Text: Rainer Fahrenbruch
Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist eine Pflicht des Architekten. Dies ist besonders schwierig und streitträchtig, wenn der Vertrag durch Kündigung vorzeitig beendet wurde. Im Kündigungsfall muss die Ermittlung und Bewertung der erbrachten Leistungen in der Regel unter Verwendung einer üblichen Teilleistungstabelle erfolgen (Kammergericht IBR 2012, 461).
Endet der Architektenvertrag, ist der Zeitpunkt zur Abrechnung des Honorars gekommen. Möglich und für beide Vertragsparteien empfehlenswert ist sie auf Grundlage einer Abrechnungsvereinbarung: Die Vertragsparteien finden sich zu einem Abschlussgespräch zusammen, halten fest, dass die Leistung beendet ist und vereinbaren die Höhe der Vergütung. Eine solche Vereinbarung enthält auch die Abnahme der Planungsleistung und kann den Gewährleistungsbeginn definieren, womit künftiger Streit vermieden wird. Eine Abschlussvereinbarung hat für alle Beteiligten Vorteile, ist rechtlich aber nicht erzwingbar.
Kommt keine Abrechnungsvereinbarung zustande, muss der Architekt die Honorarrechnung nach den im Architektenvertrag vereinbarten Abrechnungsmodalitäten erstellen. Nicht jede Honorarrechnung muss nach der Systematik der HOAI aufgestellt werden. Vorrangig kommt es darauf an, welches Abrechnungssystem die Vertragsparteien vereinbart haben. Als vereinbarte Abrechnungsmodalitäten kommen zum Beispiel Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Honorar nach den jeweiligen Honorarermittlungsgrundsätzen der HOAI in Betracht. Pauschalhonorar ist als Pauschalhonorar abzurechnen, Zeithonorar als Zeithonorar, denn die HOAI gibt kein zwingendes Berechnungssystem vor, sondern nur einen zwingenden Rahmen für zulässige Mindest- und Höchsthonorare (BGH IBR 2009, 335). Wird nach HOAI abgerechnet, sind etwaige Vereinbarungen der Parteien über die Honorarparameter (Objektzusammenfassung und/oder -trennung, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Leistungsbewertung, Honorarsatz) zu beachten. Ist die Honorarvereinbarung nicht schriftlich, nicht bei Auftragserteilung oder nicht im Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsätzen abgeschlossen und aus einem dieser Gründe unwirksam, ist nach der Systematik und den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen (§ 7 HOAI).
Erst die ordnungsgemäß gelegte Honorarschlussrechnung begründet den durchsetzbaren Vergütungsanspruch des Architekten. Wurden Abschlagszahlungen geleistet und entgegengenommen, entsteht erst mit der Schlussrechnungslegung der endgültige Rechtsgrund zum Behalten der Abschläge. Durch das Bezahlen von Abschlagsrechnungen hat der Auftraggeber kein Schuldanerkenntnis in Höhe des bezahlten Teilbetrages abgegeben (OLG Düsseldorf IBR 2001, 247), denn Abschlagszahlungen dienen nicht dem Teilanerkenntnis der Honorarforderung, sondern der Erhöhung der Liquidität des Auftragnehmers und dem planmäßigen Mittelabfluss beim Auftraggeber. Insofern werden Abschlagsrechnungen oft nur oberflächlich geprüft, solange keine ersichtlichen Überzahlungen drohen. In der Konsequenz trägt der Architekt im Honorarprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Honoraranspruch auch, soweit hier bereits Abschläge bezahlt wurden (BGH IBR 2008, 98).
Da öffentliche Auftraggeber ihrerseits verpflichtet sind, Bauprojekte haushaltsmäßig abzuschließen, enthalten viele mit ihnen abgeschlossene Architektenverträge die ausdrückliche Pflicht des Auftragnehmers, abzurechnen, sobald die Leistung vollständig erbracht ist. Die AVB zum Vertragsmuster Objektplanung Gebäude (RBBau, Stand: 2009, abrufbar unter www.bmvbs.de) sehen zur Einreichung der Schlussrechnung des Architekten eine Frist von zwei Monaten vor. Verstreicht sie, kann der Auftraggeber eine sogenannte „Ersatzschlussrechnung“ aufstellen, die dem Auftraggeber den Mittelabfluss ermöglicht, aber auch die Verjährungsfrist für die Honorarforderung in Gang setzt.
Abrechnung des gekündigten Architektenvertrages
Nur eine prüfbare Honorarrechnung begründet den Honoraranspruch (§ 15 HOAI). Vor Erhalt einer prüfbaren Abrechnung kommt der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug und ist der Honoraranspruch nicht einklagbar. (Mehr zur Prüfbarkeit und Verjährung in „Vorsicht Verjährung“, DAB 12/2007)
Besonders schwierig ist die prüfbare Abrechnung, wenn der Architektenvertrag vorzeitig endet. In diesem Fall kommen zwei grundsätzlich verschiedene Vergütungsansprüche nebeneinander in Betracht. Zum einen besteht ein Anspruch auf Vergütung der vertragsgemäß erbrachten Leistung nach § 631 Abs. 1 BGB, § 15 HOAI. Zum anderen kann ein Anspruch auf Ausfallhonorar nach § 649 Satz 2 BGB für die nicht erbrachten Leistungen bestehen. Diese beiden Vergütungsteile müssen getrennt voneinander abgerechnet werden. Die Trennung ist schon aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen zwingend, denn das Ausfallhonorar nach § 649 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit Umsatzsteuer belegt (BGH IBR 2008, 70). Ohne eine prüfbare Aufteilung des gesamten Auftragsinhaltes in einen erbrachten und einen nichterbrachten Teil ist die Schlussrechnung nicht prüfbar (BGH IBR 2005, 331). Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Architekt berechtigt ist oder beabsichtigt, Ausfallhonorar wegen nicht erbrachter Leistungen geltend zu machen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages sind in der Schlussrechnung die erbrachten Leistungen auf jeden Fall nachvollziehbar darzulegen.
Wenn Auftragnehmer und Auftraggeber einigungsbereit sind, kann die Darlegung des erbrachten Leistungsanteiles einfach sein. Die Parteien können dann zum Beispiel vereinbaren, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Leistungsphasen 1 bis 4 vollständig, die Leistungsphase 5 mit 21 von 25 Honorarpunkten, die Leistungsphase 6 mit 9 von 10 Honorarpunkten, die Leistungsphase 7 mit 3,5 von 4 Honorarpunkten und die Leistungsphase 8 mit 22 von 29 (beauftragten) Honorarpunkten abgearbeitet wurden. Denkbar wäre auch eine Gesamtvereinbarung des vertraglichen Leistungsstandes mit zum Beispiel 75 Prozent des gesamten Auftragsumfanges. Eine solche Vereinbarung ist erfahrungsgemäß aber nur selten möglich, denn in der Regel erfolgt die vorzeitige Beendigung eines Architektenvertrages vor dem Hintergrund tief greifender Streitigkeiten über Planungsinhalte, Honorarnachträge, Baumängel, Kostensteigerungen und Terminverzüge. In dieser Situation sind die Auftraggeber in der Regel nicht zum Abschluss einer Abrechnungsvereinbarung bereit.
Somit muss die Ermittlung des erbrachten Leistungsteiles durch den Architekten unter entsprechender Anwendung des § 8 HOAI erfolgen. Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, darf das Honorar nur für die übertragenen Leistungsphasen berechnet werden. Werden innerhalb einer Leistungsphase nicht alle Teilleistungen übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein anteiliges Honorar berechnet werden. Diese Vorschrift wird entsprechend angewendet, wenn die Leistungsphasen (oder Grundleistungen aus den Leistungsphasen) zwar übertragen wurden, aber aufgrund vorzeitiger Beendigung des Planungsvertrages nicht mehr erbracht werden. Für die Ermittlung des erbrachten Leistungsanteils enthält die HOAI keinerlei Vorschriften. Insbesondere sind die einzelnen Grundleistungen innerhalb des Leistungsbildes nicht gewichtet. Dennoch ist klar, dass eine gleichgewichtige Berücksichtigung aller einzelnen Grundleistungen im Leistungsbild oder auch nur innerhalb einer Leistungsphase unangemessen wäre. Vielmehr ist zu beachten, dass verschiedene Grundleistungen in der Systematik des Leistungsbildes verschieden wichtig, bearbeitungsaufwendig und haftungsträchtig sind.
Teilleistungstabellen
Ein seit Jahren gängiges Arbeitsmittel zur Gewichtung von Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase sind die Teilleistungstabellen. Sie geben zur Bewertung einzelner Grundleistungen einen Beurteilungsrahmen (von/bis) vor, der im Einzelfall angemessen ausgefüllt werden muss. Innerhalb eines Auftrages ist die Soll-Gewichtung jeweils angemessen herzustellen. Die Summe der gewichteten Teilleistungen ergibt letztlich wieder die Summe des vorgegebenen Prozentsatzes für die gesamte Leistungsphase.
Sodann ist zu ermitteln, mit welchem Anteil die jeweilige Teilleistung erbracht wurde. Ein vorgegebenes Verfahren gibt es hierfür nicht, aus der Rechnung oder den Anlagen muss sich aber ergeben, wie die Anteile gebildet wurden. Denkbar sind sachbezogene, auf die Baukosten bezogene oder zeitbezogene Anteile.
Eine Ermittlung könnte in der Praxis zum Beispiel wie folgt aussehen: Voll beauftragt und teilweise erbracht wurden die Grundleistungen nach Anl. 11, 8/a + b (Bauüberwachung inkl. Tragwerksüberwachung), 8/f (Bautagebuch), 8/g (gemeinsame Aufmaße mit den Unternehmen) und 8/i (Rechnungsprüfung). Die Bewertungsspielräume sind laut Steinfort-Tabelle für GL 8/a + b 9,5 bis 14,5, für GL 8/f 0,1 bis 0,7, für GL 8/g 3 bis 4,5 und für GL 8/i 4,5 bis 6,5 Honorarpunkte. Eine angemessene Soll-Gewichtung könnte sein: für GL 8/a und b 13, für GL 8/f 0,5, für GL 8/g 3,5 und für GL 8/i 5 Honorarpunkte. Zur Ermittlung des Ists werden folgende Bewertungen angewendet: Bauüberwachung erbracht für zwölf von 18 Monaten Bauzeit, das sind 12/18 von 13 = 8,67 Honorarpunkte für erbrachte Bauüberwachung; Bautagebuch erbracht für 12 von 18 Monaten Bauzeit, das sind 12/18 von 0,5 = 0,33 Honorarpunkte für das geführte Bautagebuch; Aufmaße geprüft für 15 von 20 Wohneinheiten, das sind 15/20 von 3,5 = 2,625 Honorarpunkte für gemeinsame Aufmaße mit den Unternehmen; Rechnungen geprüft für 800.000,00 Euro von 1.000,000,00 Euro Gesamtkosten, das sind 8/10 von 5 = 4 Honorarpunkte.
Es existieren verschiedene Teilleistungstabellen für die Objektplanung Gebäude, Objektplanung Ingenieurbauwerke, Fachplanung Tragwerk und Fachplanung Technische Ausrüstung. Es gibt oftmals keine verbindlichen Festlegungen, welche der üblichen Tabellen (nach Steinfort, Siemon, Korbion/Mantscheff/Vygen, Pott/Dahlhoff/Kniffka und Locher/Koeble/Frik) jeweils Anwendung zu finden hat, da der Vertrag keine Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung enthält. Die einzelnen Tabellen beziehungsweise deren Verfasser haben untereinander teils heftige Kritik erfahren. Dies ist verständlich, da man diese Tabellen mit mehr oder weniger großen Spielräumen und mit mehr oder weniger auftraggeber- oder auftragnehmerfreundlicher Orientierung erstellen kann. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die üblichen Splittingtabellen quasi als einziges taugliches Mittel anerkannt, um den erbrachten/nicht erbrachten Leistungsteil zu ermitteln und darzustellen. Hierbei liegt die „Wahl der Waffen“ (Auswahl der anzuwendenden Teilleistungstabelle) in der Hand desjenigen, der die Abrechnung erstellt. Meint der andere Vertragspartner, die verwendete Tabelle sei unangemessen, muss er dies fundiert begründen (Kammergericht IBR 2012, 461).
Von großer praktischer Bedeutung für den Bereich der Bundes- und Landesbauten wird zukünftig sein, dass die neuen Vertragsformulare nach RBBau (Stand: 2009) als Vertragsbestandteil (Anlage zu § 6 des Vertragsmusters) von vornherein eine Teilleistungstabelle integrieren. Damit ist von Anfang an geklärt, dass diese Tabelle anzuwenden ist. Aufgrund der Pflicht zur Verwendung der eingeführten Formulare seitens der Baubehörden ist zukünftig eine starke Verbreitung dieser Teilleistungstabelle zu erwarten. Inwieweit gegen sie rechtliche Bedenken geäußert werden, bleibt noch abzuwarten, denn sie enthält keine Von-bis-Werte mehr, sondern nur noch fest vorgegebene Werte. In den amtlichen Anwendungshinweisen heißt es zwar, dass die vorgegebenen Werte als Orientierungshilfe für durchschnittliche Maßnahmen gemeint sind und im konkreten Einzelfall davon abgewichen werden kann. Faktisch dürfte es aber darauf hinauslaufen, dass in der Praxis vorrangig die vorgegebenen Werte verwendet werden, denn jede Abweichung hiervon wäre begründungspflichtig und müsste bereits bei Vertragsabschluss erfolgen.
Rainer Fahrenbruch ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Dresden.
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Hallo,
habe einen planungsauftrag abgeschlossen, der bauherr hat den leistungsumfang reduziert bevor es zu ausführung kam. die ausführ. planung und ausschreibung war fertig. für den reduzierten teil will er nach Kostenfestellung bezahlen für den reduzierten teil nur nach berechnung – ist das ok ich möchte lieber komplett nach kostenberechnung abrechnen
kann jemand helfen ?
Wenn der Planungsvertrag nach Inkrafttreten der HOAI 2009 geschlossen wurde, sind die anrechenbaren Kosten gemäß § 6 Abs. 1 HOAI nach der Kostenberechnung zu ermitteln (Kostenberechnungsmodell). Eine Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach der (geringeren) Kostenfeststellung ist nicht vorgesehen.
Haben sich die Kosten verringert, weil die Angebote der Unternehmer unerwartet günstig waren, die Baupreise, Materialpreise oder Tariflöhne gefallen sind, verringert sich das Planungshonorar nicht, es sei denn, die Kostenberechnung war fehlerhaft überhöht.
Haben sich die Kosten verringert, weil der Bauherrr weniger bauen lässt (Beispiele: Anbau entfällt; oberstes Stockwerk nur noch Vorrats-Rohbau), fallen also von der AP umfasste Bauleistungen weg, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Es kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend ist zunächst nicht, welche Kostenermittlung (Feststellung oder Berechnung) herangezogen wird. Es gilt einerseits der Grundsatz, dass die anrechenbaren Kosten aus dem beplanten/überwachten Maßnahmenteil zu ermitteln sind. Was nicht ausgeschrieben und überwacht wird, löst auch keine Vergütung in LP 6 bis 7 aus. Andererseits darf der Bauherr den Vergütungsanspruch nicht dadurch abmindern, dass er einfach weniger ausschreiben oder bauen lässt, als geplant wurde, denn der Planer hat einen Vertrag (im Falle einer bereits vorliegenden Beauftragung ab LP 6 aufwärts!). Hier wird man folgendes prüfen müssen: Es kann sich um einen neuen Entwurf handeln. Dann ist ein zusätzlicher Anspruch auf Vergütung nach § 10 HOAI denkbar. Denkbar ist auch eine Vergütung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI, wenn es sich um eine Änderung des vorliegenden Entwurfes (Umplanung) handelt. Bei der nicht weitergeführten (verlorenen) Planung kann es sich um eine Teilkündigung handeln, die gegebenenfalls einen Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB auslöst.