Von Richard Kille
Das Renovieren von Fußbodenflächen geht immer häufiger mit der Sanierung des Untergrundes einher. Denn nach dem Entfernen des alten Belages bleiben in der Regel die alten Kunstharzvorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe ganz oder teilweise am Untergrund haften. Der Aufwand, diese Schichten zu entfernen, ist erheblich. Vor allem aus Kostengründen wird immer wieder darüber diskutiert, ob es nicht genügt, nur lose, nicht fest haftende Bestandteile vom Untergrund zu entfernen und diesen mit speziellen, auf Altuntergründe abgestimmten Voranstrichen und Spachtelmassen für die Verlegung des neuen Bodenbelages vorzubereiten. Ein solches Vorgehen birgt jedoch große Gefahren. Besonders in Objekten, deren Fußböden höheren Belastungen ausgesetzt sind, ist der Verbleib alter Verlegewerkstoffe risikoreich. Zum Beispiel treten auf den viel frequentierten Laufstraßen oder auf stuhlrollenbeanspruchten Bereichen in Gewerbe- und Industriebauten vermehrt Schäden auf, die auf das Versagen der alten Schichten zurückzuführen sind.
Ausnahme von der Norm
Bei der Renovierung und Sanierung von alten Fußbodenflächen muss der Planer feststellen lassen, ob der Altuntergrund für die spätere Nutzung überhaupt geeignet ist. Der Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten kann entsprechend seinem Prüfpflichtenkatalog gemäß DIN 18365 dies nicht feststellen. Denn solche Altuntergründe entsprechen nicht der Norm. Im vom Autor dieses Textes mitverfassten Kommentar zur VOB DIN 18365: Bodenbelagarbeiten (siehe rechte Seite) heißt es unter anderem: „Die Oberfläche des Estrichs muss so beschaffen sein, dass eine Spachtel- oder Ausgleichsmassenschicht sich fest mit dem Untergrund verbindet und der Schubkraft des begangenen Bodenbelages standhält.“ Und der BEB-Kommentar zur DIN 18365 des Arbeitskreises Bodenbeläge im Bundesverband Estrich und Belag gibt folgenden Hinweis: „Altuntergründe, wie bereits genutzte Bodenbeläge, Fliesen, Beschichtungen, stellen grundsätzlich keine normgerechten Untergründe dar.“
Bei berechtigtem Zweifel an der Festigkeit der alten Spachtelmassenschichten sollte der Planer zur weiteren Beurteilung Prüfungen der Haftzugefestigkeit beauftragen.
Verantwortung des Planers
Bevor ein neuer Bodenbelag auf einem alten Untergrund verlegt wird, ist zwar die ausführende Handwerksfirma zur stichprobenartigen Prüfung verpflichtet und muss bei Auffälligkeiten Bedenken anmelden. Die Prüfung des Untergrundes seitens des Auftragnehmers verlangt aber keine Kontrolle hinsichtlich deren Ausführung. Der Bodenleger kann also die Risiken nicht wirklich abschätzen – selbst wenn der Augenschein an der Tragfähigkeit des Untergrundes zunächst keine Zweifel weckt. Hinzu kommt, dass die Materialreste den eigentlichen Estrich ganz oder teilweise verdecken. Ein möglicher Schaden, der ohne grundlegende Untergrundprüfung und -vorbereitung droht: Treffen bei der Verlegung des neuen Bodenbelags die zunächst noch nassen Dispersionsvoranstriche und Spachtelmassen mit den „altersschwachen“ trockenen Materialien aufeinander, kann es durch chemische oder physikalische Reaktionen zu nicht vorhersehbaren Wechselwirkungen kommen. Auch ist zu bedenken, dass diese alten Verlegewerkstoffschichten ihre Dienste bereits über zehn oder zwanzig Jahre getan haben. Keiner sollte erwarten, dass sie dies auch weitere zwanzig Jahre tun.
Richard Kille ist Leiter des Instituts für Fußboden- und Raumausstattung in Köln.
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