Barbara Schlesinger
Grundsätzlich begrüßt die Bundesarchitektenkammer (BAK) die Klimaschutzziele der Europäischen Kommission und der Bundesregierung. Um hier erfolgreich zu sein, ist aber eine breite Akzeptanz erforderlich. Das sollte auch für das geplante Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz, abgekürzt EnEfG, gelten. Es ist jedoch zweifelhaft, dass dies funktioniert: Nach den bisherigen Plänen sieht das Gesetz erhebliche neue Pflichten für Unternehmen und Anbieter vor und installiert eine neue Behördenstruktur mit großem Aufgabenfeld, deren Umfang und Kosten vom Gesetzgeber unterschätzt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält eine Vielzahl neuer Kontrollinstrumente, die erheblichen Bürokratieaufwand nach sich ziehen. All das geschieht vor dem Hintergrund einer schon jetzt umfangreichen und sich ständig wandelnden Gesetzgebung, etwa dem Energie-Einspargesetz (EnEG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) und der Energie-Einsparverordnung EnEV). Ein Entwurf zum neuen Gesetz ist im Februar bei der ersten Vorlage im Bundeskabinett gescheitert – nicht zuletzt aufgrund der Einwände zahlreicher Experten und Organisationen, unter anderem der BAK. Die Chance sollte genutzt werden, um grundlegend neu nachzudenken.
Architekten nehmen an der Schnittstelle zwischen Energieunternehmen und Endkunde wesentliche Aufgaben wahr. Sie erbringen insbesondere bereits zugelassene Energieeffizienzmaßnahmen und -programme: Sie erstellen zum Beispiel Energieausweise und planen Gebäudesanierungen bis hin zum Passivhausstandard. Daher müssen Gesetze für sie eindeutig und praxisgerecht ausgestaltet sein. Dies ist beim Entwurf des EnEfG nicht der Fall. Er geht erheblich über die EU-Vorgaben hinaus, mit denen er begründet wird, und sollte deutlich beschränkt und verschlankt werden. Erforderlich sind Investitionsanreize, nicht restriktive Reglementierungen und bürokratische Kontrollfunktionen.
Beispielsweise sollten die Zielrichtungen des EnEfG und des EnEG sowie der EnEV klar getrennt werden. Die BAK hält es auch nicht für sinnvoll, dass Maßnahmen und Programme zur Steigerung der Energieeffizienz durch eine neue „Bundesstelle für Energieeffizienz“ zugelassen sein müssen. Das überschneidet sich teilweise mit Regelungen in der EnEV. So wird der Begriff „Energiegutachter“ neu eingeführt, der sich vom bereits bekannten Energieberater“ unterscheiden soll. Jedoch ist mit der EnEV sowie mit Bundesrichtlinien zur Vor-Ort-Beratung bereits die Eignung der „Gutachter“ definiert.
Das Gesetz sieht neue Anbieterlisten vor – was grundsätzlich zur Information für Endkunden hilfreich und wünschenswert ist. Regelungen für Anbieter gibt es jedoch längst, etwa in der EnEV und nicht zuletzt in zahlreichen Gesetzen und Vorschriften der Länder, etwa in deren Bauordnungen, und in gesetzlich geregelten Listenführungen – nicht zuletzt in Architektenkammern.
Die Listenführung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz produziert auch zusätzliche Kosten, sodass Finanzmittel für die tatsächlichen Energieeffizienzmaßnahmen verloren gehen. Für den Wettbewerb hinderlich wären die geforderten mindestens zehn Referenzleistungen der Anbieter, die überhaupt erst den Eintrag in die Liste ermöglichen. Neubewerbern bliebe dann der Markt verschlossen. Durch die geplante Regelung des EnEfG drohen zudem unterschiedliche Beratungsniveaus. Das würde zu einer Zersplitterung des Marktes für Energieberatungsleistungen führen.
Die BAK hat auch erhebliche Bedenken zur EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die derzeit in Brüssel diskutiert wird. Hier drohen unpraktikable erweiterte Bestimmungen und Pflichten zum Energieausweis, ein fragwürdiges Kontrollsystem, aufwendige Berechnungen und eine zu kurze Umsetzungsfrist. All das ist nach den bisher vorliegenden Erfahrungen mit Energieausweisen keineswegs geeignet, die Potenziale des Gebäudebestands zu Energieeinsparung und Klimaschutz zu aktivieren.
Barbara Schlesinger ist Referentin für Architektur und Bautechnik der BAK.