodelle von bisher rein fossil betriebenen Öl- und Gaskesseln. Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (§ 71 f). Dabei sind unter anderem für den Einsatz von Biomethan, biogenem Flüssiggas und gasförmiger Biomasse bestimmte Randbedingungen einzuhalten. Ausnahme: Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz darf eine Erdgas-Heizungsanlage, die auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, mit 100 Prozent Erdgas betrieben werden (Details dazu: § 71 k).
6. Wärmepumpen-Hybridheizung
Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur betrieben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind (§ 71 Abs. 1). Zum einen müssen die einzelnen, miteinander kombinierten Wärmeerzeuger über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen. Zum anderen ist die Wärmepumpe generell vorrangig zu betreiben, wobei ein fossiler Spitzenlasterzeuger zwingend ein Brennwertkessel sein muss. Außerdem ist vorgeschrieben, dass die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent (teil-)parallelem Betrieb mindestens 30 Prozent, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Heizlast beträgt. Dies gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 beziehungsweise 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.
7. Solarthermie-Hybridheizung
Eine solarthermische Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung kann pauschal als Erfüllungsoption angesetzt werden, falls definierte Aperturflächen eingehalten werden, und falls der Kessel zu mindestens 60 Prozent mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff betrieben wird (§ 71 h Abs. 2 bis 5). Hinweis: Wird eine neue Heizungsanlage zur Ergänzung einer Bestandsanlage eingebaut, entfällt ein rechnerischer Nachweis zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Wärmepflicht, falls die neue Anlage einer der sieben oben genannten Erfüllungsoptionen entspricht (§ 71 Abs. 4).
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Umfassende und individuelle Beratung erforderlich
Die geplante Einführung der 65-Prozent-EE-Wärmepflicht im Rahmen der GEG-Novellierung hat im Frühjahr 2023 für große Empörung in der breiten Öffentlichkeit gesorgt. Denn das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigte, im Wärmesektor den Neueinbau von fossilen Öl- und Gasheizungen in Neu- und Bestandsgebäuden zu verbieten und künftig schwerpunktmäßig auf die Elektro-Wärmepumpe zu setzen. Nach monatelangem öffentlichem und politischem Streit wurde das neue „Heizungsgesetz“ schließlich technologieoffener formuliert.
Beratung vor Einbau einer neuen Brennstoff-Heizung
Allerdings hat der Gesetzgeber „sicherheitshalber“ festgelegt, dass sich Eigentümer, die eine neue, mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betriebene Heizungsanlage einbauen lassen wollen, vorab von einer fachkundigen Person (zum Beispiel nach § 60 a Abs. 4) beraten lassen müssen. Dabei sollen unter anderem die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, zur Sprache kommen. Zur Durchführung und Bestätigung der Beratung nach § 71 Abs. 11 hat das BMWK ein mehrseitiges Infoblatt veröffentlicht.
Beratung vor Einbau einer Wärmepumpe in ein Bestandsgebäude
Beratungsbedarf ist in der Praxis auch dann gegeben, falls der Einbau einer Wärmepumpe in ein älteres un- oder teilsaniertes Bestandsgebäude geplant ist. Hier sollte der Planer oder Energieberater prüfen, ob es sinnvoll oder sogar notwendig ist, vorab energetische Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, um eine energieeffiziente, wirtschaftliche Betriebsweise der Wärmepumpe zu ermöglichen beziehungsweise um sie zu verbessern. Ein sehr gut dafür geeignetes Instrument ist der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP), der im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zum Teil bonusfähig ist.
Bei der Kundenberatung sollte der Fachmann außerdem die Fördersätze und Bestimmungen der BEG-Programme für Wohngebäude und den Heizungstausch sowie für andere Einzelmaßnahmen, wie Dämmung oder Fenstertausch, berücksichtigen. Neu sind die KfW-Programme „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude – Zuschuss (458)“ sowie „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)“.
Und last, but not least spielen die Vorstellungen, Wünsche und Lebensumstände sowie das verfügbare Budget der Eigentümer eine wichtige, manchmal sogar entscheidende Rolle bei der Auswahl des Heizsystems.
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Fazit: Standard beim Neubau, ansonsten Unsicherheiten
Mit dem Inkrafttreten des GEG 2024 und der 65-Prozent-EE-Wärmepflicht ist die Wahl des optimalen Heizsystems anspruchsvoller und beratungsintensiver geworden. Neben den technischen Randbedingungen sind auch Energieeffizienzkriterien, die BEG-Förderkonditionen sowie die Vorstellungen der Eigentümer zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den Sanierungsbereich. Im Neubau wird – sofern technisch sinnvoll – künftig standardmäßig eine Wärmepumpe zum Zuge kommen.
Als Unsicherheitsfaktoren sind zum einen die laufenden kommunalen Wärmeplanungen einzustufen. Denn erst, wenn diese abgeschlossen sind, wissen viele Eigentümer sicher, ob der Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz (perspektivisch) möglich ist. Zum anderen ist die künftige Verfügbarkeit sowie die Entwicklung beziehungsweise Gestaltung der Energie- und Brennstoffpreise unklar. Und nicht zu vergessen: Unzählige Posts in den sozialen Medien zeigen, dass manche Eigentümer des Nachts davon träumen, die nächste Bundesregierung werde das GEG wieder entschärfen und der fossilen Gasheizung ein Comeback bescheren.
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Sonderregelung in Baden-Württemberg
Speziell in Baden-Württemberg gelten derzeit parallel das GEG sowie das landesspezifische Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Beide Verordnungen sind nicht aufeinander abgestimmt. Das hat zur Konsequenz, dass beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden sofort zumindest 15 Prozent erneuerbare Wärme oder Ersatzmaßnahmen (entsprechend dem EWärmeG) genutzt werden müssen. Die landesrechtliche Regelung soll laut Ministerium so lange bestehen bleiben, bis die kommunalen Wärmeplanungen eingeführt sind und die 65-Prozent-EE-Wärmepflicht für Bestandsgebäude somit „scharf geschaltet“ ist – also bis spätestens Mitte 2026 beziehungsweise 2028.
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Hilfreiche Links zum GEG 2024 und zur Wahl der Heizung
- FAQ der Bundesarchitektenkammer
- FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
- Website „Energiewechsel“, u.a. mit Erklärvideos und dem „Heizungswegweiser“, der Sie zu den für Ihren Fall gültigen Bestimmungen führt
- Übersicht der Förderangebote für den Heizungswechsel
- Eignungsanalyse Wärmepumpe
- Pflichtinformation beim Heizungseinbau nach GEG § 71 Abs. 11
- GEG im originalen Gesetzestext
- Übersichtsgrafik des Bundesumweltamts zu Anforderungen, Heizarten und Fristen
Dipl.-Ing. (FH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel ist freier Fachjournalist mit den Schwerpunkten Heiztechnik und erneuerbare Energien in Esslingen
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Sehr geehrter Herr Wendnagel, mein Mehrfamilienhaus in Berlin ist mit Gasetagenheizungen ausgestattet. Eine Frage:
Wer ist bei diesem Thema der Betreiber?
„Der Betreiber muss ab 2029 sicherstellen, dass seine Anlage einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzt (§ 71 Abs. 9):
mindestens 15 Prozent ab 2029,
mindestens 30 Prozent ab 2035,
mindestens 60 Prozent ab 2040“
Ist das der Gaslieferant des Mieters für seine Gasetagenheizung?
Das gilt nur für Wärmenetzbetreiber.