Interview: Volker Schnepel
Herr Niebergall, Sie haben für die BAK die mündliche Verhandlung beobachtet. Wie wird das Verfahren nach Ihrer Einschätzung ausgehen?
Das lässt sich leider immer noch nicht sagen. Aus der mündlichen Verhandlung ließen sich keine unmittelbaren Erkenntnisse ziehen, wie der Generalanwalt und das Gericht sich positionieren werden. Sicher ist nur, dass weiterhin gilt, was Barbara Ettinger-Brinckmann vor zwei Jahren sagte: „Die Sache wird alles andere als ein Selbstläufer.“ Der Generalanwalt Szpunar wirkte zwar sehr neutral. Davon sollte man sich aber nicht täuschen lassen. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge für den 30. Januar angekündigt.
Ist die Einschätzung des Generalanwalts bindend?
Der Generalanwalt ist, anders als der Name vermuten lassen würde, nicht mit dem deutschen Staatsanwalt vergleichbar, sondern eher ein überparteilicher Gutachter. Das Gericht ist an das Votum des Generalanwaltes in keiner Weise gebunden. Sollte er die Mindest- und/ oder Höchstsätze der HOAI für unzulässig halten, bestünde immer noch die Möglichkeit, dass das Gericht anders entscheidet und umgekehrt genauso. Allerdings muss man sagen, dass das Gericht doch überwiegend dem Generalanwalt folgt.
Nehmen wir einmal an, der Europäische Gerichtshof spräche sich am Ende gegen die HOAI aus. Fiele sie damit ersatzlos weg?
Nein. Natürlich hoffen wir nach wie vor, dass die guten Argumente für verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI die Richter überzeugen werden. Aber auch falls es anders käme: Es steht ja nicht die HOAI als solche zur Debatte. Das Einzige, was die EU-Kommission bemängelt, ist die Verbindlichkeit der Honorare für die sogenannten verpreisten Leistungen. In der mündlichen Verhandlung hat auch der Vertreter der Kommission betont, dass es durchaus einen Bedarf für Preisorientierung gibt. Und die Leistungsbilder stören die Kommission ohnehin nicht. Wir gehen daher davon aus und würden uns für den Fall des Falles massiv dafür einsetzen, dass die HOAI so weit wie möglich erhalten bleibt. Auch die Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag ja weiterhin zur HOAI, und es gibt gute Gründe sowohl für die Auftragnehmer als auch für die Auftraggeber, sie weiter anzuwenden. Allerdings wären die Honorare dann verhandelbar. Angemessen im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen werden sie aber in jedem Fall bleiben müssen.
Und was gilt für auf Basis der jetzigen HOAI getroffene Honorarvereinbarungen? Würden die dann unwirksam?
Wir gehen nicht davon aus. Es gilt der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag. Ein Urteil des EuGH richtet sich in diesem Falle an den Gesetzgeber und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende Verträge. Selbst bei einem für uns negativen Ausgang des Verfahrens stünde es Vertragspartnern selbstverständlich weiterhin frei, Honorare im Rahmen der HOAI zu vereinbaren. Aber noch haben wir ja kein Urteil. Und wie gesagt: Wir sehen weiterhin Chancen, dass die Mindest- und Höchstsätze vom EuGH bestätigt werden. So oder so: Wir werden vorbereitet sein.
Das Verfahren
Die Eu-Kommission hatte im Juni 2017 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Deutschland eingereicht. Über die zwischenzeitlichen Entwicklungen war im DAB und auf der BAK-Homepage berichtet worden. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für Ende Januar angekündigt. Mit einem Urteil ist voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 zu rechnen. Vor genau zwei Jahren äußerten sich BAK-Präsidentin Barbara Ettinger-Brinckmann und BAK-Vizepräsident Ralf Niebergall in einem Interview zum seinerzeitigen Stand (siehe „HOAI vor Gericht“, DAB 01.2017).
Weitere Beiträge zum Thema finden Sie hier
War dieser Artikel hilfreich?
Weitere Artikel zu: