Text: Roland Stimpel
Heute etwas Ernstes aus der Welt der Unterhaltung: Rundfunkgebühren. Die haben ab Januar nichts mehr mit Rundfunkgeräten zu tun. Jeder Haushalt und jeder Betrieb zahlt – ganz egal, ob es dort Fernsehen, Radio oder Computer gibt. Denn Intendanten und Gebühreneinzugs-Zentrale behaupten: Auch der scheueste Eremit hat heute ein Smartphone und lädt pausenlos ARD- und ZDF-Apps herunter. Wenn alle zahlen, werde alles ganz simpel.
Für Betriebsstätten, also auch für Architekturbüros, geht das so: Wer bis zu acht Beschäftigte hat, zahlt 5,99 Euro im Monat. Wer bis zu 19 hat, zahlt 17,98 Euro. Für die vielen Büros mit mehr als 20.000 Architekten unter einem Dach kostet es 3.236,40 Euro. Wer gilt als Beschäftigter? Der stark beschäftigte Büroinhaber nicht, Praktikanten und Minijobber auch nicht, Teilzeitkräfte und Kurzarbeiter aber doch. Arbeitet jemand fürs selbe Architekturbüro an mehreren Orten, zählt er nur einmal. Welche Beschäftigtenzahl gilt beim Ausfüllen des Fragebogens? Die aktuelle, rät die GEZ. Die im Durchschnitt des Vorjahres, sagt ihre Vorschrift – der Durchschnitt der „Anzahl der am jeweiligen Monatsende in der Betriebsstätte beschäftigten Mitarbeiter“. Wer also jetzt mehr als acht hat, aber im Jahresdurchschnitt weniger als neun, soll erst mal in den von der GEZ verschickten Fragebogen die aktuelle Zahl eintragen und ihr ab Januar eine Korrektur senden.
Für Bürogemeinschaften gilt: Teilen sich mehrere Architekturbüros dieselben Räumlichkeiten, dann muss nur eins von ihnen bei der GEZ zahlen. Die anderen schreiben ihr, dass das erste Büro bereits gemeldet hat. Am wenigsten zahlt der, der wenige Beschäftigte hat. Großbüros sollten sich einen Untermieter nehmen. Baustellen zählen nicht als Betriebsstätten. Auch wer in seiner Wohnung arbeitet, zahlt dafür nichts extra – es sei denn, das Heimbüro hat eine eigene Tür nach draußen. Wer fürs Büro GEZ-Gebühr zahlt und mehrere Autos beruflich nutzt, zahlt ab dem zweiten Fahrzeug je 5,98 Euro. Heimarbeiter ohne Büro-Gebühr zahlen aber schon fürs erste Auto, mit dem sie dienstlich fahren. Der Slogan der GEZ für die neue Gebühr lautet: „Einfach für alle“.
Schade, dass die beiden Interviewer (Trommer und Franz) nicht die Gelegenheit nutzen, die teilweise widersprüchlichen Erläuterungen und Argumente in Form einer zielführenden Planungsstrategie zu formulieren, die den planungsbeteiligten Bauherrn, Architekten und Fachplanern eine Hilfe sein könnte, um von den unsäglichen Pauschalurteilen weg zu kommen und die für jedes Projekt unterschiedlich anstehenden Probleme in gegenseitigem Einverständnis kompromissbereit zu lösen, wie es die tägliche Praxis erfordert. Nur dann besteht die Möglichkeit, das immer wieder geforderte Vertrauen zwischen Bauherrn und Architekten zu erreichen.
Ganz so einfach scheint das nicht.
Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft aus einzelnen Freiberuflern als selbstständige Unternehmer werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen.
Demgegenüber schließen sich jedoch bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.
Nutzen mehrere Inhaber (z. B. Bürogemeinschaften, GmbHs) eine Betriebsstätte ohne erkennbare räumliche Trennung (z. B. mit gemeinsamen Empfang), so fällt der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte an. Die Inhaber haften hierfür gesamtschuldnerisch.
Bürogemeinschaften werden wie Betriebsstätten behandelt,das heißt, es wird nach der Anzahl der dort tätigen „Mitarbeiter“ errechnet, wie hoch die Beiträge für die Gemeinschaft sind.