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Bundesarchitektenkammer, Stand 20.3.20
Vergaberecht in der Corona-Krise
1. Ich bin Verfahrensbetreuer in VgV-Verfahren. Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus werden zahlreiche Rechtsfragen an mich gerichtet, die zum Beispiel die Verzögerung des Verfahrens betreffen. Welche Antworten kann ich geben?
Die Mitwirkung des Planers bei der Vergabe berechtigt nicht zur allgemeinen Rechtsberatung, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz insbesondere Anwälten vorbehalten ist. Um eine eigene Haftung auszuschließen, muss der Auftraggeber daher auf die Beauftragung eines Anwalts verwiesen werden.
2. Ich stelle mir die Frage, ob sich bei der derzeit dynamischen Entwicklung in der Corona-Krise die intensive Befassung mit einer Planungsaufgabe, insbesondere bei einem RPW-Wettbewerb, lohnt, wenn möglicherweise wegen Quarantäne oder gar Infizierungen von Mitarbeitern Abgabefristen oder gewohnte Qualitätsstandards nicht gehalten werden können.
Das Gleichbehandlungsprinzip gehört zu den wesentlichen Grundsätzen der RPW 2013. Nach § 1 Abs. 3 RPW 2013 werden die Bewerber beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass den Bewerbern und Teilnehmern an einem RPW-Wettbewerb die gleiche Behandlung in Bezug auf die Teilnahmebedingungen als auch auf die zu beachtenden Fristen zuteil werden muss. Dies schließt nicht aus, dass Fristverlängerungen für Abgabefristen eingeräumt werden, solange dies gleichermaßen allen Bewerbern bzw. Teilnehmern eingeräumt wird. Das Einräumen einer Fristverlängerung entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 3 VgV, der unter bestimmten Voraussetzungen Fristverlängerungen voraussetzt. Der Auslober kann die Angebotsfrist danach diskriminierungsfrei verlängern, wenn es dazu einen sachlichen Grund gibt. Mit der Corona-Krise dürfte unzweifelhaft ein solcher sachlicher Grund vorliegen. Fristverlängerungen dürfen dann nicht gewährt werden, wenn sie wettbewerbsverzerrend sind oder dazu dienen, einen Teilnehmer zu bevorzugen. Bei einer unzulässigen Fristerstreckung könnten Schadensersatzansprüche entstehen. Die Corona-Krise als Grund einer Fristverlängerung sollte daher vom Auslober dokumentiert werden.
3. Muss ich als Wettbewerbsbetreuer das Rückfragenkolloquium und die Preisgerichtssitzung verschieben?
Das Rückfragenkolloquium kann gemäß der Anlage IV der RPW auch online/per Internet durchgeführt werden. Anders verhält es sich mit der Preisgerichtssitzung. Diese wird wohl nur unter der gleichzeitigen Anwesenheit aller Preisrichter sinnvoll sein. Hier gilt, was aktuell für alle Versammlungen gilt: Diese sollen nur abgehalten werden, wenn sie unbedingt notwendig sind, zudem sind die jeweiligen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. In der Regel wird demnach eine Verschiebung von Preisgerichtssitzungen durchaus geboten sein.
4. Muss ich als Wettbewerbsbetreuer besondere Schutzmaßnahmen im Umgang mit Wettbewerbsbeiträgen (z.B. Modelle) beachten?
Beachten Sie in jedem Fall die Verhaltensempfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Laut dem Robert Koch-Institut scheint der Hauptübertragungsweg die Tröpfcheninfektion zu sein. Theoretisch möglich sind auch Schmierinfektion und eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen. Eine Übertragung durch Schmierinfektion / Infektion durch kontaminierte Oberflächen ist prinzipiell nicht ausgeschlossen. Welche Rolle sie spielt, ist nicht bekannt. Von anderen human-pathogenen Corona-Viren ist bekannt, dass sie auf unbelebten Oberflächen, wie Metall, Glas oder Plastik eine gewisse Zeit überleben können. Hierbei hängt die Überlebenszeit von weiteren Einflussfaktoren wie Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit ab (38-40).
Während beispielsweise in einer Studie HCoV-229E auf Plastik bereits nach 72 Stunden seine Infektiösität verlor, blieb SARS-CoV-1 auf dem selben Medium bis zu sechs Tage infektiös (38). Aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit von SARS-CoV-1 und SARS-CoV-2 ist für SARS-CoV-2 eine ähnliche Tenazität zu erwarten. Zur Inaktivierung sind Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener begrenzt viruzider Wirksamkeit geeignet. Desinfektionsmittel mit den Wirkbereichen begrenzt viruzid PLUS und viruzid können ebenfalls eingesetzt werden. (Quelle: Robert Koch-Institut)
5. Vergaberechtliche Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg
Bitte beachten Sie auch die von der Architektenkammer Baden-Württemberg veröffentlichten Hinweise zu Wettbewerben und Ausschreibungen.
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