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„Phase 0“: Chance & Risiko

01.02.20173 Min. 1 Kommentar schreiben

Als Wunderwaffe in Bezug auf Probleme mit Kosten und Terminen bei Bauvorhaben wird neben „BIM“ gerne die „Phase 0“ propagiert. Selbst wer gar nicht die einzelnen Leistungsphasen der HOAI und ihre Bedeutung kennt, spricht davon. Diese etwas unscharfe Wortschöpfung lebt davon, dass die Leistungsphase 0 in der HOAI gerade nicht definiert, sondern stillschweigend vorausgesetzt wird. So können denn auch alle das darunter verstehen, was sie sich wünschen:

Öffentliche Bauherren brauchen eine gute, professionelle Beratung bereits im Vorfeld eines Projektes, um Probleme und Aufgabenstellungen so zu formulieren, dass die angebotenen Lösungen brauchbar und angemessen sind.

Wir als Planende wünschen uns eine durchdachte und klare Aufgabenstellung und träumen von Auftraggebern, die vor Projektbeginn wissen, was sie wollen, und danach ihre Vorstellungen möglichst nicht mehr ändern.

Bürgerinnen und Bürger sowie Nutzergruppen wünschen sich vor Entscheidungen zu großen Architektur- und Stadtentwicklungsvorhaben, wie Kultur-, Verkehrs- oder Schulbauten, in einem gut gesteuerten und moderierten Prozess beteiligt zu werden.

Private Bauherren schließlich subsumieren unter der „Phase 0“ gerne all das, was vor einem Projektstart notwendig sei und was im Vorfeld abrechenbarer Leistungen nach der HOAI im Zweifel als Akquisition gilt.

Niemand wird die Notwendigkeit bezweifeln, vor einer Investition zu prüfen, ob, wo und in welchem Umfang sie wirtschaftlich und sinnvoll ist. Wie kann eine solche Selbstverständlichkeit überhaupt zum Thema werden? Wurde diese wichtige Stufe im Bauprozess tatsächlich manchmal unterbewertet, vielleicht auch im Sinne fehlender dafür zur Verfügung stehender Finanzmittel? Müssen Kommunen wie private Projektentwickler solche Ausgaben aus der „Portokasse“ begleichen und entsprechend niedrig halten?

So unscharf der Begriff „Phase 0“ sein mag, die Verantwortung dafür liegt eindeutig beim Bauherrn. Sie ist sogar in den Nachhaltigkeitsbausteinen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen des Bundes (BNB) enthalten. Und die frisch aktualisierte DIN 18205 beschreibt minutiös, was eine „Bedarfsplanung“ enthalten muss. Nur zu deren Honorierung sagt sie leider nichts aus. Viele Kolleginnen und Kollegen sind in diesem Aufgabenfeld seit vielen Jahren freischaffend oder als Angestellte und Beamte tätig und befassen sich auf hohem fachlichem Niveau mit der Durchführung von Nutzer- und Beteiligungsprozessen, mit Machbarkeitsstudien für private und öffentliche Investoren sowie mit der Abwicklung von Wettbewerbs- und Vergabeverfahren. Die Honorierung dafür wird auf dem Markt ermittelt.

Wir müssen in jedem Fall darauf achten, die Machbarkeitsstudie in der „Phase 0“ nicht mit dem städtebaulichen Entwurf zu verwechseln. Ergebnisse und Empfehlungen von Machbarkeits- und Standortuntersuchung-¬
en, wie zum Beispiel die des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für das Museum des 20. Jahrhunderts am Berliner Kulturforum, sollten dennoch in möglichst ergebnisoffenen städtebaulichen Wettbewerben vertieft zur Diskussion gestellt werden. Zu früh getroffene Entscheidungen und zu genaue Vorgaben schränken die Freiheit der Entwerfenden unnötig ein und können dadurch zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

Die in einem Planungsprozess erforderlichen Leistungen sind auch mit einer „Phase 0“ nicht erschöpfend zu beschreiben. Denn Entwerfen ist und bleibt ein iterativer Prozess mit vielen Beteiligten, für dessen Gelingen Planende gemeinsam mit ihren Auftraggebern die Verantwortung übernehmen müssen und wollen.

Christine Edmaier, Präsidentin der Architektenkammer ­Berlin.

Mehr Informationen und Artikel zum Thema Transparenz finden Sie in unserem DABthema Transparenz.

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1 Gedanke zu „„Phase 0“: Chance & Risiko

  1. Kommentar von Walter Volkmann, Architekt, Duisburg
    Bedarfsplanung als HOAI-Phase 0?

    Hier wird offensichtlich die Strategie verfolgt, eine Phase 0 als zwingendes Preisrecht in die HOAI zu in-tegrieren. Gemeint ist hier die Projektphase, die vor der HOAI-Phase 1 Grundlagenermittlung der Ob-jektplaner bearbeitet werden muss, und die mit „Phase 0“ bezeichnet wird. Die Wortschöpfung ist weit-gehend unklar. Der Autor hat die Entwicklung über viele Jahre aktiv mitgestaltet und hofft hiermit, Klar-heit über die Begrifflichkeiten zu schaffen.

    Der Begriff „Phase 0“ lässt sich bis ins Jahr 1989/90 zurückverfolgen und wurde seinerzeit verwendet für das, was wir heute mit Projektsteuerung und Bedarfsplanung bezeichnen. Die Komplexität von Bauvor-haben war bis Ende der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts – gemessen an der heutigen Komple-xität – eher gering. Architekten und/oder Ingenieure übernahmen bis dahin, und bei einfachen Bauvor-haben ist das heute noch so, neben ihrer Tätigkeit als Objektplaner auch die Vorbereitung und das Ma-nagement von Bauprojekten. Am Ende der 60er, bzw. Anfang der 70er Jahre aber wurde ein Mangel von Aussagen zum Bedarf sowie zum Projektmanagement offenbar.

    In Hinsicht Projektmanagement sollte dieser Mangel u. a. durch die Revision der alten Gebührenordnun-gen für Architekten (GOA) und Ingenieure (GOI) durch Einführung der HOAI (1975) für beide Berufsgrup-pen behoben werden. In ihr wurden zum ersten Mal im § 31 Projektsteuerungsleistungen genannt, de-ren Text eine dreiviertel Buchseite füllte. Es hat dann etwa zehn Jahre gedauert, bis die AHO-Fachkommission Projektsteuerung im Nov. 1996 „Untersuchungen zum Leistungsbild des § 31 HOAI und zur Honorierung für die Projektsteuerung – erarbeitet von der AHO-Fachkommission (Heft 9)“ als ein um-fassendes Leistungsbild für die Steuerung von Projekten vorgelegt hat. Der § 31 der HOAI war damit ob-solet und wurde bei der Revision der HOAI 2009 nicht mehr berücksichtigt.

    Ein anderes Problem in dieser Zeit wurde sichtbar durch mangelhafte Aussagen zum Bedarf des Bau-herrn. Bis zu dieser Zeit übernahmen die Objektplaner (bei Hochbauten die Architekten, bei Infrastruk-turmaßnahmen die Ingenieure) die oft bruchstückhaften/unvollkommenen Vorstellungen ihrer Auftrag-geber und entwickelten die dann weiter. Diese Phase eines Projektes, nämlich Bedarfsplanung, wird sehr oft, auch heute noch, mit der Phase vor der HOAI-Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung verwechselt und mit „Phase 0“ bezeichnet. Diesem Mangel abzuhelfen, wurde im Juli 1993 die DIN 18205 „Bedarfspla-nung im Bauwesen“ als Entwurf (Gelbdruck) herausgegeben, und erst im April 1996 ist die DIN als erster verbindlicher Weißdruck erschienen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die komplette Neufas-sung der DIN 18205 im Nov. 2016 herausgekommen ist. Entgegen der Behauptung in dem o. g. Artikel ist die so wichtige Bedarfsplanung gerade bei komplexeren Immobilienvorhaben in Deutschland noch längst nicht Standard. Mit Bedarfsplanung steht den Objektplanern ein breiter Strom von Informationen zur Verfügung, die den Projektstart und die ersten Leistungsphasen außerordentlich beschleunigen und damit schnelle Projekt-durchlaufzeiten erlauben.

    Wird Bedarfsplanung durch ein Kickoff-Meeting ersetzt, werden im Verlauf der Projektbearbeitung im-mer wieder neue Informationen ins Projekt eingebracht, die erst jetzt frühere Informationen ergänzen oder denen gar wiedersprechen und damit dauernde Änderungen erfordern, was jedes Mal ein volks-wirtschaftlicher Schaden ist.
    Bedarfsplanung ist die Ermittlung des Bedarfs und das hat mit dem Denken in Lösungen, was während des Architekturstudiums ausschließlich geübt wurde, nichts zu tun. Den Begriff „Leistungsphase 0“ für die Ermittlung des Bedarfs zu verwenden – und sie damit den HOAI-Leistungen zuzuordnen – ist ein Fehler. Die Kosten für Bedarfsplanung sind ausschließlich dem Auftrag-geber zu zurechnen (DIN 276, KG 712). Risiken wegen fehlender/unzureichender Bedarfsplanung wiegen wesentlich schwerer als das Honorar dafür.

    Bedarfsplanung (engl. Briefing) wurde zum ersten Mal in den USA vom Ingenieurbüro CPI als Methode entwickelt und in mehr als 1.500 Projekten mit Erfolg angewandt. Reinhard Kuchenmüller hat seit etwa 1995 in Fachaufsätzen dafür geworben, sich das so wichtige Know how für Bedarfsplanung anzueignen. Henn in München hat die Methode aus den USA mitgebracht und in Deutschland unter dem Namen „Programming“ als Marke schützen lassen. Hodulak und Schramm haben im Jahre 2011 die erste brauch-bare Publikation über Bedarfsplanung geschrieben. Und im Springer Verlag Berlin ist im vergangenen Herbst eine Kurzanleitung Bedarfsplanung erschienen.

    Ein dritter Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Einführung des Begriffs „Phase 0“ im neuen Bauver-trags- und Architektenrechts seit 1.1.2018. Die Architekten werden nach § 650 p BGB verpflichtet, „zu-nächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der Ziele des Auftraggebers aufzustellen“. Dem Auftrag-geber ist danach eine Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorzulegen. Dem Vernehmen nach wird hier keine Bedarfsplanung geschuldet, sondern lediglich eine grobe Abstimmung mit einer Kosteneinschätzung. Die Regelung soll dazu führen, dass der Architekt nicht vorprellt. Dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungsrecht nach § 650 r BGB zu, sobald der Architekt entsprechende Unterlagen erarbeitet hat.

    In der Praxis funktioniert das von den Abläufen her nicht, denn die Ziele eines Vorhabens sind das Ergeb-nis einer Bedarfsplanung. Eine Kosteneinschätzung, ein Begriff, den die 276 nicht kennt, kann nur erar-beitet werden, wenn die Ziele in eine Lösung durch einen (mindestens) Vorentwurf der Baumassen durch den Architekten umgesetzt sind. Hier werden Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2, gegebe-nenfalls sogar der Leistungsphase 3 „umetikettiert“ zu einer Leistungsphase 0.

    Bevor über eine neue Phase 0 nachgedacht wird, sollte sich die Architektenschaft mit der Frage beschäf-tigen, wie sie mit den neuen gesetzlichen Regelungen umgeht. Wenn eine Leistungsphase 0 mit dem Gegenstand der Bedarfsplanung an das Standardleistungsbild der Architekten angefügt würde, werden die Auftraggeber diese Leistungen bei den Architekten auch standardmäßig abfragen. Damit aber über-nimmt der Architekt in sehr weitergehendem Umfang die Verantwortung für den gesamten Projekter-folg, denn damit bestimmt er die Ziele des Projektes im Wesentlichen mit.

    Bedarfsplanung ist sowohl bei den Architekten wie auch bei den Projektsteuerern eine explizite Beson-dere Leistung und sollte aus den o. g. Gründen auch nur von denjenigen Architekten angeboten werden, die dieses Themenfeld auch beherrschen und in der Lage sind, konkrete Vergütungen zu verhandeln. Für die drei oben beschriebenen Begriffe ist die Bezeichnung „Phase 0“ ungeeignet; von der Aufnahme einer HOAI-Leistungsphase 0 ist abzuraten.

    Walter Volkmann

    Antworten

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