Text: Volker Schnepel
Seit dem letzten Herbst sind die Wellen in der Architektenschaft und bei deren steuerlichen Beratern hoch geschlagen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.5.2014 (Az VIII R 25/11) sind Abschlagszahlungen sofort „als verdient“ und damit gewinnrelevant anzusehen, wenn die Leistung erbracht ist – obwohl die Schlussrechnung noch nicht gestellt und das Honorar noch nicht endgültig vereinnahmt wurde. Die Entscheidung betrifft alle Gesellschaften und Freiberufler, die ihr Ergebnis durch Aufstellung einer Bilanz und nicht anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Die Architektenkammern forderten daraufhin, die Konsequenzen des BFH-Urteils durch eine Übergangsregelung zumindest abzumildern. Dies war erfolgreich: Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen mitgeteilt, dass – entgegen ersten Veröffentlichungen – die BFH-Entscheidung
• erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden ist und
• der nach den Grundsätzen des Urteils 2015 entstandene Gewinn gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden kann.
Damit ist klargestellt, dass das Urteil nicht auf alle noch offenen Steuerfälle anwendbar ist. Dies hätte bei Architektinnen und Architekten kurzfristig und ohne Vorbereitungsmöglichkeiten zu erheblichen Erhöhungen der Bilanzgewinne und massiven, gegebenenfalls nicht zu bewältigenden Steuer(nach)zahlungen führen können.
Volker Schnepel ist Justiziar der Bundesarchitektenkammer.
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