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Zurück Honorarsumme

Haftpflicht: Grenzen für Vertragsstrafen

30.11.20121 Min. Kommentar schreiben

Gibt ein Architekt seiner Versicherung eine zu niedrige Honorarsumme an, um seine Prämie zu drücken, dann darf sie ihn nicht allzu hoch bestrafen. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (30.05.2012 – IV ZR 87/11). Ein Architekt hatte bei seiner Versicherung jährliche Netto-Honorareinkünfte von 30.000 Euro genannt; danach stufte sie die Prämie ein. Dann aber berechnete er einem Bauherrn für ein Projekt 400.000 Euro, geriet später mit ihm in Streit und meldete den Fall der Versicherung. Als diese von der Honorarsumme erfuhr, berief sie sich auf eine Vertragsklausel, nach der sie wegen einer absichtlich falschen Honorarangabe das Fünffache des Unterschieds zur höheren Prämie kassieren könne. Im konkreten Fall verlangte sie über 20.000 Euro. Das fand der Bundesgerichtshof unangemessen und erklärte daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertragsklausel für unwirksam. Nunmehr ist gar keine Vertragsstrafe fällig. Architekten sollten dies allerdings nicht als Freibrief zum Schummeln nutzen. Niedrigere Vertragsstrafen in anderen Verträgen können wirksam sein.

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