Am 1. Januar 2023 ist die erste einer vorerst zweistufigen Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (“Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden”, kurz: GEG) von 2020, das sogenannte „GEG 2023“, in Kraft getreten. Die Neufassung wurde am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie betrifft insbesondere Neubauten.
Welche energetischen Anforderungen gelten nach dem GEG 2023 für den Neubau?
Mit der Neufassung GEG 2023 wurde festgeschrieben: Jeder Neubau muss den Effizienzstandard 55 erfüllen. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wurde also von bislang 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent verringert. Zugrunde liegt prinzipiell die bislang gültige Definition des Primärenergiebedarfs: Er umfasst alle Prozesse der Energiebereitstellung, vom Rohstoffabbau über den Transport bis zur Verwendung im Gebäude.
Wärmeschutz
Keine Veränderungen gibt es bei den Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Für die Gebäudehülle gelten die bislang gültigen H’T- und U-Quer-Werte weiter. Der gesetzliche Mindestwärmeschutzstandard für Neubauten entspricht damit nicht dem BEG-Effizienzhaus.
Was bedeutet das GEG 2023 für das vereinfachte Nachweisverfahren?
Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude (§ 31 i.V.m. Anlage 5, / „Modellgebäudeverfahren“) wurde an die primärenergetische Verschärfung auf das EH 55-Niveau angepasst. Damit sind keine Anlagenvarianten mit Gasheizung mehr umsetzbar. Das GEG 2023 und die BEG-Regelungen sind also synchronisiert.
Alle Bauteile müssen die maximalen U-Werte einhalten. Zur Bestätigung aller zulässigen Anlagenkonzepte ist ein Nachweis erforderlich. Für alle Wärmebrücken wird der Gleichwertigkeitsnachweis über Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 verlangt (§ 24 GEG). Auch an dieser Stelle fand also eine Angleichung an die BEG-Regelung statt.
Wie erfolgt die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem GEG 2023?
Bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs darf nun Strom aus erneuerbaren Energien, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, auch dann angerechnet werden, wenn der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. Der abzugsfähige Betrag wird durch eine monatsweise Gegenüberstellung des Stromertrags der Anlage und des Bedarfs im Gebäude (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich der Strombedarf für die Beleuchtung) bestimmt. Bis dato war ein anteiliger Eigenverbrauch im Gebäude Bedingung für die Anrechenbarkeit des selbst erzeugten Stroms. § 23 Absatz 2 und 3 wurden gestrichen.
Ziel dieser Neuerung ist – analog zu dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geänderten Vergütungsmodell –, weitere Anreize für die umfangreiche Ausnutzung von Dachflächen zu schaffen.
Welche Neuerungen gibt es bei den Primärenergiefaktoren?
Für Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt in Wärmenetzen gilt nun der Primärenergiefaktor 1,2 (GEG 2020: 1,8). Außerdem ist durch eine Anpassung von § 22 deutlich gemacht, dass die Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.
Welche Anforderungen an den Gebäudebestand stellt das GEG 2023?
Altbauten werden von der aktuellen Novelle kaum berührt. Insbesondere wurden die vielfach diskutierten Verschärfungen für die Gebäudedämmung nicht in die GEG-Neufassung aufgenommen. Für Bestandsimmobilien soll es im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes erhebliche Veränderungen geben. Geplant ist sie bis Januar 2025.
Was bedeutet die GEG-Novelle für Architektinnen und Bauherren?
Architekten sollten ihre Vorlagen für Bauverträge prüfen und an die geänderten gesetzlichen Vorgaben anpassen. In der Beratung und Betreuung von Bauprojekten sind die Neuregelungen umzusetzen. Nach Fertigstellung eines Neubaus oder einer Sanierung müssen Bauherren oder Eigentümerinnen mit einer Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten (§ 92 GEG).
Das konkrete Verfahren und die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung regeln die Bundesländer in Rechtsverordnungen. Vielfach erfüllen Architektinnen die dort festgelegten Voraussetzungen. Sie müssen darauf achten, nur noch aktualisierte Mustervorlagen zu verwenden.
Warum wurde das GEG bereits nach so kurzer Zeit überarbeitet?
Eigentlich sollten die Anforderungen an die energetische Qualität von beheizten oder klimatisierten Gebäuden gemäß GEG 2020 erst 2023 überprüft und dann innerhalb von sechs Monaten angepasst werden (§ 9 GEG). Doch mittlerweile ist unübersehbar, dass im Gebäudebereich mehr getan werden muss, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien deshalb vereinbart, den Neubau-Standard zum 1. Januar 2025 an den KfW-EH 40 anzupassen. Als Zwischenschritt wurde nun die Angleichung an den EH 55-Standard festgeschrieben. Darüber hinaus wurden mit dem GEG 2023 auch Beschlüsse aus dem Entlastungspaket umgesetzt.
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