Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Besser organisierte Sicherheit“ im Deutschen Architektenblatt 02.2020 erschienen.
Von Thomas Nöll
Bei Gefahr neigt der Mensch reflexartig dazu, das Weite zu suchen. Doch nicht in jedem Fall ist das richtig. Plant ein Attentäter, möglichst viele Menschen zu treffen, löst er beispielsweise einen Brandalarm aus und veranlasst somit die Räumung des Gebäudes. An den Sammelplätzen braucht er dann nur noch auf seine Opfer zu warten. Dieser als „second hit“ bezeichnete Effekt ist oft Teil eines Anschlagsplans. Aber welche Reaktion wäre angemessen? Aus dem Gebäude zu flüchten oder sich in einem Raum zu verbarrikadieren? Darf ein Druckknopfmelder die Räumung auslösen? Sollen Jalousien vor Notausgängen sich selbsttätig heben und verriegelte Zugänge sich öffnen?
Wichtig ist: Soll auf Brand und Amok mit unterschiedlichen Rettungsstrategien reagiert werden, muss unbedingt erkennbar sein, um welche Gefahr es sich handelt. Denn davon hängt auch ab, welche Unterstützung benötigt wird. So müssen Alarmmeldungen verifiziert werden, bevor eine Reaktion ausgelöst wird oder ein Einsatz erfolgt. Die richtigen Einsatzkräfte müssen verständigt werden und es muss auch klar sein, welche Lage in den Gefahrenbereichen besteht. Die Retter müssen sich vor Ort einfach orientieren können und schnellen Zugang zum Gebäude erhalten. Während des Einsatzes muss eine sichere Kommunikation auch mit den gefährdeten Personen möglich sein. Um all das zu gewährleisten, ist ein Notfall- und Gefahren-Reaktions-System (NGRS) gemäß DIN VDE V 0827 zu erstellen.
Aufbau und Gliederung
Die Norm beschreibt technische Maßnahmen für das Risikomanagement. Außerdem behandelt sie Schnittstellen zu Maßnahmen des organisatorischen Risikomanagements. Beide Sphären müssen aufeinander abgestimmt sein. Zentrale Instrumente dafür sind die Bestimmung des Restrisikos, die Einstufung in einen von drei Schutzgraden, die Festlegung der Verantwortlichkeiten und die Dokumentation des Prozesses während der Bauphase und der anschließenden Nutzung in einer Risikomanagementakte. Die DIN VDE V0827 umfasst insgesamt vier Teile, wobei der Teil 3 erst 2020 dazukommen wird.
- 0827-1 2016-07: „Grundlegende Anforderungen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Aktivitäten“ beschreibt technische Prozesse und Verantwortlichkeiten zur Unterstützung aller Abläufe von der Erfassung eines Ereignisses (Notfall, Gefahr) bis zu dessen abschließender Bearbeitung.
- 0827-2 2016-07: „Ergänzende Anforderungen für Notfall- und Gefahren-Sprechanlagen (NGS)“ beschreibt Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Übergabe, Betrieb und Instandhaltung einer NGS für die Übertragung von Notfall- und Gefahrenmeldungen an eine hilfeleistende Stelle zur Fern-Beurteilung der Lage mittels Sprachkommunikation und zur Einleitung der geeigneten Interventions-, Schutz- und Rettungsmaßnahmen sowie der Übertragung von Verhaltensanweisungen.
- 0827-3: „Risikomanagementakte und Anwendungsbeispiele“ gibt Hinweise zu Aufbau, Inhalt und Anwendung der Risikomanagementakte.
- 0827-11 2018-12: „Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) – Leitstelle mit Sicherheitsaufgaben“ beschreibt die Aufgaben dieser Leitstellen.
Einordnung und Adressaten
Bei der DIN VDE V 0827 handelt es sich um eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Sie setzt Anforderungen des bundesweit geltenden Arbeitsschutzgesetzes um, ist jedoch weder Teil der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB) noch in den Bundesländern bauaufsichtlich und auch noch nicht europäisch eingeführt. Letzteres ist durch das „V“ gekennzeichnet, das für „Vornorm“ steht. Doch auf internationaler Ebene ist das Interesse an diesem Regelwerk groß. Deutschland hat sozusagen die Vorarbeit für eine Norm geleistet, die jetzt im europäischen Rahmen umgesetzt werden soll. So hat es der europäische Ausschuss für elektrotechnische Normung (CENELEC) beschlossen.
Verglichen mit anderen Normen ist die DIN VDE V 0827 eher untypisch, denn sie befasst sich nicht allein mit technischen Merkmalen von Produkten. Vielmehr wird ein strukturiertes Vorgehen beschrieben, mit dem sich mehr Sicherheit erreichen lässt. Sie bezieht sich auf die Verwendung technischer Anlagen im Gebäude und stellt einen sicherheitstechnischen Zusammenhang zu deren Nutzung und Organisation her. Dabei wird auf bestehende Normen und Produkte zurückgegriffen.
Angesprochen werden Eigentümer, Bauherren und Betreiber von öffentlichen Gebäuden, wo ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung besteht. Zu ihren Pflichten gehört die Erkennung und Bewertung der Risiken für die Nutzung des Gebäudes. Sie verantworten das Risikomanagement, entscheiden über organisatorische, bauliche und technische Lösungen, dokumentieren diese und tragen das verbleibende Restrisiko. Die Erkennung und Bewertung übernimmt in ihrem Auftrag ein Risikomanager – bei komplexen Aufgaben jeweils für das technische und das organisatorische Risikomanagement getrennt.
Wenn bei der Beurteilung von Bauvorhaben zukünftig neben Standsicherheit, Arbeits- und Brandschutz auch andere Gefahren einbezogen werden, müssen deren Bewertung und die Festlegung einer Abwehrstrategie frühzeitig in die Planung integriert werden. Damit wird die Planung von Sicherheit zu einer Kommunikationsaufgabe, in die Nutzer, Mitarbeiter, Planer, Polizei, Feuerwehr, Genehmigungsstellen und andere Beteiligte von Anfang an mit eingebunden werden müssen. Und, Projekterfahrene ahnen es bereits: Hier geht es nicht nur um die Klärung technischer und rechtlicher Schnittstellen. Sicherheit wird Geld kosten. Ein Mehraufwand bei Investition, Unterhalt und Betrieb muss durch intelligente Lösungen vermieden oder auf das Minimum begrenzt werden. Gleichzeitig werden Versäumnisse fatale Folgen haben. Um das zu vermeiden, ist vor allem auch der ganzheitliche Blick eines Architekten gefragt.
Der rechtliche Kontext
Die Verhinderung von Personenschäden durch Gewalteinwirkung ist zweifellos ein Schutzziel, das aber bisher nicht im Baurecht verankert ist. Während die Feuerwehr für den Brandfall eng eingebunden ist, bleibt die Polizei bei Gewaltakten zwar für den operativen Einsatz gefragt – im Baugeschehen wird sie bisher nicht beteiligt. Allerdings kann von staatlichen Stellen erwartet werden, dass sie erkannte Gefahren auch über den Brandschutz hinaus abwehren und hierfür nötige Vorkehrungen treffen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Baurecht und kann daher bauaufsichtlich auch nicht gefordert werden. Hier ist es die „oberste Leitung“, die über technische und organisatorische Maßnahmen und das verbleibende Restrisiko entscheidet. Jedoch bleiben die baurechtlich Verantwortlichen verpflichtet, zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so auszuführen, dass der Brandschutz nicht beeinträchtigt wird. Dabei kommt der Auflösung von Zielkonflikten zwischen Brand- und anderen Gefahren eine zentrale Bedeutung zu, die nur im Einvernehmen mit den Baubehörden erfolgen kann. Überzeugende Lösungen erwirkt man dabei mit einer qualifizierten Risikobeurteilung, für die mit dem Teil 3 der DIN VDE V 0827 eine Anleitung vorliegen wird, an der fachübergreifend Polizei, Verbände, Risikomanager, Planer, Hersteller und Architekten mitgewirkt haben. Es ist zu wünschen, dass dies einem breiteren Publikum bekannt wird und in den angesprochenen Projekten auch genutzt wird.
Am Anfang des Risikomanagements steht immer die Klärung der Zuständigkeiten: Wer ist die oberste Leitung, wer entscheidet? Gerade bei öffentlichen Auftraggebern ist dies nicht immer direkt erkennbar. Die Beschränkung von Ressourcen erfordert ebenfalls ein Eingreifen: Soll eine technische oder eine organisatorische Lösung gewählt werden? Welche wirtschaftlichen Folgen hat das eine und das andere? Wer setzt organisatorische Lösungen im Alltag um? Wie lassen sich Doppelstrukturen vermeiden?
Konsequenzen für Architekten
In diesem Zusammenhang muss der koordinierende Architekt den Auftraggeber zu Beginn auf mögliche Notfälle und Gefahren hinweisen und die Klärung einer Risikobeurteilung anstoßen. Der Auftraggeber entscheidet darüber und legt fest, welche Stelle oder Person die „oberste Leitung“ innehat. Er beauftragt auch die Einrichtung eines Risikomanagements. Der Ersteller des Brandschutzkonzepts muss Schnittstellen zu sonstigen Risiken berücksichtigen und gemeinsam mit Architekten und Fachplanern an einer genehmigungsfähigen Lösung mitwirken. Die Polizei ist bereit für eine Mitwirkung bei der Planung und hat sich auf die Anbindung von NGRS-Systemen vorbereitet. Die nächste Aufgabe ist die einsatztaktische Abstimmung der beteiligten Einsatzkräfte.
Bei individuellen Lösungen kommt der Legalisierung von Abweichungen zu technischen Baubestimmungen eine hohe Priorität zu. Ohne diese Legalisierung ist die mängelfreie Errichtung einer sicherheitsrelevanten Anlage durch den Unternehmer und deren Abnahme durch einen Prüfsachverständigen kaum möglich. Gleiches gilt für die erforderliche Übereinstimmungserklärung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauleiters. Fehler und Versäumnisse bei der Koordination, Steuerung, Planung und Bauleitung eines solchen Vorhabens werden Folgen für die Haftung der Beteiligten haben – insbesondere, wenn es zu Personenschäden gekommen ist.
Drei Schutzgrade der Risikobewertung
Die Matrix dient der Ermittlung des geeigneten Schutzgrades für ein Objekt. Je höher der Bedrohungsgrad (Schadenshöhe) gepaart mit der Höhe der Wahrscheinlichkeit (Anzahl der erwarteten Vorfälle p. a.), desto höher der zu wählende Schutzgrad.
Anforderungen an eingesetzte Technik
(Text-Quelle: DIN VDE V 0827)
Grün – Schutzgrad 1 (geringes Risiko): Die technischen Anforderungen an die Anwendung bei geringem Risiko sind durch eine arbeitstägliche Systemprüfung der bestimmungsgemäßen Funktion erfüllt. Die Systemprüfung kann manuell oder automatisch erfolgen. Wird die Anwendung arbeitstäglich auch für den regulären Betriebsablauf genutzt, so gilt dies als gleichwertig. In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass bei einer Störung entsprechende Maßnahmen laut Risikomanagementakte durchgeführt werden.
Gelb – Schutzgrad 2 (mittleres Risiko): Die technischen Anforderungen an die Anwendung bei mittleren Risiken sind durch eine kalendertägliche Systemprüfung der bestimmungsgemäßen Funktion erfüllt. Die Systemprüfung muss automatisch erfolgen, um menschliche Fehlerquellen bei der manuellen Prüfung auszuschließen. Es ist sicherzustellen, dass bei einer Störung entsprechende Maßnahmen laut Risikomanagementakte durchgeführt werden. Zudem muss für die Verifikation eine Sprachkommunikation zwischen Auslöser und hilfeleistender Stelle sichergestellt sein (Ausnahmen sind in der Norm definiert).
Rot – Schutzgrad 3 (hohes Risiko): Die technischen Anforderungen an die Anwendung bei hohen Risiken sind durch eine mindestens tägliche und automatisierte Systemprüfung der bestimmungsgemäßen Funktion erfüllt. Zusätzlich müssen alle Komponenten der Anwendung und die Übertragungswege ständig überwacht werden. Eine implizite Überwachung der Übertragungswege durch ständige Prüfung der Betriebsbereitschaft zwischen allen aktiven Komponenten (Quelle, Integrator, Empfänger) gilt als gleichwertig. Die ständige, bestimmungsgemäße Benutzbarkeit der Anwendung ist aktiv an allen Quellen und Empfängern anzuzeigen. Es ist sicherzustellen, dass bei einer Störung entsprechende Maßnahmen laut Risikomanagementakte durchgeführt werden. Zudem muss für die schnelle Verifikation eine Sprachkommunikation zwischen Auslöser und hilfeleistender Stelle sichergestellt sein. Meldungen, die aufgrund von Systemprüfungen entstehen, dürfen lediglich Störungsmeldungen auslösen, keinesfalls aber Alarme.
Wie ein Notfallsystem arbeitet
Die Grafik beschreibt einen Prozess, der mit dem Eintritt eines Ereignisses (Notfall oder Gefahr) beginnt und mit dessen Abschluss endet. Sie ist der DIN VDE V 0827 – Teil 2 entnommen und auf das System des Herstellers von Sicherheits- und Notrufsystemen Scanvest angepasst.
- Ein Ereignis (Notfall, Gefahr) wird von einem Auslöser (Person) wahrgenommen.
- Der Auslöser meldet das Ereignis durch Auslösen einer Alarmmeldung an einer Sprechstelle (Amoktaster).
- Die Alarmmeldung wird durch die Systemzentrale an den dafür bestimmten Empfänger transportiert und dort optisch/akustisch über eine Sprechstelle zur Anzeige gebracht.
- Die hilfeleistende Stelle (intern oder extern) nimmt die Anzeige der Alarmmeldung wahr.
- Die Empfangssprechstelle der hilfeleistenden Stelle bestätigt den Empfang der Alarmmeldung.
- Transport der Empfangsbestätigung (Rückmeldung zur Alarmmeldung) an auslösende Sprechstelle.
- Verbindungsaufbau einer Audioübertragung durch hilfeleistende Stelle zur Lageerkundung (evtl. mit Lagebildüberrtagung).
- Sprachdialog mit dem Auslöser zur Bestimmung und Überprüfung von Art und Umfang des Ereignisses (evtl. mit Lagebildübertragung).
- Alarmierung der Interventionskräfte durch die hilfeleistende Stelle per Sprachkommunikation (evtl. mit zusätzlicher Datenübermittlung) und ggf. Auslösung eines geeigneten Internalarms.
- Interventionskraft übernimmt die Verantwortung und löst ggf. einen geeigneten Internalarm aus.
- Interventionskraft beendet das Ereignis.
Dipl.-Ing. Thomas Nöll ist Architekt und Ersteller von Brandschutzkonzepten sowie Mitglied der Normen-Arbeitskreise DKE 713.1.16 „Gefahrenwarnanlagen“ und DKE 713.1.19 „Gefahren-Reaktions-Systeme“
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