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KI im Architekturbüro: Urheberrecht und Haftung

Architekturbüros arbeiten verstärkt mit Künstlicher Intelligenz. Zu welcher Risikostufe gehört Architektur-KI? Und was gilt für Urheberrecht und Haftung? Dabei gibt es gute Nachrichten – und noch einiges zu klären.

07.08.20245 Min. Von Kathrin Rapp Kommentar schreiben
Bild einer KI, angelehnt an Frank Lloyd Wrights
Das Haus „Fallingwater“ von einer KI interpretiert: Wer hat hier das Urheberrecht? Der Anbieter der KI, der Nutzer der KI oder die Rechteinhaber an Frank Lloyd Wrights Werk? Von diesen offenen Rechtsfragen abgesehen, gelten solche KI-Nutzungen nach dem AI-Act der EU als kaum riskant. Demzufolge werden sie nicht reguliert.

In letzter Zeit hat das Thema Künstliche Intelligenz (KI) immer weiter an Fahrt aufgenommen und auch die planenden Berufe erreicht. Dietmar Köring und Florian Scheible haben zu den verschiedenen Anwendungsfeldern und den Veränderungen, die die neue Technologie mit sich bringt, bereits in einem spannenden Interview im DAB einige Ausblicke gegeben.

Die Risikostufen für KI: keine Vorschriften für Architekturbüros

Auf europäischer Ebene wurde die Notwendigkeit der Regulierung von Künstlicher Intelligenz bereits früh erkannt und im Herbst 2022 ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Der in diesem Paket enthaltene sogenannte AI-Act (KI-Gesetz) stellt dabei grundsätzliche Regelungen zum Einsatz von KI auf und ordnet verschiedene Bereiche Risikostufen zu. Je nachdem wie kritisch ein Bereich eingestuft wird, wird der Einsatz komplett untersagt oder entsprechend der Einstufung werden strengere oder weniger strengere Regelungen getroffen:

Unakzeptables Risiko: verboten

Einsätze mit unakzeptablen Risiken, die komplett untersagt werden, sind etwa KI-Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung, absichtlichen Manipulation oder Täuschung, um das Verhalten von Personen wesentlich zu verändern (roter Bereich in der Pyramide, siehe unten).

Hohes Risiko: reguliert

Beispiele für sogenannte Hochrisiko-KI-Bereiche sind die biometrische Identifizierung von Personen oder Grenzkontrollen. In diesem Bereich gibt es einen Katalog an Anforderungen, u.a. Risikomanagement, Datenverwaltungsverfahren, technische Dokumentation und Aufsichtspflichten (orangener Bereich in der Pyramide).

Begrenztes Risiko: transparent

Ein begrenztes Risiko sieht der Gesetzgeber bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die aufgrund ihrer Reichweite zum Beispiel für die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder die Grundrechte erhebliche Auswirkungen haben können; Systeme zum autonomen Fahren etwa. Hierfür gelten erhöhte Anforderungen an die Transparenz, wie die Mitteilung des Anbieters an die EU-Kommission, dass das KI-Modell die Voraussetzungen für ein systemisches Risiko erfüllt. Gleichzeitig gibt es ein wissenschaftliches Gremium, das KI-Modelle mit einem solchen Risiko an die Kommission meldet (gelber Bereich in der Pyramide).

Geringes Risiko: uneingeschränkt

In Bereichen, denen lediglich geringe Risiken attestiert werden, sind keine Einschränkungen für den Einsatz vorgesehen. Das gilt für alle KI-Modelle mit einem allgemeinen Verwendungszweck wie beispielsweise KI-gestützte Videospiele oder Software zum Erstellen von architektonischen Renderings, die für die Arbeit in Planungsbüros von hoher Relevanz ist. Hier sieht der AI-Act lediglich Vorschriften für Anbieter und nicht für die Verwender vor. Sie müssen beispielsweise aktualisierte Informationen zu ihren Modellen erstellen und sie Anbietern von KI-Systemen zur Verfügung stellen, die beabsichtigen, das KI-Modell in ihre KI-Systeme zu integrieren. Außerdem muss ein Bevollmächtigter in der EU benannt werden, sofern der Anbieter in einem Nicht-EU-Land niedergelassen ist (grüner Bereich in der Pyramide).

Farbliche Pyramide
Auch eine Frage der Haftung: die vier von der EU definierten Risikostufen beim Einsatz von KI.

Neben dieser grundsätzlichen Einordnung schafft das Gesetz auch die Möglichkeit, dass sich ein Berufsstand einen Kodex über die Verwendung von Künstlicher Intelligenz gibt. Eine Aufgabe, die sich die von Florian Scheible geleitete Kammer-Arbeitsgruppe KI als nächstes vorgenommen hat.

Haftung: nicht allein die Planenden

Weiterer wichtiger Bestandteil des KI-Pakets der EU ist die Novellierung der Produkthaftungsrichtlinie. Diese soll verschuldensunabhängig Schäden abdecken, die aus der Benutzung von Software mit KI-Systemen, Smart Products und Digital Services entstehen. Die Kammer-Arbeitsgruppe KI hat dazu gegenüber der EU-Kommission Stellung bezogen und insbesondere unterstrichen, dass der Trend der Alleinhaftung von Planenden für Bauschäden nicht fortgeführt und durch die Verwendung von KI-basierter Software nicht verstärkt werden darf.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz ist über verschiedene Instrumente eine umfangreiche Verbesserung der Haftungsregelungen geschaffen worden und mit einer Gesetzeslücke oder einer Alleinhaftung der Planenden ist nicht zu rechnen.

Urheberrecht: offene Fragen bei Zeichnungen, Fotos, Renderings

Während diese erste „Gesetzeswelle“ nun auf nationaler Ebene umgesetzt werden muss und in Haftungsfragen mehr Klarheit geschaffen wurde, ist dies im Bereich der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte noch nicht der Fall. Mit der verstärkten Anwendung von KI-basierten Anwendungen häufen sich die Sachverhalte, die Fragen nach der Reichweite von erlaubter Inspiration aufwerfen.

KI-Software kann bereits jetzt mit architektonischen Plänen, Fotografien, Zeichnungen, Renderings, Modellen etc. gefüttert werden, die auf Websites von Architekturbüros zu finden sind. Im Gegensatz zum menschlichen Gehirn, kann generative KI eine viel höhere Zahl an Daten auswerten und die Frage nach dem Wert von beispielsweise digitalen Plänen, aber auch von Daten, die im Rahmen von digitalen Gebäudemodellen erstellt werden, muss an dieser Stelle neu verhandelt werden.

Wer ist Urheber: User oder KI?

Insbesondere das Thema des Text Mining und Data Mining dürfte hierbei zu überprüfen sein. Dabei ist ein gerechter Ausgleich zwischen dem Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit zu finden. Auch die Frage nach einem möglichen Lizenzmodell ist zu stellen. Wenn KI-basierte Software verwendet wird, stellt sich außerdem die Frage, inwiefern das dadurch geschaffene Produkt vom Urheberrecht umfasst werden kann. Kann KI überhaupt Urheber sein oder wird die Person, die die KI bedient als Urheber anzusehen sein?

Generelle Reform des Urheberrechts

Viele offene Fragen sind in diesem Bereich also noch zu klären. Der geltende Rechtsrahmen im Bereich des Urheberrechts wird maßgeblich vom Unionsrecht vorgegeben. Das bedeutet auch, dass eine Evaluierung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (sogenannte DSM-Richtlinie) nun anstehen muss. Die Bundesregierung legt hierfür das Jahr 2026 fest. Außerdem soll sich das Arbeitsprogramm der Kommission im Jahr 2025 mit der Thematik von KI und Urheberrecht befassen. Viele Kreativschaffende haben bereits jetzt klare Forderungen für eine Novellierung der DSM-Richtlinie. Die Architekten müssen sich hingegen noch klar werden, wie weit aus ihrer Sicht Inspiration gehen darf.

Kathrin Rapp ist politische Referentin im EU-Verbindungsbüro der BAK in Brüssel.

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