Fred Wagner
Gemeinsam geht es leichter. Dieser Grundsatz hilft nicht nur Übergewichtigen, ihre Pfunde zu verlieren, und bringt Sportmuffeln mehr Fitness und Kondition. Auch immer mehr Architekten entdecken den Reiz des Planens in der Gruppe. Sie schließen sich mit anderen zusammen und gründen eine Arbeitsgemeinschaft. Dass sie sich damit einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko aussetzen, ist den wenigsten bewusst. Denn damit kann der Versicherungsschutz auf dem Spiel stehen.
Beispiel
Architekt A schließt sich mit seinem Kollegen B projektbezogen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht, da sich beide jahrelang kennen und einer mündlichen Vereinbarung vertrauen. Das Honorar wird zu je 50 Prozent geteilt. Architekt A übernimmt die Planung des Kellers und der äußeren Gestaltung des Gebäudes. Kollege B plant die innere Aufteilung einschließlich der Geschossdecken. Eine Dokumentation der Aufteilung erfolgt nicht.
Kaum ist das Gebäude fertig, kommt es infolge Fehlplanung zu Rissbildungen in den Decken und Böden. Beide Architekten melden den Schaden vorschriftsmäßig jeweils ihrem Berufshaftpflichtversicherer. Während A angibt, er habe die schadenverursachende Planung nicht erstellt, informiert B seinen Versicherer lediglich über die Schadensursache und verweist ansonsten auf die quotenmäßige Aufteilung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
Resultat
Wegen der unterschiedlichen Einschätzungen und Informationen von A und B gegenüber den Versicherern lehnt der Versicherer von A die Leistungspflicht ab. Der Haftpflichtversicherer von B sagt lediglich eine 50-prozentige Beteiligung am Schaden zu. Da beide Architekten dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch haften, müssen sie auch beide für den nicht gedeckten Anteil des Schadens aufkommen.
Ulrich Langen vom Spezialversicherungs-Makler AIA AG für Architekten und Ingenieure: „Damit derartige Ausfälle und Streitigkeiten vermieden werden, müssen die Teilnehmer einer Arbeitsgemeinschaft die Aufteilung der Leistungen im Innenverhältnis schriftlich dokumentieren.“ Und selbst dann bleibt ein Restrisiko. Langen: „Zum Beispiel, wenn ein Partner der Arbeitsgruppe seinen Beitrag nicht bezahlt. Dann verliert dieser nicht nur seinen Versicherungsschutz. Die anderen Arbeitsgruppenteilnehmer sind damit der negativen Konsequenz der gesamtschuldnerischen Haftung ausgesetzt.“
Wer auch das verhindern will, sollte bei seinem Berufshaftpflichtversicherer einen Vertrag wählen, der auch beim Ausfall eines Arbeitsgruppenpartners eine 100-prozentige Leistungspflicht sicherstellt.
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