Die gesamtschuldnerische Haftung ist eine der häufigsten Haftungskonstellationen am Bau.
Beispiel: Bei der Abdichtung eines Kellers als „Schwarze Wanne“ wird der Schwarzanstrich zu dünn aufgetragen und an Durchdringungen nicht korrekt angedichtet. Es kommt zu einem Wasserschaden im Keller. Der Auftraggeber fordert vom Architekten/Ingenieur den Ersatz des Schadens.
Die Rechtsprechung nimmt bei der ganz überwiegenden Zahl von Ausführungsarbeiten an, dass diese schwierig und gefahrenträchtig sind. Daher bedürfen die Arbeiten einer Überwachung durch den Bauleiter, was im Falle einer fehlerhaften Ausführung dann zur Mithaftung des bauleitenden Architekten/Ingenieurs führt. Bauleiter und ausführender Unternehmer bilden insoweit eine Zweckgemeinschaft mit einer gemeinsamen Haftung gegenüber dem Auftraggeber/Bauherrn.
Da in dieser Konstellation der Architekt/Ingenieur in der Regel eine Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung unterhält, der ausführende Unternehmer hingegen häufig unzureichend oder gar nicht versichert ist, kommt es seit Jahrzehnten zu einer als ungerecht empfundenen ausschließlichen oder vorrangigen Inanspruchnahme des Architekten/Ingenieurs. Reguliert dieser (oder seine Versicherung) den Schaden, läuft der dann mögliche Regress gegen den Unternehmer häufig ins Leere, wenn dieser finanziell nicht gut aufgestellt oder sogar insolvent ist.
Dieses Ungleichgewicht hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem ausdrücklich erklärten Ziel, die überproportionale Belastung des Architekten/Ingenieurs zu reduzieren, eigenständige Regelungen für den Architekten- /Ingenieurvertrag im Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.
650t BGB – Ein erster Schritt in die richtige Richtung
Insoweit kommt § 650t BGB eine zentrale Bedeutung zu. Für alle Architekten-/Ingenieurverträge gilt seit dem 01.01.2018: Nimmt der Bauherr den Architekten/Ingenieur wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel am Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Architekt/Ingenieur die Leistung verweigern, wenn auch der Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr dem Bauunternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Die Hoffnung besteht darin, dass der Bauunternehmer, der zur Nacherfüllung aufgefordert wurde, von seinem Selbstbeseitigungsrecht Gebrauch macht und der Schaden damit günstiger behoben werden kann, als wenn ein Drittunternehmer mit der Sanierung beauftragt wird.
Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Architekten/Ingenieur und ausführendem Unternehmer bleibt dann der Klärung im Einzelfall überlassen.
In dieser Haftungskonstellation ist es daher wichtig, dass der Architekt/Ingenieur von seinem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 650 t BGB Gebrauch macht, um den Schaden nach Möglichkeit zu minimieren.
Alle Probleme werden damit aber nicht gelöst. So bleibt der Streit über die Haftungsaufteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner und wenn der ausführende Unternehmer seine Nacherfüllung zu Recht oder zu Unrecht verweigert, sind weitere Streitigkeiten vorprogrammiert.
Die Lösung: Viele Baubeteiligte – eine Versicherung
Als Lösung bietet die AIA AG eine Multi-Risk Bauversicherung an, bei der alle Baubeteiligten in einer Versicherung mitversichert sind, so dass Haftungsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten auf ein Mindestmaß reduziert werden. Neben dem Bauherrn sind die Planer (auch Subplaner und Sonderfachleute) mitversichert, ebenso wie die beteiligten Unternehmen. Die Multi-Risk Bauversicherung beinhaltet eine Bauherren-, Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Bauleistungsversicherung. Streitigkeiten unterschiedlich beteiligter Versicherungen sind damit ausgeschlossen, ebenso wie eine mögliche Unterversicherung einzelner Beteiligter. Im Ergebnis werden Prozesskosten vermieden und das Bauvorhaben kann schneller fortgeführt werden. https://www.aia.de/multi-risk
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