DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Mehr Inhalt

Services

DABonline | Deutsches Architektenblatt
Zurück Büroführung

Kampf gegen Geldwäsche: Eintragung im Transparenzregister

Auch viele Planungsbüros müssen sich jetzt im Transparenzregister eintragen. Welche Unternehmensformen betroffen sind, welche Angaben gemacht werden müssen und wann die Fristen sind

23.09.20212 Min. Kommentar schreiben
Aufgerollte 100-Euro Geldscheine
Die meisten Unternehmen müssen sich in das Transparenzregister eintragen, mit dem Geldwäsche bekämpft werden soll.

Das Transparenzregister des Bundesfinanzministeriums dient der Geldwäscheprävention. Es enthält Informationen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, also zu jenen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht.

Keine Eintragungspflicht für Einzelbüros und GbR

Nicht eintragungspflichtig sind Einzelbüros und Büros, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden.

Eintragungspflicht für juristische Personen und Personengesellschaften

Juristische Personen (GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, PartmbB) haben dem Register hingegen folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Wohnsitzland
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeiten

Von dieser Mitteilungspflicht befreit waren bislang Gesellschaften, bei denen sich die Angaben ohnehin aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Diese Befreiung ist seit dem 1. August 2021 entfallen. Es gelten gestaffelte Übergangsfristen: Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Partnerschaftsgesellschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung übermitteln, Aktiengesellschaften bereits bis zum 31. März 2022.

Eintragung im Transparenzregister elektronisch

Die Anmeldung zur Eintragung im Transparenzregister erfolgt auf elektronischem Wege. Für einen Eintrag im Transparenzegister fallen Gebühren in Höhe von derzeit 4,80 Euro netto pro Jahr an. Diese werden vom Bundesanzeiger Verlag in Rechnung gestellt, der das Register im Auftrag des Bundesfinanzministeriums führt. Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht drohen hohe Bußgelder.

Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Katalog der BAK zum Transparenzregister sowie beim Transparenzregister-Portal.


Dieser Text wurde von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen verfasst.

 

War dieser Artikel hilfreich?

Danke für Ihr Feedback!

Weitere Artikel zu:

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.