Eigenes Ministerium
Die in der letzten Legislaturperiode vorgenommene Verteilung der Aufgaben für das Planen und Bauen von Gebäuden, Bauwerken der Infrastruktur sowie für Stadt- und Landschaftsplanung auf verschiedene Ressorts hat sich im Hinblick auf eine kohärente Baupolitik nicht bewährt. Ein Bundesministerium für Bauen, Stadtentwicklung und Infrastruktur wäre die richtige Antwort auf die aktuellen Herausforderungen.
Wohnungsbau-Förderung
Gute Wohnverhältnisse und ein funktionierendes Wohnumfeld sind wesentliche Voraussetzungen für sozialen Frieden und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Hierzu bedarf es zum Beispiel einer differenzierten Förderpolitik durch steuerliche Anreize, der weiteren Stärkung der Städtebauförderung und der Erhöhung der Kompensationszahlungen zur sozialen Wohnraumförderung vom Bund an die Länder.
Mischung fördern
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist nach wie vor vom Gedanken der Funktionstrennung geprägt. Obwohl mit Wohn- und Gewerbenutzung durchmischte Gebiete bereits seit Jahren realisiert werden, behindert die bestehende BauNVO die konsequente Nutzung der Instrumente der integrierten strategischen Stadtentwicklung. Der „doppelten Innenentwicklung“ muss Priorität eingeräumt werden, um Flächenreserven qualitativ und quantitativ baulich sinnvoll zu nutzen und gleichzeitig die innerstädtischen Grün- und Freiräume zu entwickeln und miteinander zu vernetzen.
Digitalisierung mit Augenmaß
Die zunehmende Digitalisierung hat Auswirkungen auf nahezu alle Bereiche der heutigen Berufs- und Tätigkeitsbilder. Die damit verbundenen Herausforderungen gilt es für die mehrheitlich in kleinen und mittelgroßen Bürostrukturen organisierten Planenden bestmöglich zu begleiten. Durch BIM darf keinesfalls eine Aufhebung der Maxime der Trennung von Planung und Ausführung durch die Hintertür erfolgen.
Intelligentere Energiewende
Wir begrüßen die Initiative zur Zusammenführung der Regelwerke EnEG/EnEV und EEWärmeG in einem neuen Regelungssystem. Die EnEV muss unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien im Sinne der Anwendbarkeit weiterentwickelt werden. Ferner erachten wir ein einheitliches Berechnungsmodell für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als dringend notwendig. Dabei muss für das Wirtschaftlichkeitsprinzip im Hinblick auf die Betriebskosten der Endenergiebedarf die maßgebende Größe sein.
Mehr Wettbewerbe
Die klare und programmatische Stärkung des Planungswettbewerbs – auch durch den eigenständigen Abschnitt 5 in der neuen Vergabeverordnung – begrüßen wir ausdrücklich. Nun ist es Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber, den Planungswettbewerb über alle Planungsdisziplinen hinweg als Regelverfahren zu etablieren, um eine in jeder Hinsicht optimale Lösung zu erzielen.
Selbstverantwortung stärken
Deutschland verfügt über ein bewährtes System berufsständischer Selbstverwaltung und freiberuflicher Eigenverantwortung, das die Qualifikation der Berufsangehörigen und die Qualität ihrer Leistung sichert und zugleich den Staat entlastet. Dazu gehört eine Honorarordnung, die für wesentliche Planungsleistungen einen Honorarrahmen verbindlich vorschreibt. Die Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 war ein wichtiger Schritt zur Aktualisierung der Leistungsbilder und der Honorarstruktur. Damit liegt eine moderne und zukunftsfähige HOAI vor, die zu erhalten und systematisch weiterzuentwickeln ist.
Baukultur fördern
Die Förderung der Baukultur ist vornehmliche Aufgabe des Staates auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene. In diesem Zusammenhang muss auch die Arbeit der Bundesstiftung Baukultur durch Aufstockung der Mittel erheblich ausgebaut werden.
Ausbildung sichern
Für die Qualifikation von Architekten muss es das Ziel sein, die Ausbildungszeit entsprechend den weltweit anerkannten Standards auf eine fünfjährige akademische Ausbildung und eine nachfolgende zweijährige Berufspraxiszeit anzuheben. Die Qualifikationsanforderungen für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind bundesweit auf mindestens acht Semester anzuheben.
Haftung gerecht verteilen
Zu Recht hat der Gesetzgeber vor Kurzem das Planungsvertragsrecht im BGB als eigenständige Regelung vorgestellt. Eine grundlegende Lösung des Problems der Haftungsschieflage zwischen Planer und Bauunternehmer aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung und zur Förderung des Grundsatzes des kooperativen Zusammenwirkens muss jetzt folgen – wohl am besten in Form einer objektbezogenen Gesamtversicherung. Nur sie kann für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Baubeteiligten sorgen.
Die vollständigen Wahlprüfsteine gibt es hier.
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