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Schwellenlose Übergänge im Bestand: Türen barrierefrei gestalten

Wie schwellenlose Übergänge beim Bauen im Bestand stolperfrei und schlagregendicht ­geplant und ausgeführt werden können

29.09.20209 Min. 2 Kommentar schreiben
barrierefreie Türschwelle
Ideal für den Altbau: die Renovierungsdichtung für Hebeschiebetüren

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Null Barrieren“ im Deutschen Architektenblatt 10.2020 erschienen.

Von Thomas B. Strunz

Sichere und hindernisfreie Wege sind die Grundlage für eine unfallfreie Fortbewegung mobilitätseingeschränkter Personen. Das trifft besonders für das unmittelbare Wohnumfeld zu. Zwar hängt der Umfang der Barrierefreiheit hier wesentlich von den Bedürfnissen der einzelnen Bewohner ab, doch überwiegend ist die Schwellenlosigkeit das dringendste Thema. Mit zunehmendem Alter entscheidet sie oft darüber, wie sich der Alltag eigenständig bewältigen lässt. Schwellenlose Übergänge können somit zur Voraussetzung werden, in den eigenen vier Wänden weiter selbstbestimmt leben zu können.

Bei der schwellenlosen Ausbildung von Übergängen sehen sich Planer allerdings immer wieder vor eine Herausforderung gestellt, vor allem beim Bauen im Bestand. Einerseits erklärt die Norm für barrierefreies Bauen DIN 18040 Türschwellen für nicht zulässig, andererseits wird aber bei technischer Notwendigkeit eine Schwellenhöhe bis zwei Zentimeter toleriert. Doch nur ein Übergang ohne jeglichen Versprung oder eine Stolperkante ist wirklich barrierefrei und stellt eine sogenannte Null-Schwelle dar.

Einen weiteren Knackpunkt der Planung bilden die Abdichtungsnormen. So werden nach den Regeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks für Abdichtungen (Flachdachrichtlinie) grundsätzlich bestimmte Höhen für das Hochführen der Abdichtungen von Grundflächen an aufgehende Bauteile definiert. Barrierefreie, schwellenlose Übergänge können diese nicht einhalten. Allerdings beschreibt die Flachdachrichtlinie Kompensationsmaßnahmen, die eine bodengleiche Türschwelle ohne unteren Türanschlag ermöglichen, damit kein Wasser in das Gebäude eindringen kann.

2 Gedanken zu „Schwellenlose Übergänge im Bestand: Türen barrierefrei gestalten

  1. Es ist verdienstvoll und wichtig, dass Thomas B. Strunz das Thema der schwellenlosen Übergänge aufgreift. Damit muss das Lob leider sein Ende finden.
    Die maßgebliche Norm zum barrierefreien Bauen DIN 18040 aus dem Jahr 2010 beziehungsweise 2011 ist eindeutig. Der schwellenlose Durchgang ist für viele Bauaufgaben gesetzlich vorgegeben. Die einschlägigen Paragrafen aus Landesbauordnungen, Behindertengleichstellungsgesetz und Grundgesetz sind vielfach abgedruckt worden. „Untere Türanschläge und Schwellen sind nicht zulässig.“
    Bauindustrie, Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure sind seit Jahrzehnten in der Lage, Lösungen für diese Anforderung erfolgreich am Bau zu verwirklichen und haben das zigtausendfach bewiesen. Das Aachener Institut für Bauschadensforschung und Angewandte Bauphysik veröffentlichte 2012 seinen Forschungsbericht „Schadensfreie Niveaugleiche Türschwellen“ mit dem Ergebnis, dass diese Ausführung nicht zu Schäden führt. Die Flachdachregeln ebenso wie die aktuelle Norm für ebenerdige Terrassen (DIN 18533), die Normen unserer Nachbarländer und alle deutschen Normen bis zum Jahr 2017 beschreiben, wie das zu machen ist. Für niedrige Schwellen werden dort zusätzlich Maßnahmen gefordert, wie sie in den Dachdeckerregeln seit vielen Jahren für Unterschreitungen der Regeldachneigung gesetzt sind. Es gilt: je flacher, desto mehr Zusatzmaßnahmen.
    Und dann stellt sich der Obmann des Normausschusses für die Abdichtung von Terrassen, Balkonen und Laubengängen (DIN 18531) im Jahr 2017 in Aachen vor tausend Sachverständigen ans Mikrofon und erklärt die schwellenlose Terrassentür zur „Sonderkonstruktion“, die die Norm ins Nirwana geschickt habe. Er sagte wirklich „ins Nirwana geschickt“. Und das Unwort „Sonderkonstruktion“ für eine gesetzlich vorgeschriebene Ausführung macht der DAB-Autor zum Dreh- und Angelpunkt der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt.
    Ich habe seinerzeit gegen den Normentwurf DIN 18531 ff Widerspruch angemeldet. Die Institution DIN antwortete mir am 17. Juli 2017 zur Verteidigung der fast 800 Seiten Abdichtungsnormen mit folgendem Text (Auszug): „Die Formulierung in der Norm soll aber die Baubeteiligten sensibilisieren, besondere Sorgfalt bei Planung und Ausführung walten zu lassen.“ Das Deutsche Architektenblatt muss im Interesse der Kolleginnen und Kollegen eine fehlerhafte Normsetzung anprangern und nicht nachbeten.

    Sebastian Sage, Architekt und öbuv Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Stuttgart

    Antworten
  2. Herzlichen Dank, Kollege Sage, absolute Zustimmung zu Ihrem in jeder Hinsicht zutreffenden Kommentar! „Die fehlerhafte Normsetzung anprangern und nicht nachbeten,“ sollte das erklärte Ziel unserer Berufspolitik sein, denn barrierefreies Bauen muss Standard und nicht Sonderfall sein.

    Leider ziehen sich viel zu viele KollegInnen auf „einschlägige Gerichtsurteile“ zurück, um sich vor der etwas aufwendigeren Entwurfs- und Ausführungsplanung zu drücken. Der Bund geht hier übrigens mit gutem Beispiel voran, indem er Barrierefreiheit bereits in Wettbewerbsverfahren zu einem maßgeblichen Nachhaltigkeitskriterium macht (siehe auch Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben – SNAP). Damit werden in einer frühen Planungsphase die Voraussetzungen für den bei den Bundesbauten gewünschten BNB-Silber-Standard geschaffen.

    Deshalb auch von meiner Seite der Wunsch an alle Fachmedien, das Thema in seiner komplexen Bandbreite immer wieder mit anschaulichen Details und Anwendungsbeispielen zu beackern.

    Antworten

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