Ähnlich der Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr. oder Wirtschafts-ID) der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängig von etwaigen Unterbrechungen oder Stammdatenänderungen (Name, Adresse etc.) bestehen und soll langfristig zu Vereinfachungen in Steuer- und Verwaltungsverfahren führen.
Schrittweise Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die W-IdNr. wird nach und nach auf Anträgen, Formularen und Vordrucken der Finanzverwaltung verwendet und ist dort dann zusätzlich zur bestehenden Steuernummer anzugeben
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist die Wirtschafts-Identifikationsnummern seit November 2024 stufenweise zu. Hierfür ist kein Antrag notwendig. In der ersten Stufe wird jenen wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-ID zugeordnet, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind.
Wirtschafts-ID selbst herleiten
Bei wirtschaftlich Tätigen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, ist seit dem 3. Dezember 2024 diese ergänzt um das anzufügende Unterscheidungsmerkmal „-00001“ als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden, ohne dass hierzu eine individuelle Mitteilung durch das BZSt erfolgen würde.
Benachrichtigung über ELSTER
Alle anderen werden nach und nach über ihr ELSTER-Konto über die ihnen zugewiesene W-IdNr. informiert. Bei steuerlich beratenen Personen erhält die Steuerberaterin beziehungsweise der Steuerberater die Mitteilung.
Wirtschafts-ID gehört ins Website-Impressum
Wichtig: Sobald Sie über eine Wirtschafts-ID verfügen, ist diese im Impressum der Website des Büros anzugeben, gegebenenfalls zusätzlich zur USt-IdNr. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG). Bitte denken Sie zur Vermeidung von Abmahnungen also unbedingt daran, Ihr Impressum dann entsprechend zu ergänzen.
Weitere Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeszentralamts für Steuern.
Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
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