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Das GEG ab 2024: Heizungsarten, Gebäudearten und Fristen

Die viel diskutierten Änderungen im sogenannten Heizungsgesetz GEG treten 2024 in Kraft. Allerdings sind vorerst nur bestimmte Gebäude betroffen und neben Wärmepumpen sind weiterhin andere Heizarten erlaubt. Wir geben einen Überblick

22.11.20236 Min. 2 Kommentar schreiben
Wärmepumpe im Garten vor Holzhaus
Wärmepumpen standen im Mittelpunkt der Diskussionen um das „Heizungsgesetz“. Doch im final verabschiedeten GEG sind sie nur eine von vielen erlaubten Heizarten.

Dieser Beitrag basiert auf einer Übersicht der Bundesarchitektenkammer, Stand 5. Dezember 2023

Um im Gebäudebereich die festgelegten Klimaschutzziele einzuhalten, wird das seit 2020 bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) stufenweise novelliert. Der erste Novellierungsschritt ist bereits vollzogen und die Änderungen sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Im zweiten Schritt wird eine Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien (EE) für Heizungen in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024 eingeführt. 2025 soll eine umfassende GEG-Novelle mit einer neuen Anforderungssystematik erfolgen.

Die GEG-Novelle ist eng verknüpft mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) und der Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die ebenfalls am 1. Januar in Kraft treten sollen, aber derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen beziehungsweise dem Entwicklungsstadium sind.

2 Gedanken zu „Das GEG ab 2024: Heizungsarten, Gebäudearten und Fristen

  1. Sehr richtig Herr Schmidt, allerdings wird das herkömmliche Heizen durch die CO-2-Zulage immer teurer und ab 2045 ist mit Heizungen im Bestandsbau mit fossillen Grundstoffen endgültig Schluß.
    Abgesehen davon wird die frühzeitige Umstellung kräftig gefördert.

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